Von der Anordnung einer stationären Suchtbehandlung sei abzusehen. Eventuell sei eine ambulante Suchtbehandlung anzuordnen und der Vollzug der Strafe zugunsten von der ambulanten Massnahme aufzuschieben. V. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gemäss Kostennote gerichtlich festzusetzen.