III. zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Polizeihaft von 2 Tagen; es sei eine stationäre Suchtbehandlung anzuordnen, wobei der Vollzug der Massnahme der Freiheitsstrafe vorausgeht; 2. zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 1‘600.00; 3. zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen); 4. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art.