Das urteilende Gericht hat zu prüfen, ob es die Vorwürfe gemäss Anklageschrift als erwiesen erachtet. Bewiesen ist ein Sachverhalt, wenn das Gericht zur inneren Überzeugung gelangt, der Beschuldigte habe die in der Anklageschrift begangenen Taten begangen. Gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnen Überzeugung. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (in dubio pro reo; Art. 10 Abs. 3 StPO).