731). Mit Verfügung vom 24. Mai 2017 forderte die Verfahrensleitung die Verteidigung auf, die Berufungserklärung hinsichtlich der angefochtenen Strafzumessung zu verdeutlichen und anzugeben, welche Abänderungen diesbezüglich verlangt würden (pag. 733 f.). In seiner Eingabe vom 8. Juni 2017 präzisierte Fürsprecher B.________ die entsprechenden Berufungsanträge wie folgt (pag. 736): 1. A.________ sei zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 160 Tagessätzen zu CHF 10 zu verurteilen, unter Anrechnung der Polizeihaft und unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren.