Eine absolute Gewissheit ist jedoch weder erforderlich noch erreichbar; einzelne Zweifel dürfen durchaus zurückbleiben, solange diese das Beweisergebnis nicht ernsthaft in Frage zu stellen vermögen, was nach dem Gesetzeswortlaut nur der Fall ist, wenn die Zweifel «unüberwindlich» oder im Sinne der Rechtsprechung «erheblich und nicht zu unterdrücken» sind. Gefordert wird damit ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit (TROPHINKE, in: Basler Kommentar, StPO, 2. Auflage 2014, Art. 10 N. 83).