6 7. Rechtskräftige Schuldsprüche Die Schuldsprüche wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Beschimpfung, geringfügigen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. I. 2. bis 7. des erstinstanzlichen Dispositivs) blieben unangefochten. Der Beschuldigte zeigte sich in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bezüglich der angeklagten Sachverhalte geständig und liess durch seinen Verteidiger entsprechende Schuldsprüche beantragen (pag.