Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 17 181 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. Januar 2018 Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Oberrichter Kiener, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiberin Günter Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern und C.________ Strafkläger und D.________ Strafkläger Gegenstand versuchte schwere Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Beschimpfung etc. Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 3. März 2017 (PEN 2016 442) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht) erklärte A.________ am 3. März 2017 schuldig; 1. der versuchten schweren Körperverletzung, mehrfach begangen am 31. Januar 2014 in EE.________ z.N. von Angestellten des E.________(psychiatrische Kli- nik) (pag. 666, Ziff. I. 1. des erstinstanzlichen Urteils). 2. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfach begangen 2.1. am 10. Mai 2014 in Bern, z.N. von C.________; 2.2. am 8. Juni 2014 in Bern, z.N. von D.________ und F.________; 2.3. am 26. September 2014 in Thun, z.N. von G.________ (pag. 666, Ziff. I. 2. des erstinstanzlichen Urteils). 3. der Beschimpfung, mehrfach begangen 3.1. am 10. Mai 2014 in Bern, z.N. von C.________, H.________ und I.________; 3.2. am 8. Juni 2014 in Bern, z.N. von D.________ und F.________; 3.3. am 26. September 2014 in Thun, z.N. von J.________; 3.4. am 26. September 2014 in Thun, z.N. von G.________ und K.________; 3.5. am 26. September 2014 in Thun, z.N. von G.________ und K.________ (pag. 666, Ziff. I. 3. des erstinstanzlichen Urteils). 4. des Diebstahls in Form eines geringfügigen Vermögensdelikts, mehrfach be- gangen 4.1. am 9. Juni 2014 in Bern, z.N. von L.________ (Deliktssumme CHF 5.80); 4.2. am 25. Juni 2014 in Bern, z.N. von M.________ (Deliktssumme CHF 17.10; pag. 666, Ziff. I. 4. des erstinstanzlichen Urteils). 5. der Sachbeschädigung, begangen am 6. Oktober 2014 in Thun, z.N. von N.________AG (Schadenssumme CHF 500.00; pag. 666, Ziff. I. 5. des erstin- stanzlichen Urteils). 6. des Hausfriedensbruchs, begangen am 9. Juni 2014 in Bern, z.N. von L.________ (pag. 666, Ziff. I. 6. des erstinstanzlichen Urteils). 7. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen 7.1. durch Einfuhr von Chloro-Diazepam-Tabletten, festgestellt am 31. August 2015 beim Zollinspektorat Basel Flughafen; 7.2. in der Zeit vom 4. März 2014 bis zum 7. Dezember 2015 in Bern und an- derswo durch Erwerb, Besitz und Konsum von Marihuana und Amphetami- nen (pag. 666, Ziff. I. 7. des erstinstanzlichen Urteils). Die Vorinstanz verurteilte A.________ in Anwendung der einschlägigen Gesetzes- bestimmungen zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Polizeihaft von insgesamt zwei Tagen. Sie ordnete eine stationäre 2 Suchtbehandlung an, die dem Vollzug der Freiheitsstrafe vorausgeht. Weiter verur- teilte sie ihn zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 1‘600.00, und zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 5 Tage festgesetzt wurde. Die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 28‘435.20 wurden A.________ auferlegt (pag. 667, Ziff. I des erstinstanzlichen Urteils). Die Vorinstanz setzte die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecher B.________ fest (pag. 668, Ziff. II des erstinstanzlichen Urteils). Ferner verfügte sie, dass die be- schlagnahmten Drogen und Drogenutensilien zur Vernichtung eingezogen werden, von A.________ zur Erstellung des DNA-Profils eine Probe zu entnehmen und er gleichzeitig erkennungsdienstlich zu erfassen ist (pag. 668, Ziff. III des erstinstanz- lichen Urteils). 2. Berufung Gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 3. März 2017 meldete A.________ (nachfolgend Beschuldigter), vertreten durch Fürsprecher B.________, am 13. März 2017 die Berufung an (pag. 671). In der am 23. Mai 2017 form- und fristgerecht eingereichten Berufungserklärung beschränkte er die Berufung auf den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung gemäss Ziff. I. 1. des erstinstanzlichen Urteildispositivs sowie auf die Strafzumes- sung und die Anordnung einer stationären Suchtbehandlung (pag. 731). Mit Verfügung vom 24. Mai 2017 forderte die Verfahrensleitung die Verteidigung auf, die Berufungserklärung hinsichtlich der angefochtenen Strafzumessung zu verdeutlichen und anzugeben, welche Abänderungen diesbezüglich verlangt wür- den (pag. 733 f.). In seiner Eingabe vom 8. Juni 2017 präzisierte Fürsprecher B.________ die entsprechenden Berufungsanträge wie folgt (pag. 736): 1. A.________ sei zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 160 Tagessätzen zu CHF 10 zu verurtei- len, unter Anrechnung der Polizeihaft und unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren. 2. Die Übertretungsbusse sei angemessen herabzusetzen. 3. Von der Anordnung einer stationären Suchtbehandlung sei abzusehen. Eventuell sei eine ambu- lante Suchtbehandlung anzuordnen. Mit Verfügung vom 9. Juni 2017 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, innert einer Frist von 20 Tagen ab Zustellung der Verfügung die Anschlussberufung zu erklären und/oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (pag. 739 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 22. Juni 2017 auf die Erklärung einer Anschlussberufung und die Geltendmachung von Nichteintretens- gründen (pag. 744 f.). Die Strafkläger liessen sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. pag. 747). 3 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurden von Amtes wegen folgen- de Unterlagen und Berichte über den Beschuldigten eingeholt: - aktueller Strafregisterauszug, datiert vom 20. Dezember 2017 (pag. 775 ff.); - Leumundsbericht, datiert vom 20. Dezember 2017 (pag. 767 ff.); - ergänzender Therapieverlaufsbericht, datiert vom 5. Januar 2018 (pag. 779 f.). In der Hauptverhandlung vom 12. Januar 2018 wurde der Beschuldigte zudem zur Person und zur Sache befragt (pag. 784 ff.). 4. Anträge der Parteien Fürsprecher B.________ stellte und begründete an der oberinstanzlichen Haupt- verhandlung vom 12. Januar 2018 namens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 790 und 797): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil bezüglich Ziffer I.2, I.3, I.4, I.5, I.6 und I.7 sowie Ziffer II und Ziffer III rechtskräftig ist. II. A.________ sei frei zu sprechen von der Anschuldigung der versuchten schweren Körperverletzung, angeblich mehrfach begangen am 31.01.2014 in EE.________ z.N. von Angestellten des E.________(psychiatrische Klinik), unter Ausrichtung einer Entschädigung für die Verteidigungskosten und unter Übernahme der an- teilsmässigen Verfahrenskosten durch den Staat. III. A.________ sei zu verurteilen 1. zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 160 Tagessätzen zu CHF 10.00, unter Anrechnung der Po- lizeihaft und unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren 2. zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00 3. zu seinem Anteil der Verfahrenskosten IV. Von der Anordnung einer stationären Suchtbehandlung sei abzusehen. Eventuell sei eine ambulante Suchtbehandlung anzuordnen und der Vollzug der Strafe zugunsten von der ambulanten Massnahme aufzuschieben. V. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gemäss Kostennote gerichtlich festzusetzen. Staatsanwältin O.________ stellte und begründete an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung namens der Generalstaatsanwaltschaft folgende Anträge (pag. 792 f. und 800 f.): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegial- gericht in Dreierbesetzung) vom 3. März 2017 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 4 1. der Schuldsprüche wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehr- facher Beschimpfung, mehrfachen geringfügigen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedens- bruchs und mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz; 2. der weiteren Verfügungen betreffend Einziehung der beschlagnahmten Drogen und Drogenutensi- lien und der Probeentnahme bei A.________ zur Erstellung eines DNA-Profils und der erken- nungsdienstlichen Erfassung. II. A.________ sei zusätzlich schuldig zu erklären wegen versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfach begangen am 31.01.2014 in EE.________ z.N. von Angestellten des E.________(psychiatrische Klinik); und er sei gestützt hierauf sowie aufgrund der rechtskräftigen Schuldsprüche in Anwendung von Art. 19 Abs. 2, 22, 30, 34, 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 56, 57, 60, 106, 122, 139 Ziff. 1, 144 Abs. 1, 172ter, 177 Abs. 1, 186, 285 Ziff. 1 StGB, Art. 19 Abs. 1, 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 426 ff. StPO III. zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Polizeihaft von 2 Tagen; es sei eine stationäre Suchtbehandlung anzuordnen, wobei der Vollzug der Massnahme der Freiheitsstrafe vorausgeht; 2. zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 1‘600.00; 3. zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen); 4. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Ge- bühr gemäss Art. 21 VKD) IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die Zustimmung zur Löschung des zu erstellenden DNA-Profils sei nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 2. Die Zustimmung zur Löschung der zu erhebenden biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sei nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 3. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Gemäss Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 311.0) überprüft das Berufungsgericht den erstinstanzlichen Entscheid nur in den angefochtenen Punkten. Infolge der inhaltlich beschränkten Berufung des Beschuldigten hat die Kammer das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf den Schuldspruch wegen versuchter vor- sätzlicher Körperverletzung, angeblich mehrfach begangen am 31. Januar 2014 in EE.________ z.N. von Angestellten des E.________(psychiatrische Klinik), zu überprüfen (pag. 666, Ziff. I. 1. des erstinstanzlichen Urteils). Weiter hat die Kam- mer die Strafzumessung und die Anordnung der stationären Suchtbehandlung zu beurteilen. Sie verfügt dabei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über volle Ko- gnition (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1068/2015 vom 2. November 2016 E. 1.4.2 mit Hinweisen). 5 Nicht angefochten und somit rechtskräftig sind die in Ziff. I. 2. bis 7. des erstin- stanzlichen Urteils enthaltenen Schuldsprüche wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Beschimpfung, geringfügigen Diebstahls, Sachbeschädi- gung, Hausfriedensbruchs und wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz sowie die in Ziff. III. 1. getroffene Verfügung betreffend die beschlag- nahmten Drogen und Drogenutensilien. Über die allfällige Anordnung einer Probeentnahme beim Beschuldigten zur Erstel- lung eines DNA-Profils bzw. über die Anordnung seiner erkennungsdienstlichen Er- fassung inklusive Auswertung des erkennungsdienstlichen Materials sowie die mit der Zustimmung zur Löschung des allfällig zu erstellenden DNA-Profils und der zu erhebenden erkennungsdienstlichen Daten in Zusammenhang stehenden Verfü- gungen (Ziff. III. 2. bis 4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) ist neu zu befin- den. Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten ist die Kammer an das Ver- schlechterungsverbot gebunden und darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Be- schuldigten abändern (Art. 391 Abs. 2 StPO; sogenanntes «Verbot der reformatio in peius»). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Allgemeines Das urteilende Gericht hat zu prüfen, ob es die Vorwürfe gemäss Anklageschrift als erwiesen erachtet. Bewiesen ist ein Sachverhalt, wenn das Gericht zur inneren Überzeugung gelangt, der Beschuldigte habe die in der Anklageschrift begangenen Taten begangen. Gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnen Überzeugung. Bestehen un- überwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der an- geklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (in dubio pro reo; Art. 10 Abs. 3 StPO). Nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung heisst dies, dass sich das Gericht nicht von der Existenz ei- nes für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel beste- hen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 127 I 38 E. 2a). Unüberwind- liche Zweifel sind nicht schon dann gerechtfertigt, wenn der direkte Beweis nicht erbracht werden kann. Der Beweis kann auch mittels Indizien geführt werden, wel- che für sich allein noch keinen Schuldspruch zu rechtfertigen vermöchten, zusam- mengenommen aber ein Bild ergeben, welches eindeutig für die für die beschuldig- te Person ungünstigere Sachverhaltsvariante spricht. Eine absolute Gewissheit ist jedoch weder erforderlich noch erreichbar; einzelne Zweifel dürfen durchaus zurückbleiben, solange diese das Beweisergebnis nicht ernsthaft in Frage zu stel- len vermögen, was nach dem Gesetzeswortlaut nur der Fall ist, wenn die Zweifel «unüberwindlich» oder im Sinne der Rechtsprechung «erheblich und nicht zu un- terdrücken» sind. Gefordert wird damit ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit (TROPHINKE, in: Basler Kommentar, StPO, 2. Auflage 2014, Art. 10 N. 83). 6 7. Rechtskräftige Schuldsprüche Die Schuldsprüche wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Be- schimpfung, geringfügigen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. I. 2. bis 7. des erstinstanzlichen Dispositivs) blieben unangefochten. Der Beschuldigte zeigte sich in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bezüglich der angeklagten Sachver- halte geständig und liess durch seinen Verteidiger entsprechende Schuldsprüche beantragen (pag. 700, S. 18 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Es kann damit oberinstanzlich von den angeklagten und durch die Vorinstanz als erwiesen erachteten Sachverhalten ausgegangen werden. Es wird auf Ziff. 2 bis 7 der An- klageschrift vom 3. Juni 2016 verwiesen (pag. 543 f.). 8. Vorwürfe gemäss Anklageschrift Sachverhaltsmässig ist lediglich der Vorwurf der versuchten schweren Körperver- letzung gemäss Ziff. I. 1. der Anklageschrift zu prüfen (pag. 542 f.). Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich der versuchten schweren Körperverlet- zung, mehrfach begangen am 31. Januar 2014 in EE.________ z.N. von Angestell- ten des E.________(psychiatrische Klinik) (E.________(psychiatrische Klinik)) schuldig gemacht zu haben. Als Sachverhalt wird in der Anklageschrift Folgendes umschrieben: 1. Am 31.01.2014 um ca. 15.00 Uhr wurde A.________ in seinem Patientenzimmer im Haus ________ im E.________ eröffnet, dass er das Zentrum augenblicklich zu verlassen habe. In der Folge ergriff A.________ einen sich im Zimmer befindlichen ca. 5 kg schweren Stuhl aus Holz und Metallgestänge, hob diesen auf bzw. über seinen Kopf und versuchte damit auf den Kopf der vor ihm stehenden Pflegefachfrau P.________ in Verletzungsabsicht einzuschlagen eventuell diesen gegen das Opfer in Verletzungsabsicht zu werfen, was jedoch durch das sofortige Einschreiten von umstehenden Personen verhindert werden konnte. 2. Nachdem A.________ vor das Haus ________ im E.________ geführt wurde, ergriff der Beschul- digte draussen einen rund 4 kg schweren Stein und warf diesen durch das Fenster des Sitzungs- zimmers, dies im Wissen, dass sich darin mehrere Personen aufhielten. Der Stein, welcher an der gegenüberliegenden Wand am «Whiteboard» einschlug, prallte in der Folge im hinteren Teil des Zimmers auf den Boden, ohne jemanden zu treffen. Durch die Vorgehensweise des A.________ nahm dieser in Kauf, dass er mit dem Stein eine der im Zimmer anwesenden Personen hätte tref- fen und diese hätte schwer verletzten (recte: verletzen) können. 9. Beweismittel 9.1 Objektive Beweismittel 9.1.1 Übersicht über die objektiven Beweismittel Als objektive Beweismittel befinden sich folgende Dokumente in den Akten: - Meldung des E.________(psychiatrische Klinik) vom 3. März 2014 (pag. 22 f.); - Anzeigerapport der C.________ vom 19. August 2014 (pag. 24 ff.); - Fotodokumentation von Q.________, aufgenommen am 31. Januar 2014 (pag. 29 f.); 7 - Rapport des Kriminaltechnischen Dienstes vom 16. Juni 2014 inklusive Tatre- konstruktion (pag. 35 ff.). 9.1.2 Meldung des E.________(psychiatrische Klinik) vom 3. März 2014 Mit Bericht vom 3. März 2014 meldete das E.________ die Vorfälle vom 31. Januar 2014 der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern. Gemäss diesem Bericht habe sich der Beschuldigte am besagten Tag in einem Wutzustand befunden, nachdem der zuständige Arzt im Gespräch mit einer anderen Patientin gewesen sei und seinen Gesprächswunsch nicht augenblicklich erfüllt habe. Aus Ärger habe der Beschul- digte dann randaliert, mehrfach gegen die Türe eines Stationszimmers geschlagen und dabei in Kauf genommen, dass eine hochschwangere Mitarbeiterin, die sich zu diesem Zeitpunkt hinter der Türe aufgehalten habe, verletzt werde. Dieser Vorfall sei anschliessend mit dem Pflegeteam besprochen worden, wobei sich gezeigt ha- be, dass sowohl das Personal als auch vier Mitpatienten stark verängstigt gewesen seien. Angesichts der wiederholten Regelverstösse sei schliesslich beschlossen worden, den Beschuldigten der Station zu verweisen. Während des Gesprächs be- treffend seinen Klinikverweis habe sich der Beschuldigte zuerst unterwürfig und angepasst verhalten. Völlig unvermittelt habe er dann versucht, mit einem Stuhl gezielt gegen den Kopf einer Pflegerin zu schlagen. Durch Glück und das beherzte Eingreifen des geschulten Pflegepersonals habe dies in allerletzter Sekunde ver- hindert werden können. Im weiteren Verlauf sei der Beschuldigte vor die Eingangs- türe geführt worden. Draussen habe er einen «kindskopfgrossen» Stein behändigt und damit ein Fenster zerstört. Auch durch diesen Steinwurf sei eine erhebliche Gefahr für das Personal und die Mitpatienten ausgegangen. Die hinzugezogene Polizei habe den Beschuldigten dann in ein Isolierzimmer begleitet, wo er weitere Drohungen ausgesprochen habe (pag. 22). 