Die Vorinstanz setzte die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecher B.________ fest (pag. 668, Ziff. II des erstinstanzlichen Urteils). Ferner verfügte sie, dass die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien zur Vernichtung eingezogen werden, von A.________ zur Erstellung des DNA-Profils eine Probe zu entnehmen und er gleichzeitig erkennungsdienstlich zu erfassen ist (pag. 668, Ziff. III des erstinstanzlichen Urteils).