III. A.________ sei zu verurteilen 1. zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 160 Tagessätzen zu CHF 10.00, unter Anrechnung der Polizeihaft und unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren 2. zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00 3. zu seinem Anteil der Verfahrenskosten IV. Von der Anordnung einer stationären Suchtbehandlung sei abzusehen.