Mit Verfügung vom 9. Juni 2017 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, innert einer Frist von 20 Tagen ab Zustellung der Verfügung die Anschlussberufung zu erklären und/oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (pag. 739 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 22. Juni 2017 auf die Erklärung einer Anschlussberufung und die Geltendmachung von Nichteintretensgründen (pag. 744 f.). Die Strafkläger liessen sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. pag. 747).