2 Suchtbehandlung an, die dem Vollzug der Freiheitsstrafe vorausgeht. Weiter verurteilte sie ihn zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 1‘600.00, und zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 5 Tage festgesetzt wurde. Die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 28‘435.20 wurden A.________ auferlegt (pag. 667, Ziff. I des erstinstanzlichen Urteils). Die Vorinstanz setzte die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.______