Vor der Staatsanwaltschaft bestätigte S.________ seine bisherigen Aussagen. Er führte aus, er könne sich daran erinnern, dass der Beschuldigte den Stuhl mit beiden Händen über seinen Kopf gehoben habe. Unabhängig wie hoch er den Stuhl nun genau gehalten habe, hätte er mit dem Stuhl eine Bewegung gegen den Kopf von Frau P.________ machen können. Seiner Meinung nach habe er mit dem Stuhl «schon zuschlagen» wollen. Es