5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Gemäss Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 311.0) überprüft das Berufungsgericht den erstinstanzlichen Entscheid nur in den angefochtenen Punkten. Infolge der inhaltlich beschränkten Berufung des Beschuldigten hat die Kammer das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf den Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Körperverletzung, angeblich mehrfach begangen am 31. Januar 2014 in EE.________ z.N. von Angestellten des E.________(psychiatrische Klinik), zu überprüfen (pag. 666, Ziff. I. 1. des erstinstanzlichen Urteils).