I. 1. des erstinstanzlichen Urteils). Weiter hat die Kammer die Strafzumessung und die Anordnung der stationären Suchtbehandlung zu beurteilen. Sie verfügt dabei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1068/2015 vom 2. November 2016 E. 1.4.2 mit Hinweisen).