5 Nicht angefochten und somit rechtskräftig sind die in Ziff. I. 2. bis 7. des erstinstanzlichen Urteils enthaltenen Schuldsprüche wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Beschimpfung, geringfügigen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie die in Ziff. III. 1. getroffene Verfügung betreffend die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien.