Der Stuhl sei glaublich hinter seinem Rücken auf den Boden gefallen. Er sei überzeugt, dass der Beschuldigte Frau P.________ zu 99,9% mit dem Stuhl auf den Kopf geschlagen hätte, wäre er nicht eingeschritten (pag. 68, Einvernahmeprotokoll vom 12. März 2015; vgl. pag. 691 f., S. 41 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Den Vorfall mit dem Stein schilderte R.________ wie folgt: Der Beschuldigte sei glaublich durch V.________ und ihn nach draussen geführt und auf der Eingangstreppe abgesetzt worden. W.________ habe sich ebenfalls in ihrer Nähe befunden. P.________ habe währenddessen die Effekten des Beschuldigten im Zimmer zusammengepackt.