9.1.3 Anzeigerapport der C.________ vom 19. August 2014 Gemäss dem Anzeigerapport der C.________ vom 19. August 2014 habe der Be- schuldigte beim Eintreffen der Polizei auf der Aussentreppe des Gebäudes geses- sen. Ein Fenster des Gebäudes sei auf der Strassenseite zerbrochen gewesen. Der Beschuldigte habe sich dann freiwillig und ohne Gegenwehr in ein Isolations- zimmer führen und sich dort fixieren lassen (pag. 26). 9.1.4 Fotodokumentation von Q.________, aufgenommen am 31. Januar 2014 Es wird auf die Fotos des vom Steinwurf betroffenen Stationszimmers auf pag. 29 f. verwiesen. 9.1.5 Rapport des Kriminaltechnischen Dienstes vom 16. Juni 2014 inklusive Ta- trekonstruktion Es wird auf den Rapport des Kriminaltechnischen Dienstes und die dazugehörige Dokumentation der Tatrekonstruktion auf pag. 35 ff. verwiesen. 9.2 Subjektive Beweismittel 9.2.1 Übersicht über die subjektiven Beweismittel Als subjektive Beweismittel liegen der Kammer die Aussagen von folgenden Per- sonen vor: 8 - Q.________ (pag. 55 ff., polizeiliche Einvernahme vom 4. April 2014); - R.________ (pag. 62 ff., polizeiliche Einvernahme vom 23. April 2014; pag. 66 ff., staatsanwaltschaftliche Befragung vom 12. März 2015); - P.________ (pag. 73 ff., polizeiliche Einvernahme vom 23. April 2014); - S.________ (pag. 77 ff., polizeiliche Einvernahme vom 23. April 2014; pag. 80 ff., staatsanwaltschaftliche Befragung vom 12. März 2015); - T.________ (pag. 87 ff., polizeiliche Einvernahme vom 24. April 2014); - U.________ (pag. 90 ff., polizeiliche Einvernahme vom 26. April 2014); - V.________ (pag. 93 ff., polizeiliche Einvernahme vom 8. Mai 2014; pag. 96 ff., staatsanwaltschaftliche Befragung vom 18. Juni 2015); - W.________ (pag. 118 ff., polizeiliche Einvernahme vom 14. Mai 2014); - A.________ (pag. 220 ff., staatsanwaltschaftliche Befragung vom 20. November 2014; pag. 594 ff., Einvernahme anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung vom 17. Oktober 2016; pag. 655 ff., Einvernahme anlässlich der vorinstanz- lichen Fortsetzungsverhandlung vom 3. März 2017; pag. 784 ff., Befragung an- lässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 12. Januar 2018). 9.2.2 Aussagen der Auskunftsperson Q.________ Q.________ (leitender Arzt) war Verfasser der Meldung vom 3. März 2014 an die zuständige Staatsanwaltschaft, welche sich in den Akten befindet. Er gab an, P.________ habe dem Beschuldigten den Verweis aus der Klinik eröffnet, als die- ser plötzlich und ohne Vorwarnung mit beiden Händen einen Metallstuhl an der Rückenlehne ergriffen und damit versucht habe, auf Kopfhöhe auf P.________ ein- zuschlagen. Der Stuhl habe die Pflegefachfrau aber nicht getroffen, weil ein Pfleger – entweder V.________ oder R.________ – den Schlag habe abwehren können. Der Schlag mit dem Stuhl «hätte ohne diese genannte Abwehr Frau P.________ von oben herab auf den Kopf getroffen». Ungezielte Gewalt seien sie sich im E.________(psychiatrische Klinik) gewohnt. Demgegenüber komme gezielte Ge- walt selten vor, weswegen sie darauf nicht vorbereitet gewesen seien (pag. 56 f., Einvernahmeprotokoll vom 4. April 2014). Zum Vorfall mit dem Stein sagte Q.________ aus, nachdem der Beschuldigte durch die Pfleger V.________ und R.________ im «Sicherheitsgriff» vor die Haupteingangstüre der Station ________ gebracht worden sei, habe der Beschul- digte draussen nach einem Stein gegriffen und «gegen das Fenster des Stations- zimmers» geworfen. Der Stein habe die Scheibe durchschlagen und sei danach im Zimmer zu Boden gekommen. Zu diesem Zeitpunkt hätten sich mehrere Personen – glaublich T.________, S.________ und er selber – in diesem Stationszimmer be- funden. Nach Vorwarnung von T.________ hätten sie sich alle geduckt, so dass sie vom Stein nicht getroffen werden konnten (pag. 57 Z. 74-83, Einvernahmeprotokoll vom 4. April 2014). 9.2.3 Aussagen des Zeugen R.________ Gemäss den Aussagen von R.________ (Pflegefachmann) sei er als «personelle Unterstützung» zum Gespräch mit dem Beschuldigten beigezogen worden. P.________ sei die Wortführerin gewesen. Der Beschuldigte habe uneinsichtig re- 9 agiert, sei vom Bettrand aufgestanden und habe einen massiven Holzstuhl mit ei- ner Lehne gepackt. Diesen Holzstuhl habe er aufgezogen und gegen den Kopf von P.________ einsetzen wollen. Der Stuhl habe sich bereits über dem Kopf des Be- schuldigten befunden, woraufhin er (R.________) und V.________ interveniert hät- ten. Sie hätten ihn am Oberkörper gepackt und ihn bauchwärts auf das Bett ge- drückt (pag. 63, Einvernahmeprotokoll vom 23. April 2014). Vor der Staatsanwalt- schaft bestätigte R.________ seine bisherigen Aussagen. Er führte aus, dass der Beschuldigte den Stuhl «gerade nach oben» gehalten habe, seine Arme jedoch noch «angewinkelt» gewesen seien. Er könne sich heute nicht mehr daran erin- nern, wo genau der Beschuldigte den Stuhl ergriffen habe – vermutlich aber an der Rückenlehne. Er (R.________) habe blitzschnell reagiert, weil er erkannt habe, dass die Situation brandgefährlich sei. Er sei auf den Beschuldigten zu gerannt und habe seine Arme an den Oberarmen nach unten an den Körper gedrückt. Der Stuhl sei glaublich hinter seinem Rücken auf den Boden gefallen. Er sei überzeugt, dass der Beschuldigte Frau P.________ zu 99,9% mit dem Stuhl auf den Kopf geschla- gen hätte, wäre er nicht eingeschritten (pag. 68, Einvernahmeprotokoll vom 12. März 2015; vgl. pag. 691 f., S. 41 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegrün- dung). Den Vorfall mit dem Stein schilderte R.________ wie folgt: Der Beschuldigte sei glaublich durch V.________ und ihn nach draussen geführt und auf der Eingangs- treppe abgesetzt worden. W.________ habe sich ebenfalls in ihrer Nähe befunden. P.________ habe währenddessen die Effekten des Beschuldigten im Zimmer zu- sammengepackt. Der Beschuldigte habe einen Turnschuh nach ihm geworfen und ihn am linken Arm getroffen, was aber keine Verletzung zur Folge gehabt habe. Als sie sich zur Eingangstüre zurückbegeben hätten, sei er auf der Treppe der Station ________ sitzen geblieben. Dann sei er aufgestanden, hin und her gegangen und habe vor sich her geschimpft. Soweit er sich erinnern könne, habe der Beschuldig- te nach einem ca. 15 cm grossen Stein gegriffen, woraufhin sie sich ins Innere des Gebäudes begeben hätten. Sie seien davon ausgegangen, dass er den Stein ge- gen sie werfen würde. Als sie sich wieder auf der Station befunden hätten, habe er den Stein gegen die Fensterscheibe geworfen, hinter der sie sich befunden hätten. Es sei allerdings niemand mehr direkt hinter der Scheibe gestanden. Er (R.________) könne nicht genau sagen, ob der Beschuldigte den Stein gezielt ge- gen eine Person oder einfach gegen die Scheibe habe werfen wollen. Als die Poli- zei eingetroffen sei, habe er sich widerstandslos in der Klinik fixieren lassen (pag. 63, Einvernahmeprotokoll vom 23. April 2014). Anlässlich der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme bestätigte R.________, dass er sich in jenem Büro befunden habe, in welchem der Stein gelandet sei. Zu diesem Zeitpunkt hätten sich mehrere Personen darin aufgehalten. Er glaube sich daran erinnern zu können, dass je- mand gerufen habe «Achtung ein Stein kommt», weswegen sie sich dann zurück- gezogen hätten. Er wisse sicher, dass er gesehen habe, wie der Beschuldigte den Stein in der Hand gehalten habe, er wisse aber nicht mehr genau, ob er gesehen habe, wie er den Stein tatsächlich geworfen habe. Er denke aber, dass der Be- schuldigte von draussen habe sehen können, dass sich im betreffenden Zimmer Leute aufgehalten hätten (pag. 69 f., Einvernahmeprotokoll vom 12. März 2015; vgl. pag. 691 f., S. 9 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). 10 9.2.4 Aussagen der Auskunftsperson P.________ P.________ (Pflegefachfrau) sagte aus, der Beschuldigte habe sich zum besagten Zeitpunkt freiwillig im E.________(psychiatrische Klinik) befunden. Aufgrund ver- schiedener Regelverstösse sei beschlossen worden, den Beschuldigten aus der Klinik zu verweisen. Sie habe sich mit Dr. Q.________, dem leitenden Arzt, sowie weiteren Mitarbeitern der Klinik ins Patientenzimmer des Beschuldigten begeben, um ihm diesen Entscheid mündlich zu eröffnen. Er habe sich sitzend auf der Bett- kante befunden, während sie ihm direkt gegenübergestanden sei und mit ihm das Gespräch geführt habe. Ihr Abstand zu ihm habe ca. 1,5 m betragen und ihre Kol- legen seien unmittelbar neben ihr gestanden. Nachdem sie dem Beschuldigten den Verweis aus der Klinik mitgeteilt habe, sei dieser aufgestanden und habe nach ei- nem schwarzen Holzstuhl gegriffen. Er habe den Stuhl gegen sie aufgezogen und ihn bereits auf Kopfhöhe gehalten, als ihre Kollegen unverzüglich eingegriffen, da- mit den Schlag gestoppt und den Beschuldigten auf das Bett geführt hätten. Das Ganze sei allerdings sehr schnell abgelaufen, so dass sie es kaum habe realisieren können. Sie wisse noch, dass Dr. Q.________ nachträglich zu ihr gesagt habe, dass der Stuhl sie «voll am Kopf getroffen hätte, wenn die Kollegen nicht reagiert hätten» (pag. 74, Einvernahmeprotokoll vom 23. April 2014). Betreffend den Steinwurf gab P.________ zu Protokoll, sie hätten nach dem Vorfall mit dem Stuhl den Personenalarm betätigt und den Beschuldigten nach draussen geführt. Jemand habe noch seine nötigsten Sachen zusammengepackt und sie ha- be ihm seine Schuhe ausgehändigt. Nachdem sie den Beschuldigten auf der Ein- gangstreppe der Station ________ abgesetzt hätten, seien sie unmittelbar danach ins «Stationsbüro» zurückgegangen. Wegen des ausgelösten Alarms seien weitere Personen dazugekommen. Jemand habe beobachten können, wie der Beschuldig- te draussen nach einem Stein gegriffen habe. Diese Person habe sie gerade noch warnen können, schon sei der ca. 15 cm grosse Stein durch die Scheibe des Fens- ters geflogen, habe aber glücklicherweise niemanden verletzt. Sie gehe davon aus, dass der der Beschuldigte den Stein nicht gezielt gegen jemanden habe werfen wollen, sondern diesen in seiner Wut einfach gegen die Scheibe geworfen habe (pag. 74, Einvernahmeprotokoll vom 23. April 2014). 9.2.5 Aussagen des Zeugen S.________ S.________ (Assistenzarzt) deponierte, er habe sich am besagten Tag zusammen mit dem leitenden Arzt und dem Pflegepersonal ins Patientenzimmer des Beschul- digten begeben. Der Beschuldigte sei unmittelbar vor P.________ gestanden und habe in Sekundenschnelle einen Metallstuhl mit einer Lehne ergriffen und ihn be- wusst gegen deren Kopf schlagen wollen. Er habe den Stuhl jedoch nicht ganz he- ben können, da die anderen Mitarbeiter sofort interveniert hätten. Der Stuhl habe ihm weggenommen werden können und habe somit niemanden getroffen (pag. 78, Einvernahmeprotokoll vom 23. April 2014). Vor der Staatsanwaltschaft bestätigte S.________ seine bisherigen Aussagen. Er führte aus, er könne sich daran erin- nern, dass der Beschuldigte den Stuhl mit beiden Händen über seinen Kopf geho- ben habe. Unabhängig wie hoch er den Stuhl nun genau gehalten habe, hätte er mit dem Stuhl eine Bewegung gegen den Kopf von Frau P.________ machen kön- nen. Seiner Meinung nach habe er mit dem Stuhl «schon zuschlagen» wollen. Es 11 wäre «schon etwas passiert», wenn nicht eingegriffen worden wäre (pag. 82 f., Einvernahmeprotokoll vom 12. März 2015; vgl. pag. 693 f., S. 11 f. der erstinstanz- lichen Entscheidbegründung). Gemäss den Aussagen von S.________ habe der Beschuldigte zu fluchen begon- nen, als er vor die Eingangstüre der Station ________ geführt worden sei. Er habe einen ca. 26 cm grossen Stein behändigt und diesen gegen die Scheibe eines Fensters geworfen. Ihm sei dabei bewusst gewesen, dass sich dahinter Leute be- funden hätten, da er sie von draussen habe sehen können. Zum Glück sei aber niemand getroffen worden. Er könne nicht sagen, ob der Beschuldigte sie habe treffen oder einfach etwas zerstören wollen. Danach sei die Polizei avisiert und der Beschuldigte auf die forensisch-psychiatrische Station verbracht worden (pag. 78, Einvernahmeprotokoll vom 23. April 2014). Vor der Staatsanwaltschaft präzisierte S.________, er sei zusammen mit Dr. Q.________, P.________ und weiteren Pflegern im «Sitzungszimmer» gewesen als sie gesehen hätten, wie der Beschul- digte einen Stein hochgehoben habe. Kaum hätten sie das Zimmer verlassen, habe er den Stein auch schon geworfen. Zum Zeitpunkt des Steinwurfs bzw. Fensterklir- ren habe er (S.________) sich nicht mehr im Zimmer aufgehalten. Er könne sich nicht daran erinnern, ob noch jemand im Zimmer gewesen sei (pag. 83, Einver- nahmeprotokoll vom 12. März 2015; vgl. 693 f., S. 11 f. der erstinstanzlichen Ent- scheidbegründung). 9.2.6 Aussagen der Auskunftsperson T.________ T.________ (Stationsleiter Pflege) gab an, nachdem dem Beschuldigten sein Ver- weis aus der Klinik mitgeteilt worden sei, habe dieser «ohne weitere Vorwarnung und unmittelbar» einen Stuhl gepackt, diesen über den Kopf gegen Frau P.________ aufgezogen und damit unmittelbar zuschlagen wollen. Die Distanz zur Pflegefachfrau habe etwa einen Meter betragen. Die Herren R.________ und V.________ hätten unmittelbar eingreifen und den Schwung des Stuhls unterbre- chen können. Ohne dieses Eingreifen hätte der Stuhl Frau P.________ am Kopf getroffen (pag. 88, Einvernahmeprotokoll vom 24. April 2014). Zum Steinwurf sagte T.________ aus, nach dem Vorfall mit dem Stuhl sei er zurück ins Patientenzimmer gegangen und habe die restlichen Effekten des Be- schuldigten zusammengepackt. Als er zurück ins Büro gekommen sei, habe er ei- nen ca. 15 cm grossen Stein auf dem Boden liegen sehen. Das Fenster sei zerbro- chen gewesen. Zum Zeitpunkt des Steinwurfs habe sich U.________ im Büro be- funden, es hätten sich aber noch weitere Mitarbeiter im Büro aufhalten können (pag. 88, Einvernahmeprotokoll vom 24. April 2014). 9.2.7 Aussagen des Zeugen V.________ V.________ (Pflegefachmann) schilderte den Vorfall mit dem Stuhl wie folgt: Während des Wortwechsels sei der Beschuldigte vom Bett aufgestanden, habe plötzlich einen Metallstuhl mit Lehne und Sitzfläche aus Sperrholz gepackt und ihn «beidhändig» über seinen Kopf gezogen. Er habe versucht, den Stuhl mit voller Wucht gegen die Personen, zuvorderst Frau P.________, «zu schwingen». Er wis- se nicht mehr, ob er den Stuhl gegen die Personen habe schleudern oder schlagen wollen; dies weil der Beschuldigte durch Mitarbeitende des 12 E.________(psychiatrische Klinik) habe ergriffen und auf dem Bett festgehalten werden können (pag. 94, Einvernahmeprotokoll vom 8. Mai 2014). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung ergänzte V.________, dass der Beschuldigte «beim halb Zurückgehen den Stuhl gehoben und eine Schwungbewegung ge- macht» habe. Er (V.________) habe von hinten aber nicht genau erkennen kön- nen, ob er den Stuhl habe werfen oder schwingen wollen. Er habe lediglich erken- nen können, dass er den Stuhl mit Schwung hochgehoben habe. Das sei schliess- lich auch der Moment gewesen, in welchem sie eingegriffen hätten. Die beiden Herren, welche zur Unterstützung anwesend gewesen seien, hätten von vorne an- gegriffen, während er wegen des fallenden Stuhls zuerst einen Schritt nach hinten habe machen müssen. Als der Stuhl am Boden gewesen sei, habe er von hinten eingegriffen, den Beschuldigten am Rücken festgehalten und zusammen mit den anderen auf das Bett gedrückt. Die Distanz zwischen dem Beschuldigten und Frau P.________ habe ungefähr zwei Meter betragen. Der Beschuldigte habe den Stuhl sicher 90 Grad vom Boden nach oben bzw. zur Seite gehoben, aber ob sich der Stuhl über seinem Kopf befunden habe, könne er zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr sagen. Seiner Meinung nach wäre der Stuhl «eher geflogen», als dass der Beschuldigte damit geschlagen hätte. Genau könne er es aber nicht sagen (pag. 98 f., Einvernahmeprotokoll vom 18. Juni 2014; vgl. pag. 694 f., S. 12 f. der erstin- stanzlichen Entscheidbegründung). V.________ deponierte bei der Polizei betreffend den Vorfall mit dem Stein, dass Dr. Q.________ nach dem Stuhleinsatz beschlossen habe, den Beschuldigten hin- ausstellen zu lassen. Daraufhin hätten R.________ und er den Beschuldigten mit- tels «Kontrollgriff» vor die Station geführt. Als sie ihn losgelassen hätten, sei er auf der Treppe sitzen geblieben und habe verbal reklamiert. P.________ habe ihm noch seine Schuhe gereicht, woraufhin sie sich zurückgezogen und die Eingangs- türe geschlossen hätten. Während dem Herausgehen habe er den «Personen- alarm» betätigt, weshalb noch mehr Personal dazugekommen sei, welches in der Folge aber nicht habe involviert werden müssen. Beim Hin- und Hergehen habe der Beschuldigte einen ca. 25 cm grossen Stein aufgehoben, sich gegen die Stati- on gewendet und ihn mit seiner rechten Hand auf Kopfhöhe aufgezogen. Er (V.________) habe «Achtung hinaus» gesagt und der Beschuldigte habe in dem Moment den Stein geworfen. Der Stein habe das Fenster durchschlagen und hin- ten an der Stationstafel eine «Delle» hinterlassen. Dadurch, dass sie das Zimmer vorher verlassen hätten, sei niemand getroffen worden. Seiner Meinung nach sei der Stein «nicht gegen jemand persönlich» geworfen worden (pag. 94, Einvernah- me vom 8. Mai 2014). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung gab V.________ zu Protokoll, dass sich neben ihm drei bis vier Personen im Sitzungs- zimmer befunden hätten. Er habe gesehen, wie der Beschuldigte den Stein aufge- hoben habe und deswegen die anderen gewarnt. Als der Stein die Fensterscheibe durchschlagen habe, sei niemand mehr in der Gefahrenzone gewesen. Er selber habe das Zimmer in Richtung Stationsgang verlassen. Es könne aber sein, dass ein bis zwei Personen im Zwischenbüro in Deckung gegangen seien. Er wisse noch, dass es vom Stein «vis-à-vis am Whiteboard» einen Abdruck gegeben habe. Der Beschuldigte habe wahrscheinlich gesehen, dass sich im Büro Leute aufgehal- ten hätten und habe den Stein «aus Frust» gegen die Fensterscheibe geworfen, 13 aber damit nicht gezielt jemanden treffen wollen (pag. 100 f., Einvernahmeprotokoll vom 18. Juni 2015; vgl. pag. 694 f., S. 12 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegrün- dung). 9.2.8 Aussagen der Auskunftsperson W.________ W.________ (Pflegefachmann) gab an, im Verlaufe des Gesprächs habe sich der Beschuldigte von seinem Bett erhoben, unvermittelt einen Stuhl behändigt und die Pflegefachfrau damit angegriffen. Er habe den Stahlrohrstuhl mit Rückenlehne mit beiden Händen auf Brust- bzw. Kopfhöhe gehalten. Zwei Kollegen hätten den An- griff schliesslich stoppen können. Es sei keine Drohung gewesen, sondern der Be- schuldigte hätte den Angriff ausgeführt, wenn nicht eingeschritten worden wäre (pag. 119, Einvernahmeprotokoll vom 14. Mai 2014). Gemäss der Aussage von W.________ sei der Beschuldigte durch das Pflegeper- sonal kontrolliert vor die Türe gebracht worden und auf der untersten Stufe abge- setzt worden. Seine persönlichen Sachen und seine Schuhe seien ihm zeitgleich nach draussen getragen worden. Als sie sich hätten zurückziehen wollen, habe er gezielt einen Turnschuh nach ihnen geworfen, aber glaublich niemanden damit ge- troffen. Sie hätten sich im Eingangsbereich der Station aufgehalten, als sie ein «lautes Splittern» gehört hätten. Danach sei glaublich ein ca. 15 cm grosser Stein auf dem Boden des Stationsbüros gelegen. Der Beschuldigte sei draussen auf der Strasse gewesen und das Büro habe sich im Hochparterre befunden. Seiner Ein- schätzung nach habe der Beschuldigte nicht sehen können, ob sich eine Person am Schreibtisch oder sonst irgendwo befunden habe (pag. 119, Einvernahmepro- tokoll vom 14. Mai 2014). 9.2.9 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte sagte vor der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland aus, nach dem Steinwurf sei die Polizei gekommen und er sei in ein Sitzungszimmer an einen lan- gen Tisch mit «u huere viu Lüt» gebracht worden. Es sei darum gegangen, ob er fremdgefährdend sei. Er habe gesagt, dass er, wenn er jemanden verletzen möch- te, dies jeder Zeit wieder machen könnte. Er sei aufgestanden, habe den Stuhl über seinen Kopf gehalten und gesagt, dass er den Stuhl jemandem gegen den Kopf schlagen könnte, wenn er möchte, dies aber nicht machen würde. Dann sei er von jemandem gepackt worden (pag. 231 Z. 274-280; Einvernahmeprotokoll vom 20. November 2014). Dieser Vorfall habe sich «glaublich» nach dem Steinwurf zu- getragen; genau wisse er es aber nicht mehr (pag. 231 Z. 274 f.). Es sei darüber geschrieben worden, dass er den Stuhl aufgezogen und damit direkt auf den Kopf der Pflegefachfrau gezielt hätte – nur dank dem geschulten Personal habe der Stuhl wenige Zentimeter vor dem Kopf der Frau gestoppt werden können. Dabei habe er mit dem Stuhl nur zeigen wollen, dass er nicht gefährlich sei bzw. dass er zwar damit zuschlagen könnte, es aber nicht machen wolle. Er gebe zu, dass es eine «saublöde Idee» gewesen sei und er nachvollziehen könne, dass sich P.________ bedroht gefühlt und eine «Scheissangst» gehabt habe – was ihm auch leid tue. Der leitende Arzt habe den Vorfall in seinem Bericht an die zuständige Staatsanwaltschaft ziemlich ausgeschmückt, indem er darin festgehalten habe, er (der Beschuldigte) sei bereits «am Schlagen» gewesen (pag. 231 Z. 281-290). Es sei aber nicht seine Absicht gewesen, mit dem Stuhl gegen Frau P.________ zu 14 schlagen. Körpersprachlich sei es «schon klar eine Drohgebärde» gewesen und er habe den Stuhl «schon nach hinten gezogen» (pag. 231 f. Z. 306-312). Hätte er mit dem Stuhl zugeschlagen, hätte P.________ «schwere Verletzungen davon tragen können» (pag. 232 Z. 318, Einvernahmeprotokoll vom 20. November 2014; vgl. auch pag. 696, S. 14 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte zu Proto- koll, er habe keine Erinnerungen mehr an einen solchen Vorfall im Patientenzim- mer. Er bleibe dabei, dass er P.________ mit dem Stuhl nicht habe verletzen, son- dern ihr damit lediglich habe drohen wollen (pag. 598 Z. 23-29, Einvernahmeproto- koll vom 17. Oktober 2016). An der Berufungsverhandlung bestätigte er im Wesentlichen seine bisherigen Aus- sagen. Es sei korrekt, dass er den Stuhl hochgehoben und nach hinten gezogen habe; eine Vorwärtsbewegung habe er damit aber nicht gemacht. Es habe sich da- bei lediglich um eine «Drohgebärde» gehandelt. Der Vorfall sei für die Pflegefach- frau sicherlich schlimm gewesen und habe ihr entsprechend Angst eingejagt. Dass er den Stuhl in Verletzungsabsicht gegen sie gerichtet habe, treffe jedoch nicht zu. Er hätte den Stuhl der Frau niemals über den Kopf geschlagen (pag. 786 Z. 30-33 und pag. 787 Z. 16-24, Einvernahmeprotokoll vom 12. Januar 2018). Bei der Be- fragung vor der Staatsanwaltschaft habe er «den Vorfall im Zimmer» glaublich mit der späteren Tatrekonstruktion im E.________(psychiatrische Klinik) durcheinan- dergebracht. Er habe wahrscheinlich anlässlich dieser Rekonstruktion gegenüber dem Klinikpersonal gesagt, er könnte den Stuhl jemandem gegen den Kopf schla- gen, wenn er möchte, würde dies aber nicht tun. Er habe den eigentlichen Vorfall mit dem Stuhl später mit der Tatrekonstruktion verwechselt und gemeint, er habe sich auch bei der Tat so geäussert (pag. 786 Z. 40-44). Daran, dass sich der ei- gentliche Vorfall im Patientenzimmer zugetragen habe, könne er sich nicht mehr er- innern (pag. 787 Z. 15 f., Einvernahmeprotokoll vom 12. Januar 2018). Der Beschuldigte sagte vor der zuständigen Staatsanwaltschaft zum Vorfall mit dem Stein aus, er sei glaublich nur mit einem T-Shirt bekleidet vor die Eingangstüre der Station geführt worden. Er sei dann von der Treppe aufgestanden und habe gegen die Türe gepoltert und gesagt, dass er seine Sachen haben wolle. Es sei «einfach nichts passiert». Es sei draussen bereits dunkel gewesen und «im Zimmer hinter dem Sitzungszimmer» habe Licht gebrannt, aber niemand habe sich darin befunden. In einem weiteren Zimmer sei es dunkel gewesen und dort habe er den «kindskopfgrossen» Stein hineingeworfen (pag. 230 f. Z. 264-273, Einvernahme- protokoll vom 20. November 2014). Er habe zwar nicht bis ganz hinten ins Zimmer gesehen, aber dennoch angenommen, dass sich darin niemand aufhalte, zumal darin kein Licht gebrannt habe. Es wäre «ungesund» gewesen, hätte er mit dem Stein jemanden getroffen (pag. 232 Z. 330 f. und pag. 233 Z. 348, Einvernahme- protokoll vom 20. November 2014). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung deponierte der Beschuldigte, er habe den Stein im Wissen darum geworfen, dass sich zu dem Zeitpunkt niemand im betreffenden Zimmer aufgehalten habe. Das Zimmer daneben sei beleuchtet gewesen und es sei ein Lichtschein ins Zimmer gefallen, in welches er den Stein geworfen habe. Er sei nur mit einem T-Shirt bekleidet draussen gewesen und sie 15 hätten keine Anstalten gemacht, ihm seine Sachen auszuhändigen. Aus diesem Grund habe er den Stein geworfen. Sein Plan sei schliesslich aufgegangen und die Polizei gekommen (pag. 598 Z. 33-47, Einvernahmeprotokoll vom 17. Oktober 2016). In der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe den Stein geworfen, weil er vor die Türe gesetzt worden sei. Er habe einfach eine Sachbe- schädigung begehen wollen. Beim Zimmer, dessen Fenster auf dem Foto Nr. 15 der Rekonstruktion (pag. 52) durch den Baum verdeckt sei, handle es sich um das «Stationsbüro». Wegen des eingeschalteten Lichts habe er gesehen, dass sich das Klinikpersonal im Stationsbüro aufgehalten habe. Aus diesem Grund habe er den Stein nicht in dieses Zimmer, sondern ins angrenzende und unbeleuchtete Bespre- chungszimmer bzw. Eckzimmer geworfen. Durch einen «Lichtschein», welcher vom Stationsbüro ins Nebenzimmer gefallen sei, habe er erkennen können, dass sich zu diesem Zeitpunkt niemand darin befunden habe (pag. 787 Z. 30-45, Einvernah- meprotokoll vom 12. Januar 2018). Wäre durch den Steinwurf jemand getroffen worden, dann sicherlich in der unteren Körperhälfte (pag. 788 Z. 12 f., Einvernah- meprotokoll vom 12. Januar 2018). 10. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt 10.1 Unbestrittener Sachverhalt In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz sowie gestützt auf die objektiven und subjektiven Beweismittel ist die Vorgeschichte zu den beiden ange- klagten Vorfällen vom 31. Januar 2014 unbestritten (vgl. pag. 22 und 230). Der Be- schuldigte hat am Nachmittag des besagten Tages im Haus ________ des E.________(psychiatrische Klinik) (E.________(psychiatrische Klinik)) ein Ge- spräch mit dem zuständigen Arzt gesucht. Als dieser ihn vertröstete, ging er nervös im Stationsgang auf und ab und trat aus Ungeduld und Verärgerung mit dem Fuss heftig gegen die Türe eines Stationszimmers (pag. 38, «Arbeitsraum Pflege» gemäss Rekonstruktion). Infolgedessen wurde dem Beschuldigten mündlich eröff- net, dass er die Klinik umgehend zu verlassen habe. Ebenso wird vom Beschuldigten nicht bestritten, dass er während eines Gesprächs mit Angestellten des E.________(psychiatrische Klinik) nach einem Stuhl griff, die- sen anhob, nach hinten zog und dabei die vor ihm stehende Pflegefachfrau P.________ anvisierte (pag. 231 Z. 283 ff. und 787 Z. 16 ff.). Ferner ist unbestrit- ten, dass der Beschuldigte, als er vom Klinikpersonal vor die Eingangstüre geführt wurde, draussen aus Wut einen «kindskopfgrossen» Stein behändigte und diesen anschliessend gegen die Fensterscheibe eines Stationszimmers des Hauses ________ des E.________(psychiatrische Klinik) warf, wobei der Stein die Scheibe durchschlug und im hinteren Teil des Zimmers zu liegen kam (pag. 22, pag. 30 und pag. 230 f.). 10.2 Bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte hat anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 20. November 2014 vorgebracht, er sei vom Pflegepersonal, nachdem er auf dem Stationsgang randaliert habe, nach draussen geführt worden. Er habe gefroren und sei immer wütender geworden, weswegen er einen kindskopfgrossen Stein aufge- 16 hoben und gegen das Fenster eines personenverlassenen Sitzungszimmers ge- worfen habe. Nach diesem Steinwurf sei die Polizei gekommen und er sei in ein Sitzungszimmer geführt worden, wo sich der Vorfall mit dem Stuhl ereignet hätte. Dabei habe es sich lediglich um eine Drohgebärde gehandelt und er habe nicht be- absichtigt, P.________ mit dem hochgehobenen Stuhl zu verletzen (pag. 230 f., pag. 598, pag. 786 Z. 30 ff. und pag. 787 Z. 24 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen und oberinstanzlichen Hauptverhandlung hat der Beschuldigte eingeräumt, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne, in welchem Zimmer sich der Vorfall mit dem Stuhl zugetragen habe (pag. 598 Z. 24 f. und pag. 787 Z. 15 f.). Im Weiteren kann in Übereinstimmung mit den objektiven und subjektiven Beweismitteln davon aus- gegangen werden, dass es sich dabei um das Patientenzimmer des Beschuldigten handelte. Bestritten und Gegenstand der oberinstanzlichen Beweiswürdigung sind somit fol- gende Fragen: 1. In welcher zeitlichen Reihenfolge haben sich die angeklagten Vorfälle vom 31. Januar 2014 ereignet? 2. Wollte der Beschuldigte den Stuhl gegen den Kopf von P.________ schlagen bzw. werfen oder stellte das Hochheben des Stuhls lediglich eine Drohgebärde dar? 3. Haben sich zum Zeitpunkt des Steinwurfs im betreffenden Stationszimmer An- gestellte der Klinik aufgehalten oder war das Zimmer personenverlassen? Wenn sich darin tatsächlich Personen befanden, wusste der Beschuldigte darum? 11. Würdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete es als erwiesen, dass sich am 31. Januar 2014 zuerst der Vorfall mit dem Stuhl und danach derjenige mit dem Stein ereignet hat. Sie ging weiter davon aus, dass der Beschuldigte den Stuhl gegen den Kopf von P.________ geschlagen bzw. geworfen hätte, wäre das anwesende Pflegepersonal nicht rechtzeitig eingeschritten. Betreffend den Vorfall mit dem Stein war für die Vorinstanz erstellt, dass der Beschuldigte den Stein gegen das Fenster eines Stati- onszimmers warf, im Wissen darum, dass sich zu diesem Zeitpunkt mehrere Ange- stellte der Klinik darin aufhielten (pag. 697 ff., S. 15 ff. der erstinstanzlichen Ent- scheidbegründung). Zum Beweisergebnis führte die Vorinstanz sinngemäss aus, dass die einvernom- menen Zeugen und Auskunftspersonen die zeitliche Reihenfolge als auch die Vor- kommnisse im Kerngeschehen übereinstimmend und glaubhaft geschildert hätten. Der vom Beschuldigten geltend gemachte Geschehensablauf finde demgegenüber in den Akten keine Stütze. Hätte der Vorfall mit Stuhl tatsächlich nach dem Stein- wurf und damit nach dem Eintreffen und in Anwesenheit der Polizei stattgefunden, könne davon ausgegangen werden, dass dieser Vorfall im Anzeigerapport der Poli- zei vom 19. August 2014 erwähnt worden wäre (pag. 697, S. 15 der erstinstanzli- chen Entscheidbegründung). Auf die Aussagen des Beschuldigten könne demnach nicht ohne weiteres abgestellt werden. Auch sei festgestellt worden, dass er die stattgefundenen Vorfälle im Nachhinein verharmlose und bagatellisiere. Die Zeu- gen und Auskunftspersonen seien davon überzeugt gewesen, dass es sich beim 17 Hochheben des Stuhls nicht bloss um eine Drohgebärde seitens des Beschuldigten gehandelt habe, sondern dass dieser den Stuhl gegen den Kopf der Pflegefachfrau geschlagen bzw. geworfen hätte, wäre er nicht rechtzeitig aufgehalten worden. Dass er sich zu diesem Zeitpunkt in einem emotionalen Ausnahmezustand befun- den habe, gehe bereits aus dem Umstand hervor, dass er im Nachhinein nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Vorkommnisse zeitlich einzuordnen. Auch die Tatsache, dass er im Anschluss an diesen Vorfall draussen nach einem Stein ge- griffen und in ein Stationszimmer geworfen habe, zeige, dass er bereit gewesen sei, über eine reine Drohgebärde hinaus zur tatsächlichen Ausführung zu schreiten (pag. 698, S. 16 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Mehrere Auskunfts- personen und Zeugen hätten denn auch ausgesagt, dass der Beschuldigte den Stein gegen die Fensterscheibe geworfen habe, hinter welcher sie sich befunden hätten. Da rechtzeitig bemerkt worden sei, wie er einen grossen Stein aufgehoben habe, hätten sie sich rechtzeitig in Sicherheit bringen können. Ein Zeuge habe fer- ner angegeben, der Beschuldigte sei sich bewusst gewesen, dass sich im betref- fenden Stationszimmer Personen aufgehalten hätten, zumal er sie von draussen habe sehen können (pag. 699, S. 17 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). 12. Vorbringen der Parteien 12.1 Vorbringen der Verteidigung Fürsprecher B.________ brachte vor, bei den Personen, welche sich im Zeitpunkt des Vorfalls mit dem Stuhl beim Beschuldigten im Patientenzimmer befunden hät- ten, habe es sich um geschultes Fachpersonal gehandelt. Nachdem der Beschul- digte in seiner Wut zuvor mehrfach gegen die «Türfalle» eines Stationszimmers ge- treten habe, könne man nicht davon sprechen, dass sich der Vorfall mit dem Stuhl «überraschend und unvermittelt» zugetragen hätte. Das Pflegepersonal habe mit weiteren Eskalationen seitens des Beschuldigten rechnen müssen. Zudem hätten sich alle Personen stehend im Patientenzimmer befunden und sich somit rechtzei- tig in Sicherheit bringen können. Die Wahrnehmungen der Zeugen und Auskunfts- personen würden ferner auseinandergehen. Betreffend den Vorfall mit dem Stuhl hätten sie auf die Frage, wie der Beschuldigte den Stuhl gehalten habe, nicht ein- heitlich geantwortet, weshalb ihre Aussagen kritisch gewürdigt werden müssten. Während einige davon sprechen würden, dass er mit dem Stuhl auf die Pflegefach- frau habe einschlagen wollen, habe der Zeuge V.________ angegeben, der Stuhl wäre wohl eher «geflogen», als er damit geschlagen hätte. Stelle man auf die glaubhaften Aussagen dieses Zeugen ab, sei der Stuhl als Tatmittel nicht geeignet gewesen, P.________ schwer zu verletzen. Es habe sich zudem um einen grossen und sperrigen Stuhl gehandelt, weshalb es kein Leichtes gewesen wäre, jemandem damit eine schwere Körperverletzung zuzufügen. Es komme insbesondere auf die mit dem Hochheben des Stuhls verfolgte Absicht des Beschuldigten an. Dieser ha- be damit lediglich auf sich aufmerksam machen wollen (pag. 790 f., Protokoll der oberinstanzlichen Verhandlung vom 12. Januar 2018). Betreffend den Vorfall mit dem Stein machte Fürsprecher B.________ geltend, der Beschuldigte habe anlässlich der oberinstanzlichen Befragung ausgesagt, er habe wegen eines «Lichtscheins», der vom Stationsbüro ins betreffende Sitzungszimmer gefallen sei, erkennen können, dass sich darin keine Personen befunden hätten. 18 Die Aussagen der Zeugen und Auskunftspersonen zur Frage, ob sich zum Zeit- punkt des Steinwurfs Angestellte der Klinik im Sitzungszimmer aufgehalten hätten, seien widersprüchlich. Gemäss der Aussage des Zeugen S.________ habe sich niemand mehr in der Gefahrenzone befunden, als der Beschuldigte den Stein ge- worfen habe. Aufgrund dessen könne davon ausgegangen werden, dass das Pfle- gepersonal und die Ärzte genügend Zeit gehabt hätten, um sich rechtzeitig in Si- cherheit zu bringen. Im Übrigen habe der Beschuldigte viel Kraft aufwenden müs- sen, um den grossen und 4 kg schweren Stein überhaupt werfen zu können. We- gen der relativ grossen Distanz sei es nicht möglich gewesen, mit dem Stein auf jemanden zu zielen. Der Zeuge V.________ habe schliesslich auch ausgesagt, dass der Beschuldigte den Stuhl nicht gezielt gegen jemanden habe werfen wollen (pag. 791, Protokoll der oberinstanzlichen Verhandlung vom 12. Januar 2018). 12.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwältin O.________ entgegnete, es sei beweismässig erstellt, dass es sich beim Vorfall mit dem Stuhl nicht, wie vom Beschuldigten dargetan, um eine blosse «Drohgebärde» gehandelt habe. Die Aussagen der Zeugen und Auskunftsperso- nen seien stimmig, nachvollziehbar, nicht widersprüchlich und nicht übermässig be- lastend. Dass nicht alle anwesenden Personen gesehen hätten, wie weit der Be- schuldigte den Stuhl hochgehoben habe und nicht alle die Situation gleich interpre- tiert hätten, sei in Anbetracht des dynamischen Geschehens logisch und spreche nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Der Beschuldigte habe an der Fortsetzungsverhandlung vom 2. März 2017 selber zugegeben, dass er den Stuhl vollständig über seinen Kopf gehoben und nach hinten gezogen habe. V.________ sei der Einzige gewesen, der davon gesprochen habe, dass der Beschuldigte den Stuhl eher habe werfen als damit habe schlagen wollen. Der Zeuge habe die Be- wegung des Stuhls als «schwingen» interpretiert, ansonsten sei er in seiner Aus- sage aber ganz klar gewesen und habe deponiert, dass der Vorfall mit dem Stuhl für ihn mehr gewesen sei als eine blosse «Drohgebärde». Ferner habe Q.________ angegeben, er habe gehört, wie der Beschuldigte sinngemäss zu P.________ gesagt habe, «dich mache ich fertig». Alle befragten Personen seien sich einig, dass der Stuhl die Pflegefachfrau am Kopf getroffen hätte, wäre das Pflegepersonal nicht rechtzeitig eingeschritten. Es habe sich um ein dynamisches Geschehen gehandelt, in welchem der Schwung des Stuhls habe unterbrochen werden müssen (pag. 793 f., Protokoll der oberinstanzlichen Verhandlung vom 12. Januar 2018). Gemäss den Ausführungen von Staatsanwältin O.________ sei die Aussage des Beschuldigten, wonach er mit dem Steinwurf niemanden habe verletzen wollen, ebenso als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Die Zeugen und Auskunfts- personen seien sich einig, dass sich im Zimmer, durch dessen Fenster er den Stein geworfen habe, Personen befunden hätten. Dass sich diese Personen rechtzeitig in Sicherheit gebracht hätten, könne keine Rolle spielen. Der Beschuldigte habe eine enorme Kraft aufwenden müssen, um einen Stein in dieser Grösse und mit diesem Gewicht zu werfen. Nur weil die Distanz relativ gross gewesen sei, könne nicht be- hauptet werden, durch den Steinwurf hätte keine schwere Körperverletzung entste- hen können (pag. 794, Protokoll der oberinstanzlichen Verhandlung vom 12. Janu- ar 2018). 19 13. Beurteilung durch die Kammer 13.1 Allgemeines zur Beweiswürdigung und Aussagenanalyse Bezüglich der theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagen- analyse kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 689 f., S. 7 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 13.2 Zur Reihenfolge der Vorfälle vom 31. Januar 2014 Die einvernommenen Zeugen R.________, S.________, V.________ als auch die befragten Auskunftspersonen Q.________, P.________, T.________ und W.________ schilderten den Geschehensablauf vom 31. Januar 2014 deckungs- gleich. Gemäss ihren Aussagen habe sich der Vorfall mit dem Stuhl vor demjeni- gen mit dem Stein ereignet. Der Beschuldigte gab die zeitliche Reihenfolge der beiden Vorfälle hingegen als Einziger umgekehrt wieder. So führte er aus, nach- dem er vom Klinikpersonal vor die Eingangstüre geführt worden sei, habe er einen «kindskopfgrossen» Stein aufgehoben und gegen das Fenster eines personenver- lassenen Stationszimmers geworfen. Nach dem Eintreffen der Polizei sei er in ein Sitzungszimmer geführt worden, wo sich schliesslich der Vorfall mit dem Stuhl zu- getragen habe (vgl. pag. 230 f., Einvernahmeprotokoll des Beschuldigten vom 20. November 2014). Indem der Beschuldigte aussagte, der Vorfall mit dem Stuhl habe sich «glaublich» nach demjenigen mit dem Stein ereignet bzw. er wisse es nicht mehr genau, legte er bereits in seiner ersten Einvernahme Zweifel an der von ihm geltend gemachten Reihenfolge offen (vgl. pag. 231 Z. 274 f.). Es ist unwahrscheinlich, dass sich die bei den Vorfällen anwesenden Angestellten des E.________(psychiatrische Klinik) in der zeitlichen Reihenfolge der Vorfälle al- lesamt geirrt haben. Auch findet der vom Beschuldigten geltend gemachte Ge- schehensablauf in den Akten keine Grundlage. In seiner Version hätten die ausrü- ckenden Polizeibeamten den Stuhleinsatz mitbekommen müssen. Aus dem Journal bzw. dem Anzeigerapport der C.________ vom 19. August 2014 geht jedoch nichts dergleichen hervor (pag. 26). Seine Version ist denn auch wenig plausibel. Wäre der Steinwurf zuerst erfolgt, hätte sich das Klinikpersonal im Anschluss daran nicht noch mit ihm zu einer «Nachbesprechung» im Sitzungszimmer getroffen. Sinn macht somit einzig der von den Zeugen und Auskunftspersonen beschriebene Ge- schehensablauf. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist für die Kammer erstellt, dass sich am 31. Januar 2014 zuerst der Vorfall mit dem Stuhl und erst danach derjenige mit dem Stein ereignet hat. 13.3 Zu Ziff. 1.1. der Anklageschrift (Vorfall mit dem Stuhl) 13.3.1 Würdigung der Aussagen der Auskunftspersonen und Zeugen Die einvernommenen Zeugen und Auskunftspersonen schilderten den Vorfall in Bezug auf dessen Anlass und Geschehensablauf sachlich, differenziert und über- einstimmend. Danach sei am 31. Januar 2014 aufgrund verschiedener Regelver- stösse beschlossen worden, den Beschuldigten aus der Klinik zu verweisen. Um ihm diesen Entscheid mündlich zu eröffnen, hätten sich der leitende Arzt Dr. Q.________, der Assistenzarzt S.________, das Pflegepersonal P.________, 20 R.________, V.________, W.________ und T.________ zur personellen Unter- stützung ins Patientenzimmer des Beschuldigten begeben. Es sei vorher vereinbart worden, dass Dr. Q.________ und P.________ das Gespräch mit dem Beschuldig- ten führen würden (P.________, pag. 74 Z. 20-24; Q.________, pag. 56 Z. 56-58; R.________, pag. 63 Z. 27-34; S.________, pag. 78 Z. 26 f.; T.________, pag. 88 Z. 23-35; V.________, pag. 94 Z. 15-22; W.________, pag. 119 Z. 16-23). Der Be- schuldigte habe sich sitzend auf der Bettkante befunden, während P.________ ihm direkt gegenübergestanden sei und ihm den Klinikverweis mitgeteilt habe. Der Be- schuldigte habe diesem Ansinnen widersprochen, sei während des Wortwechsels aufgestanden, habe sich vor dem Bett hin und her bewegt und «plötzlich und un- vermittelt» nach einem «Metallstuhl mit Sitzfläche und Rückenlehne aus Sperrholz» (Standartstuhl in der Klinik) gegriffen (V.________, pag. 94 Z. 24-29 und pag. 98 Z. 83-86; R.________, pag. 63 Z. 34-39; S.________, pag. 78 Z. 27-31; Q.________, pag. 56 Z. 58-61; P.________, pag. 74 Z. 26-28; T.________, pag. 88 Z. 34-38; W.________, pag. 119 Z. 25-28). Gemäss den Aussagen des Zeugen R.________ und der Auskunftspersonen Q.________, P.________ und T.________ habe der Beschuldigte den Stuhl mit beiden Händen an der Rückenlehne gepackt und «auf Kopfhöhe» gegen P.________ aufgezogen, die ihm in einer Entfernung von einem bis zwei Metern gegenübergestanden sei. Dadurch, dass die Pfleger R.________ und V.________ blitzschnell reagiert und den Beschuldigten am Oberkörper gepackt hätten, habe der Schwung des Stuhls rechtzeitig unterbrochen bzw. der Schlag abgewendet werden können (R.________, pag. 63 Z. 38-42 und pag. 68 Z. 68-90; Q.________, pag. 56 Z. 61-64; P.________, pag. 74 Z. 27 f.; T.________, pag. 88 Z. 37-41). Die Zeugen V.________ und S.________ schilderten das Kerngeschehen des Vorfalls im Wesentlichen übereinstimmend mit den übrigen Zeugen und Auskunftsperso- nen. Abweichend davon gab V.________ an, der Beschuldigte habe den Stuhl hochgehoben und damit eine Schwungbewegung gemacht, wobei er aus seiner Perspektive nicht habe erkennen können, ob der Beschuldigte diesen habe «wer- fen oder nur schwingen» wollen. Seiner Ansicht nach wäre der Stuhl «eher geflo- gen» als er damit geschlagen hätte (V.________, pag. 99 Z. 85-87 und 113 f.). Gemäss den Aussagen des Zeugen S.________ und der Auskunftsperson W.________ habe der Beschuldigte den Stuhl nicht ganz anheben können bzw. habe er den Stuhl mit beiden Händen auf Brust-/Kopfhöhe gehalten (S.________, pag. 78 Z. 31 f.; W.________, pag. 119 Z. 28 f.). Auf diese abweichende Darstel- lung angesprochen, sagte S.________ vor der Staatsanwaltschaft aus, soweit er sich daran erinnern könne, habe sich der Stuhl «über dem Kopf» des Beschuldig- ten befunden. Unabhängig wie hoch er den Stuhl genau gehalten habe, hätte er damit eine Bewegung gegen den Kopf von P.________ machen können (S.________, pag. 82 Z. 91-93). Ungeachtet dieser Abweichungen waren sich alle einvernommenen Zeugen und Auskunftspersonen einig, dass es sich nicht um eine blosse «Drohgebärde» seitens des Beschuldigten gehandelt habe, sondern dass der Stuhl P.________ von oben herab «am Kopf getroffen» hätte, wäre das Pfle- gepersonal nicht rechtzeitig eingeschritten (Q.________, pag. 56 Z. 63 f.; R.________, pag. 68 Z. 83; S.________, pag. 83 Z. 98-100; T.________, pag. 88 Z. 42 f.; V.________, pag. 99 Z. 110; W.________, pag. 119 Z. 33 f.). 21 Die Vorinstanz hat die Aussagen der Zeugen betreffend den Stuhleinsatz, insbe- sondere in Bezug auf das Kerngeschehen als glaubhaft erachtet und dies überzeu- gend begründet. Darauf kann verwiesen werden (pag. 691 ff., S. 9 ff. der erstin- stanzlichen Entscheidbegründung). Auch die einvernommenen Auskunftspersonen schilderten den Geschehensablauf stimmig, detailreich und nicht übermässig be- lastend. Sie führten nachvollziehbar aus, was sie gesehen haben und was nicht bzw. was sie noch wissen und was nicht. W.________ gab beispielsweise zu Pro- tokoll, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne, wer neben R.________ den Stuhl abgewehrt habe und wo es Frau P.________ getroffen hätte, wäre nicht rechtzeitig eingegriffen worden (W.________, pag. 119 Z. 31 und 34 f.). P.________ räumte ein, dass sie den Vorfall aufgrund des schnellen und dynami- schen Geschehens kaum habe realisieren können und Dr. Q.________ im Nach- hinein zu ihr gesagt habe, dass der Stuhl sie «voll am Kopf getroffen» hätte, wäre der Schlag nicht abgewehrt worden (P.________, pag. 74 Z. 28-30). Sie verzichte- te dabei gänzlich auf Übertreibungen und Ausschmückungen. 13.3.2 Würdigung der Aussagen des Beschuldigten Im Unterschied zu den Schilderungen der einvernommenen Zeugen und Aus- kunftspersonen wirken die Aussagen des Beschuldigten zum Kerngeschehen in- haltlich karg, wenig plausibel, konstruiert und unglaubhaft. Die von ihm geschilderte Reihenfolge der Ereignisse hat sich bereits als falsch herausgestellt und er hat an- fänglich den Vorfall mit dem Stuhl (entgegen den Aussagen aller Zeugen und Aus- kunftspersonen) ins Sitzungszimmer anstatt ins Patientenzimmer verortet (pag. 231 Z. 275 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat er dann selber eingeräumt, dass er nicht mehr wisse, wo sich dieser Vorfall zugetragen habe (pag. 598 Z. 24 f.). Ganz abgesehen davon leuchtet nicht ein, wenn der Beschul- digte behauptet, er habe den Stuhl über seinen Kopf gehalten und gesagt, «wenn ich möchte, könnte ich jemandem diesen Stuhl über den Kopf schlagen, aber ich würde es ja nicht machen» (pag. 231 Z. 278-280) bzw. er habe mit dem Stuhl nur zeigen wollen, dass er nicht gefährlich sei, obschon er damit zuschlagen könnte (pag. 231 Z. 283-285). Dass er sich während des Vorfalls auf diese Weise äusser- te, wurde von niemandem bestätigt. In der Berufungsverhandlung darauf ange- sprochen, gab der Beschuldigte zu Protokoll, bei der Befragung vor der Staatsan- waltschaft den eigentlichen Vorfall im Zimmer mit einer angeblich später stattfin- denden Tatrekonstruktion im E.________(psychiatrische Klinik) durcheinanderge- bracht zu haben, weswegen er gemeint habe, er hätte sich auch bei der Tat so geäussert (pag. 786 Z. 40-44 und pag. 787 Z. 15 f.). Damit versuchte er nicht nur seine früheren Aussagen inhaltlich zu glätten, sondern gab auch implizit zu, dass er sich während des Vorfalls gegenüber dem Klinikpersonal nicht geäussert hat. Der Beschuldigte machte in sämtlichen Einvernahmen geltend, beim Vorfall mit dem Stuhl habe es sich um eine «blosse Drohgebärde» gehandelt (pag. 231 Z. 306 f., pag. 598 Z. 11, pag. 787 Z. 17 f. und 24). Zu einer Drohung würde jedoch passen, dass die entsprechende Geste (Hochheben des Stuhls) mit Worten bekräftigt wird, um dem potenziellen Opfer ein Übel in Aussicht zu stellen. Auch ist angesichts der unbestrittenen Vorgeschichte zu bezweifeln, dass der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt noch in der Verfassung gewesen wäre, bloss verbale Drohungen auszu- stossen und diese dann kontrolliert und abgeklärt mit entsprechenden Gesten zu 22 untermauern. Der Beschuldigte hat zugegebenermassen zuvor heftig gegen die Türe eines Stationszimmers getreten und ist in der Folge immer aufgebrachter ge- worden (pag. 230 Z. 260 und 270). Im Anschluss an den Vorfall mit dem Stuhl hat er draussen nach einem Stein gegriffen und diesen gegen das Fenster eines Stati- onszimmers geworfen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, verdeutlicht die- se Handlung, dass der Beschuldigte bereit war, über eine reine Drohgebärde hin- aus zur tatsächlichen Ausführung zu schreiten. Dass er sich während dieser Vorfäl- le in einem emotionalen Ausnahmezustand befunden haben muss, zeigt sich ferner auch daran, dass er im Nachhinein nicht mehr in der Lage war, die stattgefundenen Vorfälle richtig einzuordnen (vgl. pag. 698, S. 16 der erstinstanzlichen Entscheid- begründung). Im Gutachten des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes der Univer- sität Bern (FPD) vom 1. Februar 2016 wurde dem Beschuldigten angesichts von dessen eigener Darstellung, wonach er sich vor dem Angriff in einem Zustand af- fektiver Anspannung befunden habe, eine leichtgradige Verminderung der (tatzeit- bezogenen) Schuldfähigkeit attestiert (pag. 471 f., S. 46 f. des forensisch- psychiatrischen Gutachtens). 13.3.3 Zu den Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung machte geltend, der Vorfall mit dem Stuhl habe sich für das ent- sprechend geschulte Fachpersonal nicht plötzlich und unvermittelt zugetragen. Auch würden die Wahrnehmungen der Zeugen und Auskunftspersonen betreffend das Kerngeschehen – insbesondere wie der Beschuldigte den Stuhl gehalten bzw. hochgehoben habe, was er damit für eine Bewegung gemacht und was er damit habe bezwecken wollen – auseinandergehen. Fast alle Zeugen und Auskunftsper- sonen gaben an, dass sich der Vorfall «plötzlich und unvermittelt» zugetragen hät- te. Q.________ führte diesbezüglich aus, dass das Klinikpersonal des E.________(psychiatrische Klinik) «ungezielte Gewalt» (zum Beispiel mit dem Fuss gegen einen Stuhl) von Patienten grundsätzlich gewohnt sei, «gezielte Gewalt» (wie im Falle des Beschuldigten) demgegenüber aber selten vorkomme. Das Per- sonal sei darauf nicht vorbereitet und auch nicht eigens dafür ausgebildet (Q.________, pag. 56 f. Z. 65-68). Ausgehend von den übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen der Zeugen und Auskunftspersonen ist somit davon auszu- gehen, dass sich der Vorfall im Patientenzimmer für alle Beteiligten plötzlich und unvermittelt zugetragen hat und das Klinikpersonal nicht damit hatte rechnen müs- sen. Zudem ist in Anbetracht des schnellen und dynamischen Geschehens logisch, dass nicht alle anwesenden Personen die Situation (aus ihrer Perspektive) iden- tisch wahrgenommen und interpretiert haben. Dies spricht nicht gegen, sondern vielmehr für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, zumal es aufzeigt, dass sich die Zeugen und Auskunftspersonen untereinander nicht abgesprochen haben. Auch wenn der Zeuge S.________ und die Auskunftsperson W.________ aussagten, der Beschuldigte habe den Stuhl nicht ganz anheben können bzw. er habe den Stuhl mit beiden Händen auf Brust-/ Kopfhöhe gehalten, ist für die Kammer erstellt, dass er den Stuhl mit beiden Hän- den an der Rückenlehne gepackt, vollständig über seinen Kopf gehoben und nach hinten gezogen hat. Schliesslich hat der Beschuldigte dies selber zugegeben (pag. 231 Z. 277 f. und pag. 655) und anlässlich der oberinstanzlichen Hauptver- handlung mit einem Holzstuhl demonstriert (pag. 787 Z. 13). Anders als die übrigen 23 Zeugen und Auskunftspersonen hat V.________ die Bewegung des Stuhls als «Schwingen» interpretiert und angegeben, er habe aus seiner Perspektive nicht er- kennen können, ob der Beschuldigte den Stuhl habe «werfen» oder habe «schla- gen» wollen (V.________, pag. 94 Z. 34-36 und pag. 98 Z. 85-88). Ansonsten war für ihn aber ebenfalls klar, dass es sich dabei nicht bloss um eine Drohgebärde sei- tens des Beschuldigten gehandelt hat (V.________, pag. 99 Z. 110 f.). An seiner Gestik und Mimik konnte das beim Vorfall anwesende Klinikpersonal die Intention des Beschuldigten erkennen. Als Fachpersonen einer psychiatrischen Institution verfügen sie über Erfahrung mit Personen, welche unter grosser affektiver Anspan- nung stehen. Schätzen diese Personen die betreffende Situation übereinstimmend als gefährlich ein, so kann auf ihre Einschätzung abgestellt werden. Entgegen der Behauptung des Beschuldigten wurde der Stuhl vom Pflegepersonal noch in der Schwungbewegung gestoppt, weswegen er nicht im Begriff gewesen sein kann, den Stuhl wieder hinzustellen (vgl. V.________, pag. 98 Z. 85-89; T.________, pag. 87 Z. 40 f.). Auch wenn nicht von allen einvernommenen Personen explizit so dargestellt, darf im Weiteren als erstellt gelten, dass der Beschuldigte mit dem Stuhl den Kopf von P.________ anvisierte (vgl. Q.________, pag. 56 Z. 63 f.; R.________, pag. 68 Z. 83; S.________, pag. 78 Z. 30 f. und pag. 82 Z. 90-93; T.________, pag. 88 Z. 42 f.). Der Stuhl hätte demnach die Pflegefachfrau am Kopf getroffen, wenn nicht rechtzeitig interveniert worden wäre. Dem Beschuldigten war ferner bewusst, dass P.________ durch den Angriff schwere Verletzungen im Kopfbereich hätte davon tragen können (pag. 232 Z. 318, Einvernahmeprotokoll des Beschuldigten vom 20. November 2014). 13.3.4 Erstellter Sachverhalt Zusammenfassend erachtet die Kammer den anklagten Sachverhalt in Überein- stimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz als erstellt. Demnach ist von fol- gendem Beweisergebnis auszugehen: Am 31. Januar 2014 um ca. 15 Uhr wurde dem Beschuldigten in seinem Patienten- zimmer im Haus ________ des E.________(psychiatrische Klinik) durch den lei- tenden Arzt Dr. Q.________ und die Pflegefachfrau P.________ mündlich eröffnet, dass er aus der Klinik verwiesen werde. Der Beschuldigte widersprach diesem An- sinnen, bewegte sich vor dem Bett hin und her und griff plötzlich und unvermittelt nach einem sich im Zimmer befindenden ca. 5 kg schweren Metallstuhl mit Sitz- fläche und Lehne aus Sperrholz. Er packte diesen mit beiden Händen an der Rü- ckenlehne, hob sich diesen mit Schwung über seinen Kopf, zog ihn nach hinten und versuchte ihn in Verletzungsabsicht gegen den Kopf der ihm in einer Entfer- nung von ein bis zwei Metern gegenüberstehenden Pflegefachfrau zu schlagen bzw. zu werfen, was jedoch durch das sofortige Einschreiten des umstehenden Pflegepersonals verhindert werden konnte. 13.4 Zu Ziff. 1.2. der Anklageschrift (Vorfall mit dem Stein) 13.4.1 Würdigung der Aussagen der Zeugen und Auskunftspersonen Die einvernommenen Zeugen und Auskunftspersonen schilderten den Gesche- hensablauf betreffend den Vorfall mit dem Stein wie folgt: 24 Nach dem Vorfall im Patientenzimmer sei der Beschuldigte durch die Pfleger R.________ und V.________ im «Sicherheits- bzw. Kontrollgriff» vor die Hauptein- gangstüre der Station ________ des E.________(psychiatrische Klinik) geführt und auf der Eingangstreppe abgesetzt worden (V.________, pag. 94 Z. 40 f.; R.________, pag. 63 Z. 47; Q.________, pag. 57 Z. 74 f.; W.________, pag. 119 Z. 36 f.; P.________, pag. 74 Z. 34 f.). Währenddessen hätten T.________ und P.________ seine restlichen Effekte zusammengepackt und ihm seine Schuhe nach draussen getragen (T.________, pag. 88 Z. 44-46; P.________, pag. 74 Z. 33 f.; R.________, pag. 63 Z. 47, V.________, pag. 94 Z. 43; W.________, pag. 119 Z. 38 f.). Der Beschuldigte sei auf der Treppe sitzen geblieben und habe gezielt einen Turnschuh nach dem Pflegepersonal geworfen. Dabei habe er R.________ am linken Arm getroffen, was aber keine Verletzung zur Folge gehabt habe (R.________, pag. 63 Z. 48-50; W.________, pag. 119 Z. 39-41). Nachdem sich das Klinikpersonal ins Gebäudeinnere zurückgezogen habe, sei der Beschul- digte aufgestanden, sei hin und her gegangen und habe vor sich her geschimpft (R.________, pag. 63 Z. 51-53; V.________ pag. 94 Z. 41 f. und 46 f.; S.________, pag. 78 Z. 33 f.). Beim Herausgehen habe V.________ den «Perso- nenalarm» betätigt, weswegen noch mehr Personal dazugekommen sei, welches in der Folge aber nicht habe involviert werden müssen (V.________, pag. 94 Z. 45 f.; P.________, pag. 74 Z. 37 f.). P.________ sagte aus, dass sie danach wieder ins «Stationszimmer» zurückgegangen seien (P.________, pag. 74 Z. 36 f.). Q.________ glaubte sich daran zu erinnern, dass sich ausser ihm noch S.________ und T.________ im betreffenden Zimmer aufgehalten hätten (Q.________, pag. 57 Z. 80-82). Letzterer sagte jedoch aus, er sei erst ins Büro zurückgekommen als der Stein bereits auf dem Boden gelegen sei. Seiner Mei- nung nach habe sich U.________ im Moment des Steinwurfs darin befunden, was diese anlässlich ihrer Einvernahme aber nicht bestätigen konnte (T.________, pag. 88 Z. 47 und 49 f.; vgl. Einvernahmeprotokoll der Auskunftsperson U.________ vom 26. April 2014, pag. 91 Z. 37-42). Gestützt auf die Aussagen der übrigen Zeugen und Auskunftspersonen hätten sich Dr. Q.________, S.________, P.________, R.________ und V.________ nach der Herausbeförderung des Be- schuldigten ins Stationsbüro bzw. ins angrenzende Sitzungs-/Eckzimmer begeben (S.________, pag. 83 Z. 122; P.________, pag. 74 Z. 36 f.; R.________, pag. 69 Z. 109; V.________, pag. 100 Z. 146-148). S.________, R.________ und V.________ gaben an, gesehen zu haben, wie der Beschuldigte draussen einen grossen Stein hochgehoben und in der Hand gehalten habe (S.________, pag. 83 Z. 108 f.; R.________, pag. 69 Z. 109; V.________, pag. 100 Z. 152 f.). P.________, R.________ und S.________ sagten aus, dass jemand eine Warnung ausgestossen habe, woraufhin sie sich dann zurückgezogen hätten (P.________, pag. 74 Z. 40 f.; R.________, pag. 69 Z. 120-122 und pag. 70 Z. 135; S.________, pag. 83 Z. 128-130). Q.________ meinte, sie hätten sich nach Vorwarnung von T.________ geduckt, so dass der Stein sie nicht habe treffen können (Q.________, pag. 57 Z. 82 f.). V.________ bestätigte, dass er diejenige Person gewesen sei, welche die anderen gewarnt habe. Als er wahrgenommen habe, wie der Beschul- digte den ca. 25 cm grossen Stein mit seiner rechten Hand auf Kopfhöhe aufgezo- gen und sich damit gegen die Station gewandt habe, habe er «Achtung hinaus» ge- rufen. In dem Moment habe der Beschuldigte den Stein sogleich geworfen. Der 25 Stein habe das Fenster durchschlagen und an der gegenüberliegenden Stationsta- fel (White-Board) eine «Delle» hinterlassen. Dadurch, dass sie das Zimmer bzw. die Gefahrenzone vorher verlassen hätten, sei niemand getroffen worden. Er selber habe das Zimmer in Richtung Stationsgang verlassen; es könne aber sein, dass ein bis zwei Personen im Zwischenbüro in Deckung gegangen seien (V.________, pag. 94 Z. 46-51 und pag. 100 Z. 152-154, 157-159 und 167). Auch S.________ war der Auffassung, dass sie das Zimmer verlassen hätten, bevor der Stein das Fenster durchschlagen habe. Er könne sich jedenfalls nicht daran erinnern, dass zu diesem Zeitpunkt noch jemand im Zimmer gewesen sei (S.________, pag. 83 Z. 110-113 und 117-119). Gemäss S.________, R.________ und V.________ ha- be der Beschuldigte von draussen her sehen können, dass sich im betreffenden Zimmer Personen aufgehalten hätten (S.________, pag. 78 Z. 35 f. und pag. 84 Z. 140 f.; R.________, pag. 70 Z. 140; V.________, pag. 101 Z. 177 f.). Demge- genüber war W.________ der Meinung, dass der Beschuldigte von seinem Stand- ort aus nicht habe sehen können, ob sich jemand darin aufgehalten habe, zumal sich das Büro bzw. das Sitzungszimmer im Hochparterre befinde (W.________, pag. 119 Z. 43-45). Die einvernommenen Zeugen und Auskunftspersonen konnten nicht beurteilen, ob der Beschuldigte mit dem Stein tatsächlich jemanden habe tref- fen oder lediglich eine Sachbeschädigung habe begehen wollen (vgl. S.________, pag. 78 Z. 39; R.________, pag. 63 Z. 57 f.). P.________ und V.________ gingen ferner davon aus, dass der Beschuldigte den Stein in seiner Wut bzw. aus Frust gegen die Scheibe geworfen habe, aber nicht gezielt jemanden damit habe verlet- zen wollen (P.________, pag. 74 Z. 43 f.; V.________, pag. 101 Z. 176 f.). In Bezug darauf, ob sich im Zeitpunkt des Steinwurfs Personen im betreffenden Sitzungszimmer befunden hätten und welche Intention der Beschuldigte damit ver- folgte, gehen die Aussagen der befragten Zeugen und Auskunftspersonen teilweise auseinander. Angesichts dessen, dass spätestens nach Auslösung des Personen- alarms auf der Station eine allgemeine Hektik ausgebrochen ist und unter Berück- sichtigung, dass die Einvernahmen mehrere Monate resp. mehr als ein Jahr nach dem Vorfall durchgeführt wurden, sind die Abweichungen verständlich. Ansonsten führten die Zeugen und Auskunftspersonen wiederum nachvollziehbar aus, was sie gesehen haben und was nicht bzw. woran sie sich noch erinnern und woran nicht. So sagte R.________ beispielsweise aus, dass er glaublich gesehen habe, wie der Beschuldigte den Stein geworfen habe, er sich aber nicht zu 100% sicher sei (R.________, pag. 69 Z. 111 f.). S.________ meinte, sie hätten nicht sehen kön- nen, wie er den Stein geworfen habe und er könne sich nicht daran erinnern, wer sich zu diesem Zeitpunkt wo aufgehalten habe (S.________, pag. 83 Z. 112 f. und 130 f.). In ihren Aussagen war weder eine Aggravation ersichtlich noch waren sie übermässig belastend. Die Zeugen und Auskunftspersonen liessen im Hinblick auf die Absicht des Beschuldigten denn auch offen, ob er lediglich eine Sachbeschädi- gung habe begehen oder mit dem Stein gezielt jemanden habe treffen wollen. 13.4.2 Würdigung der Aussagen des Beschuldigten Der Steinwurf als solcher wird vom Beschuldigten nicht bestritten. Er stellt sich je- doch auf den Standpunkt, er habe mit dem «kindskopfgrossen» Stein lediglich eine Sachbeschädigung begehen wollen, weil er wegen der Herauskomplementierung aus der Klinik wütend gewesen sei und ihm das Klinikpersonal seine Sachen nicht 26 ausgehändigt habe (pag. 230 f. Z. 269-272, pag. 598 Z. 45-47 und pag. 787 Z. 30 f.). Es sei draussen bereits dunkel gewesen und im Zimmer hinter dem Sit- zungszimmer habe Licht gebrannt (pag. 230 f. Z. 269-272). Während er vor der Staatsanwaltschaft aussagte, es sei auch niemand im beleuchteten Stationszimmer gewesen (pag. 230 f. Z. 271 f.), erklärte er anlässlich der Berufungsverhandlung, er habe gesehen, dass sich das Klinikpersonal dort aufgehalten habe, weswegen er den Stein ins angrenzende, unbeleuchtete Sitzungszimmer geworfen habe (pag. 787 Z. 36-38 und 42 f.). Wegen eines Lichtscheins, der vom beleuchteten Stationsbüro ins angrenzende Sitzungszimmer gefallen sei, habe er erkennen kön- nen, dass sich zu diesem Zeitpunkt niemand darin aufgehalten habe (pag. 787 Z. 43-45 und pag. 598 Z. 34 f.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung hat er demgegenüber noch eingeräumt, es sei im Sitzungszimmer dunkel gewesen und er habe deswegen nicht bis ganz hinten ins Büro gesehen. Er habe einfach angenommen, dass sich niemand dort aufhalte, weil kein Licht gebrannt habe (pag. 232 Z. 330 f.). Im Anzeigerapport vom 19. August 2014 wurde festgehalten, dass der Beschuldig- te den Stein gegen das Fenster des «Stationsbüros» geworfen habe (pag. 24). In der Anklageschrift vom 3. Juni 2016 ist hingegen von einem «Sitzungszimmer» die Rede (pag. 543). Beim «Stationsbüro» handelt es sich um jenes Zimmer, dessen Fenster auf dem Foto Nr. 15 der Rekonstruktion des Kriminaltechnischen Dienstes durch ein Gebüsch verdeckt ist (pag. 52). Der Stein wurde nicht durch dieses Fens- ter geworfen, sondern durch das Fenster links davon, welches zum Sitzungs- bzw. Eckzimmer gehört. Dies ergibt sich sowohl aus dem Foto Nr. 16 der Rekonstruktion (pag. 53) als auch aus den am 31. Januar 2014 durch Dr. Q.________ erstellten Fotos, auf welchen das beschädigte Fenster des Sitzungszimmers sowie der auf dem Boden liegende Stein zu sehen ist (pag. 29 f.). Auch hatte der Beschuldigte von seinem Standort aus nur auf das Fenster des Sitzungszimmers, nicht aber auf jenes des Stationsbüros uneingeschränkte Sicht bzw. freie «Wurfbahn» (vgl. pag. 52, Foto Nr. 15). Das Gewicht des grössenmässig bezeichneten Steines betrug rund 4 kg (vgl. pag. 54, Foto Nr. 17). Gemäss der Aussage des Zeugen V.________ und der Anklageschrift sei der Stein auf der gegenüberliegenden Wand an der Stationstafel bzw. am Whiteboard eingeschlagen, abgeprallt und im hinteren Teil des Zimmers zu liegen gekommen (V.________, pag. 94 Z. 49 f. und pag. 100 Z. 167; pag. 543, Anklageschrift vom 3. Juni 2016). Die von V.________ erwähnte «Delle» an der Stationstafel ist von keinem der übrigen Zeugen und Aus- kunftspersonen erwähnt oder mittels Fotoaufnahmen dokumentiert worden. 13.4.3 Zu den Vorbringen der Verteidigung Entgegen der Darstellung der Verteidigung (pag. 791) hatte die Masse des ca. 4 kg schweren Steins nach Überzeugung der Kammer durchaus Gefährdungspotenzial. Auch die Distanz war nicht derart gross, als dass der Beschuldigte mit dem Stein nicht auf jemanden hätte zielen können (vgl. pag. 52, Foto Nr. 15). Folgt man schliesslich den Aussagen des Zeugen V.________, wonach der Stein an der sich auf Augenhöhe befindenden Stationstafel («Whiteboard») eingeschlagen sei, so hätte der Stein eine Person auf Kopfhöhe getroffen und nicht, wie vom Beschuldig- ten geltend gemacht (pag. 788 Z. 12 f.), in der unteren Körperhälfte. Der Verteidi- gung ist jedoch beizupflichten, dass aus den Schilderungen der einvernommenen 27 Zeugen und Auskunftspersonen nicht eindeutig hervorgeht, ob sich zum Zeitpunkt des Steinwurfs im betreffenden Sitzungs- bzw. Eckzimmer Personen aufgehalten haben. P.________ sagte, das Klinikpersonal habe sich nach der Herauskomple- mentierung des Beschuldigten ins angrenzende «Stationsbüro» begeben (P.________, pag. 74 Z. 36 f.). Demgegenüber meinte R.________, der Beschul- digte habe den Stein gegen jene Fensterscheibe geworfen, hinter welcher sie sich zu dem Zeitpunkt befunden hätten (R.________, pag. 63 Z. 55 f.). Seiner Aussage entsprechend hat sich das Klinikpersonal nicht im Stationsbüro, sondern im Sit- zungszimmer aufgehalten. Die Zeugen und Auskunftspersonen haben zwar mehr- heitlich ausgesagt, gesehen zu haben, wie der Beschuldigte den Stein aufhoben und in den Händen gehalten hat, doch konnte niemand zweifelsfrei angeben, den Steinwurf mit eigenen Augen gesehen zu haben (R.________, pag. 69 Z. 111 f.; S.________, pag. 83 Z. 118; W.________, pag. 119 Z. 41 f.). Dies lässt den Schluss zu, dass sich zum Zeitpunkt des Steinwurfs, wie von den Zeugen S.________ und V.________ dargelegt (S.________, pag. 83 Z. 110 f. und 129 f.; V.________, pag. 94 Z. 50 f. und pag. 100 Z. 157 f.), niemand mehr in der Gefah- renzone befunden hat. Nur weil das Klinikpersonal den Beschuldigten von der Sta- tion aus gesehen hat, bedeutet das nicht, dass der Beschuldigte die Personen von draussen ebenfalls sehen konnte. Aufgrund der Lichtverhältnisse im Januar bzw. der früh einsetzenden Dämmerung als auch wegen der Lage der betreffenden Sta- tionszimmer im Hochparterre ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte von seinem Standpunkt aus gesehen hat, dass sich (vor dem Steinwurf) im betreffenden Sit- zungs- bzw. Eckzimmer Personen aufgehalten haben (vgl. W.________, pag. 119 Z. 43-45). Ferner gingen die einvernommenen Zeugen und Auskunftspersonen mehrheitlich nicht davon aus, dass der Beschuldigte den Stein gezielt gegen je- manden geworfen hat. Nach P.________ und V.________ hat der Beschuldigte den Stein in seiner Wut gegen die Fensterscheibe geworfen und damit lediglich ei- ne Sachbeschädigung begehen wollen (P.________, pag. 74 Z. 43 f.; V.________, pag. 101 Z. 176 f.). 13.4.4 Erstellter Sachverhalt Nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» ist gestützt auf die vorangehenden Aus- führungen in Abweichung des angeklagten Sachverhalts von folgendem Beweiser- gebnis auszugehen: Nach dem Vorfall mit dem Stuhl führte das Klinikpersonal den Beschuldigten vor das Haus ________ des E.________(psychiatrische Klinik) und traf sich danach zu einer Nachbesprechung im Stationsbüro. Von dort aus konnten mehrere Angestell- te erkennen, wie der Beschuldigte draussen einen rund 4 kg schweren Stein behändigte, diesen hochhob und sich damit der Station zuwandte. Auf Vorwarnung des Zeugen V.________ verliessen daraufhin alle anwesenden Personen den Raum bzw. gingen in Deckung. In seiner Wut über seine Herauskomplementierung warf der Beschuldigte den Stein sogleich gegen die Fensterscheibe des angren- zenden und unbeleuchteten Sitzungs- bzw. Eckzimmers. Aufgrund der damaligen Lichtverhältnisse, seines Standorts draussen auf der Strasse und der Lage des be- treffenden Sitzungszimmers im Hochparterre, konnte der Beschuldigte nicht erken- nen, ob sich darin Personen aufhielten. Der Stein durchschlug die Fensterscheibe 28 und kam im hinteren Teil des Zimmers zu liegen, ohne dabei jemanden zu verlet- zen. III. Rechtliche Würdigung 14. Versuchte schwere Körperverletzung 14.1 Allgemeine Ausführungen zu Art. 122 i.V.m. Art. 22 StGB In Bezug auf die theoretischen rechtlichen Ausführungen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 700 f., S. 18 f. der erstinstanz- lichen Entscheidbegründung). Gemäss Art. 122 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen ver- stümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Men- schen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2), wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Unter der in Art. 3 festgehaltenen General- klausel kommt nur eine Beeinträchtigung in Frage, die mit den in Abs. 1 und 2 ge- nannten Beispielen in ihrer Schwere vergleichbar ist und etwa mit einer langen Be- wusstlosigkeit, einem schweren und lang dauernden Krankenlager, einem ausser- ordentlich langen Heilungsprozess oder einer Arbeitsunfähigkeit während eines grossen Zeitraums verbunden ist (BGE 124 IV 57 E. 2). Sowohl beim Vorfall mit dem Stuhl als auch beim Vorfall mit dem Stein kam nie- mand zu Schaden. Damit sind die objektiven Voraussetzungen einer schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB nicht erfüllt. Es ist daher zu prüfen, ob sich der Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 i.V.m. Art. 22 StGB schuldig gemacht hat. Gestützt auf Art. 22 StGB liegt ein Versuch vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann. Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche sub- jektiven und objektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlos- senheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind. Zum Ta- tentschluss, also dem auf die Begehung gerichteten Willen, gehört stets Vorsatz, wobei (wie beim vollendeten Delikt) Eventualvorsatz genügt (BGE 103 IV 68 f.; NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kommentar, StGB I, 3. Auflage 2013, Art. 22 N. 2). Der Vorsatz muss sich ferner auf die Schwere der Schädigung selbst beziehen (ROTH/BERKENMEIER, in: Basler Kommentar, StGB II, 3. Auflage 2013, Art. 122 N. 25). Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Erfolgseintritt für (ernsthaft) möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts billigt, sich mit ihm abfindet, auch wenn er ihm unerwünscht sein mag (BGE 131 IV 1). Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht ge- 29 ständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfah- rungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Zu den äusseren, massgebenden Umstän- den gehören neben dem Ausmass des dem Täter bekannten bzw. von ihm ange- nommenen Risikos auch die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung sowie die Be- weggründe und die Art der Tathandlung. Aus dem Wissen des Täters um den mög- lichen Erfolg darf auf das Wollen geschlossen werden, aber nur wenn sich der Er- folg des Täters als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Verhalten vernünfti- gerweise nicht anders denn als Billigung dieses Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 109 IV 137; NIGGLI/MAEDER, a.a.O., Art. 12 N. 54). 14.2 Subsumtion betreffend Ziff. 1.1. der Anklageschrift (Vorfall mit dem Stuhl) Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, bestreitet der Beschuldigte die Wis- sensseite des Vorsatzes nicht. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernah- me vom 20. November 2014 hat er auf die Frage, was für Verletzungen P.________ durch das Zuschlagen mit dem stabilen Stuhl hätte erleiden können, geantwortet: «Klar hätte sie schwere Verletzungen davon tragen können» (pag. 232 Z. 318). Hingegen bestreitet der Beschuldigte die Willensseite. Diesbe- züglich kann auf das Ergebnis der Beweiswürdigung verwiesen werden. In Über- einstimmung mit der Vorinstanz zweifelt die Kammer nicht daran, dass der Be- schuldigte den Stuhl gegen den Kopf von P.________ geschlagen bzw. geworfen hätte, wäre das Klinikpersonal nicht rechtzeitig eingeschritten. Im Gutachten des FPD vom 1. Februar 2016 wurde denn auch festgehalten, dass es sich beim Vorfall mit dem Stuhl um ein «spontan-reaktives, impulsives, rücksichtsloses und verant- wortungsloses Verhalten» des Beschuldigten handelte, «ohne vorausschauend zu planen» (pag. 470, S. 45 des forensisch-psychiatrischen Gutachtens). Durch diese psychiatrische Einschätzung wird die Auffassung der Kammer gestützt, wonach der in Rage geratene Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt keineswegs mehr in der Ver- fassung gewesen wäre, bloss verbale Drohungen auszustossen und diese dann kontrolliert und abgeklärt mit entsprechenden Gesten zu untermauern (vgl. Ziff. II. 13.3.2 vorne). Während des Gesprächs mit dem Klinikpersonal im Patientenzimmer hat der Be- schuldigte plötzlich und unvermittelt nach einem sich im Zimmer befindenden ca. 5 kg schweren Metallstuhl mit Sitzfläche und Rückenlehne aus Sperrholz gegrif- fen, diesen mit Schwung über seinen Kopf gehoben und nach hinten gezogen, um ihn gegen den Kopf der ihm in einer Entfernung von ein bis zwei Metern gegenü- berstehenden P.________ zu schlagen bzw. zu werfen. Hätten die umstehenden Personen in dieses dynamische Geschehen nicht rechtzeitig eingegriffen und ver- hindert, dass die Pflegefachfrau getroffen wird, hätte sie ohne weiteres schwere Verletzungen im Kopfbereich im Sinne von bleibenden Beeinträchtigungen oder entstellenden Narben davon tragen können. Entgegen den Vorbringen der Vertei- digung war der ca. 5 kg schwere Klinikstuhl zur Begehung einer schweren Körper- verletzung als Tatmittel geeignet. Auch wenn der Stuhl relativ gross und sperrig war, konnte der Beschuldigte ihn ohne weiteres über seinen Kopf anheben und ge- gen den Kopf von P.________ einsetzen. Ferner ist hierunter zu beachten, dass der Beschuldigte während des Vorfalls unbestrittenermassen unter grosser affekti- ver Anspannung stand, wodurch eine gewisse Heftigkeit des Schlages bzw. des 30 Wurfs entstehen kann. Der Beschuldigte hat zumindest eventualvorsätzlich gehan- delt und eine schwere Körperverletzung von P.________ in Kauf genommen. Neben dem Tatentschluss setzt der Versuch den Beginn der Ausführungshandlung voraus. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zählt dazu jede Tätig- keit, «die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen» (BGE 99 IV 153, BGE 104 IV 181, BGE 114 IV 112). Indem der in Rage geratene Beschuldigte den Stuhl schwungvoll auf Kopfhöhe aufzog und dabei P.________ anvisierte, hat er die Schwelle zum Versuch bereits überschritten. Der Erfolg ist nur deshalb nicht eingetreten, weil die beiden Pfleger R.________ und V.________ den Schwung des Stuhls rechtzeitig unterbrechen und somit eine schwere Körperverletzung von P.________ verhin- dern konnten. Nach dem Gesagten hat sich der Beschuldigte der versuchten schweren Körper- verletzung gemäss Art. 122 i.V.m. Art. 22 StGB schuldig gemacht, indem er am 31. Januar 2014 einen Stuhl schwungvoll über seinen Kopf hob und versuchte, ihn in Verletzungsabsicht gegen der Kopf von P.________ zu schlagen bzw. zu wer- fen. 14.3 Subsumtion betreffend Ziff. 1.2. der Anklageschrift (Vorfall mit dem Stein) Der Beschuldigte bestreitet auch hier die Wissensseite des Vorsatzes nicht. Auf die Frage, was hätte passieren können, wenn er mit dem Stein jemanden getroffen hätte, gab er vor der Staatsanwaltschaft zu Protokoll: «Ungesund wäre das gewe- sen» (pag. 233 Z. 348, Einvernahmeprotokoll vom 20. November 2014). Der Be- schuldigte machte hingegen geltend, er habe lediglich eine Sachbeschädigung be- gehen und mit dem Stein niemanden verletzen wollen (pag. 787 Z. 30 f., Einver- nahmeprotokoll vom 12. Januar 2018). Damit bestreitet der Beschuldigte den Even- tualvorsatz. Auf der Wissensseite stimmen Eventualvorsatz und bewusste Fahrlässigkeit übe- rein; in beiden Fällen ist dem Täter «die Möglichkeit, das Risiko der Tatbestands- verwirklichung» bewusst (BGE 125 IV 251; BGE 130 IV 61; BGE 133 IV 3). Somit liegt die entscheidende Differenz auf der Willensseite des Vorsatzes. Wer jene Möglichkeit erkennt, kann sich dennoch (selbst leichtfertig) über sie hinwegsetzen, d.h. darauf «vertrauen» bzw. mit der Einstellung handeln, dass «schon nichts pas- sieren» werde, obschon er den Eintritt des Erfolgs innerlich ablehnt. Das ist der Fall der bewussten Fahrlässigkeit. Demgegenüber erfordert der Eventualvorsatz, dass der Täter sich für die Tatbestandsverwirklichung entscheidet, sie in Kauf nimmt bzw. «ernstlich in Rechnung stellt». Als Faustregel gilt, dass die Vermutung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, umso näher liegt, je wahrscheinlicher es ihm erschien, dass sie eintreten könnte, und je weniger er sie innerlich ablehnte. Wesentlich ist die Unterscheidung im Hinblick darauf, dass die folgenlose Fahrlässigkeit in aller Regel straflos bleibt (NIGGLI/MAEDER, a.a.O., Art. 12 N. 58 und 84). 31 Beweismässig ist erstellt, dass sich das Klinikpersonal nach der Herauskomple- mentierung des Beschuldigten im Stationsbüro getroffen hat. In diesem hat – von aussen her erkennbar – das Licht gebrannt, während das danebenliegende Sit- zungs- bzw. Eckzimmer unbeleuchtet war. Aufgrund der Lichtverhältnisse im Janu- ar zur besagten Tageszeit (nach 15 Uhr) und der Lage der betreffenden Räumlich- keiten im Hochparterre, konnte der Beschuldigte von seinem Standort draussen auf der Strasse nicht erkennen, ob sich darin Personen aufhielten. In seiner Wut über den Klinikverweis griff er nach einem rund 4 kg schweren Stein und warf diesen gegen die Fensterscheibe des unbeleuchteten Sitzungs- bzw. Eckzimmers, in wel- chem sich zu diesem Zeitpunkt niemand mehr aufhielt. Fraglich ist, womit der Be- schuldigte vernünftigerweise rechnen musste, als er den Stein dagegen geworfen hat. Beim vom Steinwurf betroffenen Zimmer handelte es sich nicht, wie im Anzeige- rapport vom 19. August 2014 erwähnt (pag. 24), um das Stationsbüro, sondern um ein daran angrenzendes Sitzungszimmer. Im Gegensatz zum Stationsbüro brannte darin kein Licht. Dass sich das Klinikpersonal nach seiner Herauskomplementie- rung im unbeleuchteten Sitzungs- bzw. Eckzimmer aufhalten könnte, wurde vom Beschuldigten als wenig wahrscheinlich erachtet (vgl. pag. 232 Z. 330 f, Einver- nahmeprotokoll vom 20. November 2014; pag. 787 Z. 36-45, Einvernahmeprotokoll vom 12. Januar 2018). Gestützt auf die oben erwähnte Faustregel ist deshalb «in dubio pro reo» davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Tatbestandsverwirk- lichung der schweren Körperverletzung nicht bewusst in Kauf genommen hat, als er den Stein gegen die Fensterscheibe des betreffenden Sitzungszimmers warf. Vielmehr hat er in seiner Wut über den Klinikverweis leichtfertig gehandelt bzw. pflichtwidrig auf das Ausbleiben des möglichen Erfolges vertraut. Infolgedessen ist der Beschuldigte von der Anschuldigung der versuchten schwe- ren Körperverletzung gemäss Art. 122 i.V.m. Art. 22 StGB, angeblich begangen am 31. Januar 2014 durch einen Steinwurf gegen die Fensterscheibe eines Sitzungs- zimmers des E.________(psychiatrische Klinik), freizusprechen. 15. Weitere Delikte Die Schuldsprüche bezüglich der mehrfach begangenen Gewalt und Drohung ge- gen Behörden und Beamte, der mehrfachen Beschimpfung, des mehrfachen ge- ringfügigen Diebstahls, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs und der mehrfach begangenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz blie- ben unangefochten. Es kann damit integral auf die zutreffenden Ausführungen zur rechtlichen Würdigung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 703 ff., S. 21 ff. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). IV. Strafzumessung 16. Allgemeine Ausführungen Es kann vorab auf die korrekten theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung und Gesamtstrafenbildung (Art. 49 Abs. 1 StGB) verwiesen wer- den (pag. 707 f., S. 25 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). 32 Die 2. Strafkammer weicht indessen in konstanter Praxis insoweit vom Entscheid des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.2 ab, als dass sie die Täterkomponente bereits bei der Festsetzung der Einsatzstrafe (und dann auch bei der Festlegung der jeweils für die übrigen Delikte festzusetzenden Strafen) berück- sichtigt und nicht erst nach der Bestimmung der Gesamtstrafe. Dies deshalb, weil sich die hier allenfalls ins Gewicht fallenden Komponenten bei den einzelnen Delik- ten unterschiedlich auswirken. In dieser Situation wäre es unrichtig, am Schluss ei- ne pauschale Erhöhung der Gesamtstrafe wegen den Täterkomponenten vorzu- nehmen (vgl. hierzu CESAROV, Zur Gesamtstrafenbildung nach der konkreten Me- thode, AJP 2/2016 S. 97 ff.; MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, N. 360). Das Bundesgericht entschied in BGE 138 IV 120, die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB sei nur bei gleichartigen Strafen möglich. Un- gleichartige Strafen seien kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greife, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen würden. Die Vorausset- zungen von Art. 49 Abs. 1 StGB seien erfüllt, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfälle. Dass die anzuwen- denden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen würden, genüge nicht (E. 5.2). Bereits in BGE 137 IV 57 äusserte sich das Bundesgericht zudem zur Frage der Gleichartigkeit der Strafen bei der Gesamtstrafenbildung. Es befand, die Geldstrafe und Freiheitsstrafe seien keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (E. 4.3.1). Damit ist vorliegend zu prüfen, welche Strafart für die jeweiligen Delikte auszusprechen wäre. Auszugehen ist vom abstrakt schwersten Delikt, also von der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von P.________. Die vollendete Tat (mit einem Strafrahmen von mindestens 180 Tagessätzen Geldstrafe bis 10 Jahren Freiheits- strafe, Art. 122 StGB) bildet den Ausgangspunkt für die Festsetzung der Einsatz- strafe. Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichti- gung des fakultativen Strafmilderungsgrunds des Versuchs gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). Es kann vorweggenommen werden, dass die vorliegende Strafe für die versuchte schwere Körperverletzung ausserhalb des Bereichs der Geldstrafe zu liegen kommt (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB und nachfolgende Ausführun- gen unter Ziff. IV. 17.). Folglich ist dafür eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB), Sachbeschä- digung (Art. 144 StGB), Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) und die Einfuhr von Betäubungsmitteln (Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes [BetmG]; SR 812.121) werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe und die Beschimpfung (Art. 177 StGB) mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bedroht. Für Strafen zwischen sechs Monaten bis zu einem Jahr sieht das Gesetz Freiheitsstra- fe oder Geldstrafe vor, wobei die Geldstrafe der Freiheitsstrafe in Nachachtung des Verhältnismässigkeitsgebots vorgeht. Wie sich im Folgenden zeigen wird, erachtet die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz für keines der aufgeführten Delikte eine Freiheitsstrafe als angemessen, womit unabhängig voneinander je- weils Geldstrafen auszufällen sind (vgl. nachfolgende Ausführungen unter 33 Ziff. IV. 18.). Es liegt mithin Gleichartigkeit der Strafen vor und es kann in Anwen- dung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Asperation erfolgen. Beim geringfügigen Diebstahl (Art. 139 i.V.m. Art. 172ter StGB) wie auch beim Kon- sum von Betäubungsmitteln (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) handelt es sich um Übertre- tungen, die jeweils mit Busse bis zu CHF 10‘000.00 bestraft werden (Art. 106 StGB). Diese Bussen sind aufgrund ihrer Gleichartigkeit wiederum gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB zu asperieren. Zur besseren Nachvollziehbarkeit ihrer Überlegungen zur Strafzumessung geht die Kammer bei gewissen Deliktskategorien von sogenannten Referenzsachverhalten und dazugehörenden Strafen aus, sofern sich solche auf allgemein anerkannte Richtlinien beziehen – insbesondere die Richtlinien des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) – oder sich aus der ständigen Praxis der Kammer ergeben. Diese Referenzsach- verhalte bilden einen Durchschnittsfall, der sich auf die Beschreibung eines äusse- ren Geschehens und Erfolges beschränkt und bei dem die im Referenzsachverhalt nicht erwähnten Strafzumessungsfaktoren grundsätzlich neutral gewichtet werden. Dieser Sachverhalt wird dann mit dem konkret zu beurteilenden Sachverhalt vergli- chen, wobei je nach Situation erhöhende und/oder senkende Faktoren zu berück- sichtigen sind. Dies dient dazu, beim Einstieg in die Strafzumessung für die von Art. 50 StGB geforderte Nachvollziehbarkeit und Transparenz zu sorgen. Dabei geht es um die Darstellung von Grössenordnungen und nicht um eine nie erreich- bare mathematische Genauigkeit der Strafzumessung. Zudem entbindet dieses Vorgehen das Gericht nicht davon, bei jedem einzelnen Delikt das Verschulden des Täters zu bewerten und die Strafe dieser Bewertung zu unterstellen. Wie erwähnt hat die Kammer das Verbot der «reformatio in peius» zu beachten. Die Gesamtstrafe darf damit nicht höher als im angefochtenen Urteil ausfallen, da nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat (Art. 391 Abs. 2 StPO). Demgegenüber können in der Berechnung die Strafanteile für einzelne Delikte auch mit höheren Werten eingesetzt werden, als sie von der Vorinstanz verwendet wurden; denn das Verschlechterungsverbot wirkt sich nur auf das Ergebnis, mithin das Dispositiv, des Urteils aus, nicht aber auf dessen Begründung (BGE 139 IV 282 E. 2.6). 