III. 2. bis 4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) ist neu zu befinden. Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden und darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern (Art. 391 Abs. 2 StPO; sogenanntes «Verbot der reformatio in peius»). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Allgemeines