III. 1. getroffene Verfügung betreffend die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien. Über die allfällige Anordnung einer Probeentnahme beim Beschuldigten zur Erstellung eines DNA-Profils bzw. über die Anordnung seiner erkennungsdienstlichen Erfassung inklusive Auswertung des erkennungsdienstlichen Materials sowie die mit der Zustimmung zur Löschung des allfällig zu erstellenden DNA-Profils und der zu erhebenden erkennungsdienstlichen Daten in Zusammenhang stehenden Verfügungen (Ziff. III. 2. bis 4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) ist neu zu befinden.