17. Strafe für die versuchte schwere Körperverletzung 17.1 Objektive Tatkomponenten 17.1.1 Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Ausgangspunkt der Strafzumessung ist die Einschätzung der Tatkomponenten. Dabei ist abzuklären, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut durch das Verhalten des Beschuldigten beeinträchtigt wurde. Für die Bewertung des Aus- masses der Verletzung oder Gefährdung des Rechtsguts kann auf verschiedene Kriterien zurückgegriffen werden. Wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe eine schwere Körperverletzung in Kauf genommen, muss mitberücksichtigt werden, was hätte passieren können. Die Höhe des Verschuldens hängt vom Umfang der denkbaren Verletzung ab (MATHYS, a.a.O., N. 55 ff. und 72). 34 Art. 122 StGB schützt das Rechtsgut der körperlichen Integrität. Das Ausmass der Gefährdung dieses Rechtsguts war vorliegend erheblich. Wäre das umstehende Pflegepersonal nicht rechtzeitig eingeschritten, hätte der Beschuldigte den ca. 5 kg schweren Metallstuhl mit Sitzfläche und Rückenlehne aus Sperrholz gegen den Kopf von P.________ geschlagen bzw. geworfen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei der Kopfregion um einen besonders sensiblen Bereich des menschlichen Körpers. Kopfverletzun- gen, insbesondere Verletzungen der Hirnregion, können dabei immer gravierende Folgen nach sich ziehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1). Es hätten demnach zweifellos schwere Verletzungen entstehen kön- nen. 17.1.2 Verwerflichkeit des Handelns sowie Art und Weise des Vorgehens Die Art und Weise, wie der Täter bei der Tat vorgeht, liefert verschiedene Anhalts- punkte, um die Verwerflichkeit der Tat und damit deren objektive Tatschwere ein- zuschätzen. Bei Gewaltdelikten spielt das Ausmass bzw. die Intensität der Gewalt- einwirkung für die Einordnung der Tatschwere eine wichtige Rolle. Je übermässiger das gewaltsame Vorgehen, je brutaler die Einwirkung auf das Opfer ist, desto ver- werflicher ist die Tat und desto schwerer liegt letztlich das Verschulden. Die Ver- schuldenseinschätzung wird auch dadurch beeinflusst, ob und inwieweit es dem Opfer möglich ist, sich gegen einen Angriff zu wehren (MATHYS, a.a.O., N. 66 und 69 f.). Bezüglich der Verwerflichkeit des Handelns sowie der Art und Weise des Vorge- hens ist Folgendes festzuhalten: Auch wenn der Beschuldigte bereits zuvor heftig gegen die Türe eines Stationszimmers getreten hatte, erfolgte der Angriff mit dem Stuhl doch sehr unvermittelt und ohne Vorwarnung. Während des Gesprächs mit dem Klinikpersonal verhielt er sich zuerst ruhig und freundlich, griff dann plötzlich nach dem Stuhl und wollte ihn gegen jene Person werfen bzw. schlagen, die zufäl- lig am Nächsten stand. Das zeugt von nicht unwesentlicher krimineller Energie. 17.1.3 Bewertung der objektiven Tatschwere Die Vorinstanz ging von einem objektiv gerade noch leichten Fall einer versuchten schweren Körperverletzung aus und veranschlagte dafür eine hypothetische Strafe von 24 Monaten. Die VBRS-Richtlinien enthalten keinen Referenzsachverhalt für eine schwere Körperverletzung. In der Praxis der Kammer finden sich jedoch ver- schiedene Fälle, die zum Vergleich herangezogen werden können (vgl. SK 16 148 vom 28. Oktober 2016, 36 Monate für eine versuchte schwere Körperverletzung mit Messerstichen seitlich in den Brustkorb; SK 16 42 vom 1. Juli 2016, 42 Monate für eine versuchte schwere Körperverletzung durch unvermittelten Wurf von Glasva- sen an den Kopf; SK 15 8 vom 22. Mai 2015, 36 Monate für eine schwere Körper- verletzung mit einem Teppichmesser beim Raufhandel; SK 12 334 vom 29. April 2014; 42 Monate für eine schwere Körperverletzung durch mehrere Faustschläge und Fusstritte, wobei das Opfer einen Hirninfarkt erlitt; SK 11 202 vom 28. Februar 2012, 32 Monate für eine versuchte schwere Körperverletzung durch mehrere Fusstritte gegen den Kopf). Mit Blick auf diese Vergleichsfälle erweist sich die von der Vorinstanz ermittelte hypothetische Strafe von 24 Monaten als zu tief. Aufgrund 35 des gesamthaft als leicht bis mittelschwer zu bezeichnenden objektiven Tatver- schuldens erachtet die Kammer demgegenüber eine hypothetische Strafe von 30 Monaten für das vollendete Delikt als angemessen. 17.2 Subjektive Tatkomponenten 17.2.1 Willensrichtung, Beweggründe und Ziele Die Vorwerfbarkeit einer Tat richtet sich weiter danach, welche Absicht und wel- ches Ziel der Beschuldigte verfolgte. Die Beweggründe und Ziele können sich in bestimmten Fällen erschwerend, meistens aber mindernd auf das Verschulden auswirken (MATHYS, a.a.O., N. 99 ff.). Der Beschuldigte handelte nicht mit direktem Vorsatz, d.h. eine schwere, mögli- cherweise lebensgefährliche Verletzung von P.________ war nicht sein Ziel. Er re- agierte aber völlig unverhältnismässig auf die Eröffnung seines Klinikverweises durch das Anstaltspersonal. Mit seiner völlig inadäquaten und nicht mehr steuerba- ren Aktion stellte er seinen verletzen Stolz bzw. seine Frustration über die körperli- che Unversehrtheit der Pflegefachfrau und nahm schwere Verletzungen im Kopfbe- reich in Kauf. Der Beschuldigte handelte damit eventualvorsätzlich. Eine Reduktion der hypothetischen Freiheitsstrafe für das vollendete Delikt um 3 auf 27 Monate er- scheint unter diesem Aspekt gerechtfertigt. 17.2.2 Vermeidbarkeit Ist der Täter in seiner Schuldfähigkeit herabgesetzt, trifft ihn ein geringerer Schuld- vorwurf. Das Schuldprinzip verlangt, dass die Strafe für eine in verminderter Schuldfähigkeit begangene Tat geringer ist, als wenn der Täter – unter sonst glei- chen Umständen – voll schuldfähig gewesen wäre (vgl. Art. 19 Abs. 2 StGB). Beim Entscheid, in welchem Umfang sich das Verschulden wegen der eingeschränkten Schuldfähigkeit reduziert, ist das Gericht weitgehend auf die tatsächlichen Feststel- lungen des psychiatrischen Gutachters angewiesen (MATHYS, a.a.O., N. 118 f.). Gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten des FPD vom 1. Februar 2016 war die Schuldfähigkeit des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt leichtgradig herabge- setzt (pag. 481). Aufgrund dieses Umstandes reduziert sich das Tatverschulden von gerade noch leicht auf nur noch leicht, was eine Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens rechtfertigt. Die Kammer reduziert die Freiheitsstrafe deswegen um 6 Monate. 17.2.3 Versuch Das versuchte Delikt zeichnet sich dadurch aus, dass der Täter begonnen hat, die Tat auszuführen, der Erfolg jedoch nicht eingetreten ist. Führt der Täter die Tat (aus unterschiedlichen Gründen) nicht zu Ende, ist von einem unvollendeten Ver- such auszugehen. Demgegenüber tritt beim vollendeten Versuch der Erfolg nicht ein, obwohl der Täter aus seiner Sicht alles dafür Nötige getan hat. Im Zusammen- hang mit der Einschätzung des subjektiven Tatverschuldens ist namentlich der un- vollendete Versuch von Belang. In Art. 22 Abs. 1 StGB wird für den unvollendeten Versuch ein fakultativer Strafminderungsgrund vorgesehen (MATHYS, a.a.O., N. 132 ff.). 36 Wie erwähnt ist zu berücksichtigen, dass es vorliegend bei einem (unvollendeten) Versuch geblieben ist, was die Kammer mit einer Reduktion im Umfang von 7 Mo- naten veranschlagt. Eine weitergehende Reduktion ist nicht angezeigt, zumal der Umstand, dass der Erfolg letztlich ausblieb, nicht dem Handeln des Beschuldigten, sondern dem beherzten Eingreifen des anwesenden Pflegepersonals zu verdanken ist. 17.2.4 Bewertung der subjektiven Tatschwere Die Kammer hat aufgrund des als leicht bis mittelschwer erachteten objektiven Tat- verschuldens die hypothetische Freiheitsstrafe für das vollendete Delikt auf 30 Mo- nate festgesetzt. Die diskutierten subjektiven Tatkomponenten wirken sich wie folgt aus: - Unter dem Titel Willensrichtung, Beweggründe und Ziele (Eventualvorsatz) wird dem Beschuldigten eine Strafmilderung von 3 Monaten gewährt, was eine Frei- heitsstrafe von 27 Monaten ergibt. - Für die leicht verminderte Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt wird die Freiheits- strafe um 6 Monate auf 21 Monate Freiheitsstrafe reduziert. - Wegen des (unvollendeten) Versuchs wird dem Beschuldigten eine Strafmilde- rung von 7 Monaten gewährt, wodurch sich die Freiheitsstrafe auf 14 Monate reduziert. Die restlichen Faktoren wirken sich neutral aus, so dass die Kammer die Strafe aus Tatverschulden auf 14 Monate Freiheitstrafe bemisst. 17.3 Täterkomponenten 17.3.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Zum Vorleben gehören die Lebensgeschichte des Beschuldigten zur Zeit der Tat, sein Herkommen, das Verhältnis in der elterlichen Familie, die Erziehung, die Aus- bildung und die Haltung gegenüber den Gesetzen bzw. allfällig vorhandene Vor- strafen (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar, StGB I, 3. Aufl. 2013, Art. 47 N. 122; BGE 117 IV 112). Die persönlichen Verhältnisse umfassen sämtli- che Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Strafzumessung, etwa Familien- stand und Beruf, Gesundheit, soziale Herkunft, Lebenserfahrung, Bildungsstand, mehr oder weniger günstige Lebensverhältnisse oder auch Alkohol- und Drogen- abhängigkeit (WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 47 N. 146). Bei den Täterkompo- nenten kommt den Vorstrafen eine ausserordentlich wichtige Rolle zu. So sind nach konstanter Praxis grundsätzlich alle Vorstrafen straferhöhend zu berücksichti- gen. Liegen sie nicht weit zurück und sind sie einschlägig, fallen sie umso mehr ins Gewicht; denn erneute Delinquenz auf dem gleichen Gebiet indiziert eine besonde- re Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit (Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2012 vom 27. Juni 2013 E. 2.3.4 mit Hinweisen; HANS MATHYS, a.a.O., N. 238 f.). Der Beschuldigte ist gemäss eigenen Angaben als Einzelkind bei seiner Mutter in Zürich aufgewachsen, nachdem sich seine Eltern getrennt hatten. In der Schule kam es bereits früh zu Problemen, weil er vom Schulstoff her unterfordert und im sozialen Umgang überfordert war. Aus diesem Grund besuchte er ab dem 14. bis zum 18. Lebensjahr das Internat X.________ in Y.________ und schloss dort die 37 Sekundarschule ab. Danach fing er in Interlaken eine kaufmännische Ausbildung an, welche er jedoch nicht abschloss. Anschliessend war er verschiedentlich als Handlanger tätig, jedoch nie länger als vier Monate. Insgesamt ist er nun schon seit 20 Jahren arbeitslos. Schuld an seinem gescheiterten Berufseinstieg ist nach sei- ner eigenen Einschätzung sein Betäubungsmittelkonsum. Er habe mit 14 Jahren begonnen Cannabis und mit 15 Jahren Opiate zu konsumieren. Seit 1997 seien zahlreiche Psychiatrie- und mehrere Gefängnisaufenthalte erfolgt. Aus einer frühe- ren Beziehung hat der Beschuldigte eine elfjährige Tochter (Z.________, geb. ________2006), zu welcher er (trotz fehlender offizieller Besuchsregelung) regel- mässigen Kontakt pflegt. Er lebt aktuell von Sozialhilfe (pag. 767 ff., Leumundsbe- richt vom 20. Dezember 2017; pag. 365 f., S. 3 f. des FU-Gutachtens vom 6. März 2014; pag. 446 ff., S. 21 ff. des forensisch-psychiatrischen Gutachtens; vgl. pag. 712, S. 30 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils war der Beschuldigte in einem ambulan- ten Netzwerk eingebettet. Das Wohnen wurde durch die Wohnbegleitung der AB.________Stiftung betreut und daneben fanden regelmässige, ambulante Ter- mine im AF.________ und im Zentrum für ambulante Suchtbehandlung Bern (AG.________) statt (pag. 712, S. 30 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Inzwischen hat sich die aktuelle Situation des Beschuldigten erneut verändert. Gemäss dem Therapieverlaufsbericht der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern (UPD) vom 5. Januar 2018 befindet sich der Beschuldigte einmal mehr in sta- tionärer Behandlung. Er wurde am 14. Oktober 2017 durch den psychiatrischen Notfall des Inselspitals zugewiesen, trat aber freiwillig in die UPD ein. Nebst den teilweise aus dem forensisch-psychiatrischen Gutachten des FPD hervorgehenden Diagnosen nach ICD-10 (pag. 465 ff.) ist dem Therapieverlaufsbericht zu entneh- men, dass beim Beschuldigten bei dessen Klinikeintritt erneut eine grosse Alkohol- problematik bestand, er aber seither nicht alkoholspezifisch behandelt wurde (vgl. Liste der aufgeführten Medikamente). Nach erfolgreicher Einstellung auf Antabus (Alkoholrückfallprophylaxe) soll im Laufe der nächsten Wochen ein Übertritt in ein ambulantes Setting erfolgen (pag. 779 f.). Dies wurde vom Beschuldigten anläss- lich der oberinstanzlichen Befragung bestätigt (pag. 785 Z. 6 f. und 36 f.). Der Strafregisterauszug des Beschuldigten, der aktuell 6 Vorstrafen umfasst, ist auch heute noch eindrücklich, wenngleich einige Strafen, die es erstinstanzlich noch zu berücksichtigen galt, mittlerweile gelöscht wurden (pag. 775 ff., Strafregis- terauszug vom 21. Dezember 2017; vgl. pag. 621 ff., Strafregisterauszug vom 17. November 2016). Der Beschuldigte wurde u.a. bereits zweimal wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte verurteilt, was sein im vorliegenden Verfahren mehrfach an den Tag gelegtes Gewaltpotenzial bestätigt. Nach dem Gesagten kann der Beschuldigte aus seiner Biografie und seinen per- sönlichen Verhältnissen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die zahlreichen Vor- strafen wirken sich indessen spürbar straferhöhend aus. 17.3.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Strafmindernd i.S. eines entlastenden Nachtatverhaltens wirken vor allem das Be- kunden von Reue und Bedauern und eine Stabilisierung der Lebensverhältnisse. Ein Geständnis ist strafmindernd zu berücksichtigen, wenn es Ausdruck von Ein- 38 sicht und Reue des Beschuldigten ist und die Strafverfolgung erleichtert. Diese Praxis beruht auf der Überlegung, dass Geständnisse zur Vereinfachung und Ver- kürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen können. Demnach ist von einer Strafminderung abzusehen, wenn das Geständnis das Verfahren nicht vereinfacht hat. Dies trifft namentlich dann zu, wenn die beschuldigte Person auf- grund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach dem erstinstanzlichen Ur- teil geständig ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_786/2014 vom 10. April 2015 E. 1.6.2 mit Hinweisen; HANS MATHYS, a.a.O., N. 266; WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 47 N. 175). Straferhöhend muss dagegen die Delinquenz während lau- fender Strafuntersuchung und laufender Probezeit nach der bedingten Entlassung berücksichtigt werden (WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 47 N. 176; BGE 121 IV 49). Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, verhielt sich der Beschuldigte im Strafverfahren grundsätzlich korrekt – abgesehen von gewissen Zwischenfällen an- lässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 644 und 655; Nichterschei- nen, welches eine polizeiliche Zuführung notwendig machte, mehrfaches Dreinre- den anlässlich der mündlichen Urteilseröffnung, Zerknüllen des Dispositivs, wut- entbranntes Verlassen des Gerichtssaales anlässlich der Urteilseröffnung). Das Aussageverhalten des Beschuldigten kann ferner als durchzogen bezeichnet wer- den. Er war nicht geständig bzw. gab nicht mehr zu, als ihm anhand der Aussagen der einvernommenen Zeugen und Auskunftspersonen ohnehin nachgewiesen wer- den konnte. Seit der Eröffnung der Strafuntersuchung am 11. März 2014 für das zu beurteilen- de Delikt (pag. 1), hat der Beschuldigte erneut mehrere Straftaten begangen (siehe pag. 121 ff., Anzeigerapport vom 21. Mai 2014 betreffend Gewalt und Drohung ge- gen Behörden und Beamte sowie Beschimpfung; pag. 131 f., Anzeigerapport vom 9. Juni 2014 betreffend Hausfriedensbruch und geringfügiger Diebstahl; pag. 137 ff., Anzeigerapport vom 25. Juni 2014 betreffend Gewalt und Drohung ge- gen Behörden und Beamte sowie Beschimpfung; pag. 146 ff., Anzeigerapport vom 4. November 2014 betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Beschimpfung; pag. 168 ff., Anzeigerapport vom 7. Oktober 2014 betreffend Sachbeschädigung; pag. 173 ff., Anzeigerapport vom 18. Dezember 2015 betref- fend Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz). Aus seinem Verhalten nach der Tat kann somit nicht auf Einsicht und Reue im Sinne der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung geschlossen werden. Dieser Strafzumessungsfaktor ist da- her neutral zu werten. 17.3.3 Auswirkungen der Strafe auf das Leben des Täters (Strafempfindlichkeit) Art. 47 Abs. 1 StGB verlangt, dass das Gericht bei der Strafzumessung die «Wir- kung der Strafe auf das Leben des Täters» berücksichtigt. Darunter fallen Umstän- de, die den Beschuldigten als Folge der Strafe zusätzlich physisch oder psychisch erheblich belasten. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 6B_291/2012 vom 16. Juli 2013 E. 6.3 mit Hinweisen; MATHYS, a.a.O., N. 259 f.). 39 Der Beschuldigte ist 43 Jahre alt, ledig und hat eine elfjährige Tochter aus einer früheren Beziehung, zu der er zwar regelmässigen Kontakt pflegt, die aber nicht mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Es ist seit über 20 Jahren arbeitslos und auf Sozialhilfe angewiesen. Es besteht eine langjährige Drogen- und Alkoholab- hängigkeit sowie eine Hepatitis-C-Erkrankung. Davon abgesehen befindet er sich in guter gesundheitlicher Verfassung (vgl. pag. 449 f., S. 24 f. des forensisch- psychiatrischen Gutachtens). Es liegen keine Umstände vor, die eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten begründen würden. 