10 Abs. 3 StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung heisst dies, dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 127 I 38 E. 2a). Unüberwindliche Zweifel sind nicht schon dann gerechtfertigt, wenn der direkte Beweis nicht erbracht werden kann.