Der Beschuldigte zeigte sich in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bezüglich der angeklagten Sachverhalte geständig und liess durch seinen Verteidiger entsprechende Schuldsprüche beantragen (pag. 700, S. 18 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Es kann damit oberinstanzlich von den angeklagten und durch die Vorinstanz als erwiesen erachteten Sachverhalten ausgegangen werden. Es wird auf Ziff. 2 bis 7 der Anklageschrift vom 3. Juni 2016 verwiesen (pag. 543 f.).