17.3.4 Bewertung der Täterkomponenten Während sich das Nachtatverhalten des Beschuldigten und dessen Strafempfind- lichkeit neutral auswirken, ist die auszusprechende Freiheitsstrafe wegen seiner erheblichen strafrechtlichen Vorbelastung um 4 Monate zu erhöhen. 17.4 Fazit Aus dem Gesagten resultiert für die versuchte schwere Körperverletzung eine Frei- heitsstrafe von 18 Monaten. 17.5 Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Mona- ten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die vorliegende Freiheitsstrafe von 18 Monaten erfüllt in objektiver Hinsicht die Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 StGB. In subjektiver Hinsicht wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich weiterer künftiger Verbrechen oder Verge- hen vorausgesetzt, wobei die günstige Prognose vermutet wird, jedoch widerlegt werden kann (BGE 134 IV 1 E. 4.1 f.). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzuneh- men. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit uner- lässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisations- biografie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeit- punkt des Entscheides miteinzubeziehen (SCHNEIDER/GARRÉ, in: Basler Kommen- tar, StGB I, 3. Auflage 2013, Art. 43 N. 12). Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft und hat nach der Eröffnung der vorlie- genden Strafuntersuchung am 11. März 2014 weiter delinquiert (vgl. Ziff. IV. 17.3.2 zum Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren). Der Beschuldigte blickt auf ei- ne relativ lange kriminelle Karriere zurück und zeichnet sich damit durch eine ziem- liche Unbelehrbarkeit aus. Er lebt nicht in geordneten Verhältnissen, geht keiner Arbeitsbeschäftigung nach und ist drogen- und alkoholabhängig (vgl. Ziff. IV. 13.3.1 zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen). Im Gutachten des FPD vom 1. Februar 2016 wird (in der Gesamtschau sowie unter einzelfallbezogener Ge- wichtung aller individuell relevanten Risiko- und Prognosefaktoren) beim Beschul- 40 digten «von einer fortbestehenden hohen Wiederholungswahrscheinlichkeit für ein- schlägige Straftaten im Spektrum seiner bisherigen Delinquenz und damit von einer entsprechend ungünstigen Kriminalprognose» ausgegangen (pag. 477; vgl. pag. 714, S. 32 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Die vom FPD an- hand der Dittmann-Liste vorgenommene Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein- deutig (pag. 472 ff.). An der negativen Legalprognose hat sich seither nichts geän- dert. Vielmehr zeigt die aktuelle Entwicklung einmal mehr, wie fragil und anfällig der Beschuldigte in einem relativ offenen Setting ist. Die von Dr. AE.________ geäus- serten Bedenken hinsichtlich der Faktoren, die einer positiveren Prognose entge- genstehen (Unzuverlässigkeit mit Alkohol, Depravation, ungenügendes ambulantes Setting), haben sich allesamt bestätigt – abgesehen davon, dass der Beschuldigte nicht erneut straffällig geworden ist (pag. 649 ff., Einvernahmeprotokoll vom 2. März 2017). Entgegen den Vorbringen der Verteidigung ist angesichts der zahl- reichen Vorstrafen des Beschuldigten, die grösstenteils in Zusammenhang mit sei- ner Suchterkrankung stehen, zu bezweifeln, dass es ihm von nun an stets gelingen wird, in heiklen Situationen adäquat zu reagieren und künftig deliktfrei zu leben. Aus dem Strafregister ist ersichtlich, dass es im Leben des Beschuldigten immer wieder Phasen gab, in denen er strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist (vgl. Ziff. V. 25. hinten). Zudem liegt die Vermutung nahe, dass seine momentane Deliktsfreiheit eher auf prozesstaktische Überlegungen als auf eine dauerhafte Än- derung seiner prokriminellen Einstellung zurückzuführen ist. Unter den genannten Umständen muss vorliegend von einer ungünstigen Progno- se ausgegangen werden. Da die subjektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs nicht erfüllt sind, ist die Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu vollziehen. Die Freiheitsstrafe ist somit unbedingt auszusprechen. Die ausgestandene Polizeihaft von drei Tagen (10. und 11. Mai 2014 sowie 8. De- zember 2015; pag. 8 ff. und pag. 12 ff.) ist in Anwendung von Art. 51 StGB an die Haftstrafe anzurechnen. 18. Strafe für die rechtskräftigen Vergehenstatbestände 18.1 Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Die Strafandrohung von Art. 285 StGB reicht von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (vgl. Ziff. IV. 16.). Die VBRS-Richtlinien sehen für einen Referenzsachverhalt, bei welchem sich der Täter gewaltsam seiner Festnahme widersetzt, indem er dem Polizisten einen Ell- bogen in die Magengegend rammt, ohne ihn zu verletzen, 20 Strafeinheiten vor (S. 51 der VBRS-Richtlinien). Der Beschuldigte hat sich gleich mehrere Male der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig gemacht (vgl. pag. 543, Anklageschrift vom 3. Juni 2016): Am 10. Mai 2014 versetzte der Beschuldigte dem Polizeibeamten C.________ beim Einsteigen in das Patrouillenfahrzeug mit seinem linken Bein einen Fusstritt gegen den Oberschenkel (Ziff. 2.1 der Anklageschrift). 41 Der Beschuldigte drohte den beiden Polizeibeamten D.________ und F.________ bei seiner Überführung ins Inselspital am 8. Juni 2014 damit, ihnen den Kopf abzu- reissen, sobald er keine Handschellen mehr trage (Ziff. 2.2 der Anklageschrift). Am 26. September 2014 versetzte der Beschuldigte dem Polizeibeamten G.________ einen Fusstritt an den Kopf, als dieser ihm im Auto versuchte, die Si- cherheitsgurte anzulegen. Der Polizeibeamte verletze sich dabei nicht wesentlich und musste sich deswegen nicht in ärztliche Behandlung begeben (Ziff. 2.3 der An- klageschrift). Der Vorfall vom 26. September 2014 wiegt am schwersten (Tritt an den Kopf), weshalb dafür eine Einsatzstrafe festzulegen ist. Im Vergleich zum Referenzsach- verhalt fällt erschwerend ins Gewicht, dass der Polizeibeamte (wenn auch unwe- sentlich) verletzt wurde (pag. 155, Foto der Verletzungen des Polizeibeamten). Aufgrund der objektiven Tatschwere ist von einer Einsatzstrafe von 45 Tagessät- zen auszugehen. Diese ist aufgrund der beim Beschuldigten zum Tatzeitpunkt zu- mindest leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit (pag. 481, S. 56 des forensisch- psychiatrischen Gutachtens) um 10 Tagessätze zu reduzieren, wegen seiner ein- schlägigen Vorstrafen indessen wiederum um 10 Tagessätze zu erhöhen, so dass eine Einsatzstrafe von 45 Tagessätzen resultiert. Demgegenüber wiegen die beiden Vorfälle vom 10. Mai 2014 und 8. Juni 2014 nur leicht schwerer als der Referenzsachverhalt, wobei bei letzterem nicht nur ein, sondern zwei Polizeibeamte betroffen waren. Unter Berücksichtigung der Vorstra- fen des Beschuldigten und seiner zumindest leichtgradig verminderten Schuld- fähigkeit zum Tatzeitpunkt sind die dafür auszusprechenden Strafen auf 25 bzw. 30 Tagessätze zu bemessen. 18.2 Sachbeschädigung Die Strafandrohung von Art. 144 StGB reicht von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (vgl. Ziff. IV. 16.). Der Beschuldigte hat am 6. Oktober 2014 mit seiner Gehhilfe eine Glasscheibe bei einer Eingangstüre eingeschlagen und damit einen Sachschaden von ca. CHF 500.00 verursacht (vgl. pag. 544, Ziff. 5 der Anklageschrift). Damit wiegt das Delikt leicht schwerer als der Referenzsachverhalt gemäss VBRS-Richtlinie, wonach für das Zerkratzen des Lacks eines fremden Personenwagens bei einer Schadenshöhe von knapp über CHF 300.00 15 Strafeinheiten vorgesehen sind (S. 47 der VBRS-Richtlinien). Unter Berücksichtigung der zumindest leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt sowie seiner einschlägigen Vorstrafen erscheint für die Sachbeschädigung somit eine Strafe von 20 Tagessätzen als angemessen. 18.3 Hausfriedensbruch Die Strafandrohung von Art. 186 StGB reicht von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (vgl. Ziff. IV. 16.). Beim Hausfriedensbruch ist das geschützte Rechtsgut das sog. Hausrecht, d.h. die Befugnis, über einen bestimmten Raum ungestört zu herrschen und darin den ei- genen Willen frei zu betätigen (BGE 111 IV 33). Die VBRS-Richtlinien sehen bei 42 Missachtung eines schriftlich eröffneten Hausverbots eine Strafe von 15 Strafein- heiten vor (S. 49 der VBRS-Richtlinien). Das vom Beschuldigten praktizierte Verhalten entspricht im Wesentlichen diesem Referenzsachverhalt. Der Beschuldigte hat die öffentlich zugängliche L.________- Filiale trotz einem ihm eröffneten und bis zum Februar 2015 bestehenden Haus- verbot gegen den Willen der Berechtigten betreten. Er hat sich nicht gewaltsam Zugriff verschafft und keinen Sachschaden verursacht, jedoch die L.________- Filiale aufgesucht, um einen geringfügigen Diebstahl zu begehen. Damit handelte er vorsätzlich und aus finanziellen bzw. egoistischen Motiven. Das objektive und subjektive Tatverschulden ist als leicht einzustufen. Aufgrund der wiederum ein- schlägigen Vorstrafen rechtfertigt sich eine Straferhöhung um 5 Tagessätze, wor- aus eine Strafe von 20 Tagessätzen resultiert. 18.4 Einfuhr von Betäubungsmitteln Die Strafandrohung von Art. 19 Abs. 1 BetmG reicht von einem Tagessatz Gelds- trafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (vgl. Ziff. IV. 16.). Bei Betäubungsmitteldelikten bemisst sich das Verschulden des Täters zu einem massgeblichen Teil nach Art und Menge des betreffenden Stoffes. Je grösser die Menge und je schädlicher die Art des Betäubungsmittels ist, desto schwerer fällt die vom Täter in Kauf genommene gesundheitliche Gefährdung von Menschen ins Gewicht. Die Strafe darf aber nicht schematisch nach dem von der Drogenmenge verkörperten Gefahrenpotential bemessen werden. Zu beachten ist vielmehr auch, wie der Täter in den Besitz der Drogen gelangte und welche Tathandlungen er aus- führte. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, ob die beschuldigte Person selber Betäubungsmittel konsumiert und davon abhängig ist, und ihre Tathandlungen in einer grösseren Organisation beging. Dabei ist auch zu gewichten, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt wurde und in welcher Art und Weise der Täter vorgegangen ist (vgl. MATHYS, a.a.O., N. 79 ff.; FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG, 3. Auflage 2016, Art. 47 StGB N. 15). Gemäss Ziff. 7.1 der Anklageschrift hat der Beschuldigte 61 Tabletten Chloro- Diazepam-Tabletten von Grossbritannien in die Schweiz eingeführt (pag. 177, 20 g Designerdrogen). Bei den Chloro-Diazepam-Tabletten (Valium) handelt es sich um Benzodiazepine, zu denen auch das Beruhigungs- und Einschlafmittel Rohypnol gehört (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., Art. 2 BetmG N. 166 ff.). Die im Orell Füssli-Kommentar zum BetmG abgebildete Tabelle «Hansjakob» sieht für die Einfuhr von 61 Tabletten Benzodiazepin bzw. Rohypnol bis zu 30 Strafeinheiten vor (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., Art. 47 StGB N. 43). Die von der Vorin- stanz dafür festgelegte Strafe von 40 Tagessätzen erscheint vor dem Hintergrund, dass die Tabletten zumindest teilweise seinem Eigenkonsum dienen sollten, zwar relativ hoch, doch unter Berücksichtigung seiner Vorstrafen gerade noch gerecht- fertigt (vgl. pag. 716, S. 34 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). 18.5 Mehrfache Beschimpfung Die Strafandrohung von Art. 177 StGB reicht von einem Tagessatz bis zu 90 Ta- gessätzen Geldstrafe (vgl. Ziff. IV. 16.). 43 Die VBRS-Richtlinien sehen für den Referenzsachverhalt eines Täters, welcher den Geschädigten in Anwesenheit einer kleinen Gruppe (bis 10 Personen) als «Arschloch», «Wixer» und «dumme Siech» bezeichnet, eine Strafe von 10 Stra- feinheiten vor (S. 48 der VBRS-Richtlinien). Wie die Vorinstanz zutreffend ausge- führt hat, wiegen die fünf angeklagten Sachverhalte, in denen der Beschuldige u.a. Polizeibeamte mit Wörtern wie «Schlampe», «Wixer», «Kinderschänder» und der- gleichen betitelte, in etwa gleich schwer wie der Referenzsachverhalt. Unter Berücksichtigung der zumindest leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit des Be- schuldigten sowie seiner Vorstrafen ist für die Kammer eine Geldstrafe von insge- samt 60 Tagessätzen für die fünffach begangene Beschimpfung angemessen. 18.6 Gesamtstrafe für die Vergehenstatbestände (Asperation) Nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorerst eine Strafe für das schwerste Delikt auszu- sprechen und diese Strafe wegen der anderen Delikte angemessen zu erhöhen. Wie erwähnt, ist das Verschlechterungsverbot zu beachten (vgl. Ziff. I. 5. hiervor). Schwerstes Delikt ist vorliegend die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte, begangen am 26. September 2014 in Thun, wobei der Beschuldige dem Po- lizeibeamten G.________ einen Fusstritt an den Kopf versetzte (pag. 543, Ziff. 2.3 der Anklageschrift). Die in Ziff. IV. 18.1 dafür gebildete Einsatzstrafe von 45 Stra- feinheiten ist wegen der übrigen Vergehen angemessen zu erhöhen. In welchem Umfang die Einsatzstrafe zu erhöhen bzw. zu schärfen ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grösse- re oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der «Gesamts- chuldbeitrag» des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang ste- hen (Urteil des Bundesgerichts 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2 mit Hinwei- sen; MATHYS, a.a.O., N. 367). Die mehrfache Beschimpfung gemäss Ziff. 3 der Anklageschrift steht zur mehrfach begangenen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in einem sachli- chen und situativen Zusammenhang, weswegen sie zur Hälfte zu asperieren ist (30 Strafeinheiten). Die übrigen Delikte sind demgegenüber praxisgemäss zu ca. zwei Dritteln zur Einsatzstrafe von 45 Tagessätzen hinzuzurechnen (16 Stra- feinheiten für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Ziff. 2.1 und 20 Strafeinheiten für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beam- te gemäss Ziff. 2.2 der Anklageschrift, 12 Strafeinheiten für die Sachbeschädigung, 12 Strafeinheiten für den Hausfriedensbruch und 25 Strafeinheiten für die Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz). Nach dem gesagten resultiert daraus eine Gesamtgeldstrafe von 160 Tagessätzen, was im Ergebnis dem erstinstanzlich festgesetzten Strafmass entspricht. 18.7 Höhe des Tagessatzes und konkretes Strafmass Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz höchstens CHF 3‘000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaft- lichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkom- 44 men und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungs- pflichten sowie nach dem Existenzminimum. Die Vorinstanz hat die Höhe des Tagessatzes aufgrund der finanziell desolaten Verhältnisse des Beschuldigten (Sozialhilfeabhängigkeit) korrekterweise auf CHF 10.00 bestimmt. Folglich ist der Beschuldigte für die angeklagten Vergehen zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu CHF 10.00 zu verurteilen. 18.8 Vollzug Nach 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Voraussetzung für den bedingten Strafvollzug ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Die objektive Voraussetzung für eine bedingte Geldstrafe ist erfüllt. In Überein- stimmung mit der Vorinstanz muss jedoch in subjektiver Hinsicht (entgegen den Vorbringen der Verteidigung) festgehalten werden, dass der Beschuldigte mehrfach grösstenteils einschlägig vorbestraft ist und laut dem forensisch-psychiatrischen Gutachten des FPD «von einer fortbestehenden hohen Wiederholungswahrschein- lichkeit für einschlägige Straftaten im Spektrum seiner bisherigen Delinquenz und damit von einer entsprechend ungünstigen Kriminalprognose» auszugehen ist (pag. 477). Wie bereits unter Ziff. IV. 17.5 betreffend den Vollzug der Freiheitsstrafe ausgeführt wurde, hat sich an der negativen Legalprognose nichts geändert. Dass der Beschuldigte seither nicht mehr delinquiert hat, dürfte wohl eher auf prozess- taktische Überlegungen als auf eine nachhaltige Änderung seiner prokriminellen Einstellung bzw. seines Lebenswandels zurückzuführen sein. Die Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu CHF 10.00 ist daher unbedingt auszusprechen. 19. Busse für die rechtskräftigen Übertretungen 19.1 Konsum von Betäubungsmitteln Die VBRS-Richtlinien sehen bei erstmaliger Widerhandlung bzw. Konsum während kurzer Zeitspannen eine Busse ab CHF 200.00 bei harten Drogen und eine Busse ab CHF 100.00 bei weichen Drogen vor (S. 25 der VBRS-Richtlinien). Der Beschuldigte hat in der Zeit vom 4. März 2014 bis zum 7. Dezember 2015 in Bern und evtl. anderswo Amphetamine und Marihuana konsumiert (pag. 544, Ziff. 7.2 der Anklageschrift). Da es sich damit um einen Konsum über einen länge- ren Zeitraum hinweg handelt, wird die Busse für den Konsum von harten Drogen (Amphetaminen) auf CHF 250.00 und für den Konsum von weichen Drogen (Mari- huana) auf CHF 150.00 bemessen. 19.2 Geringfügiger Diebstahl Die VBRS-Richtlinien sehen für den «Ladendiebstahl» (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB) eine Busse in der Höhe des dreifachen Deliktsbetrages, mindes- tens aber CHF 150.00, und bei Deliktsbeträgen unter CHF 10.00 i.d.R. eine Busse von CHF 100.00 vor (S. 31 der VBRS-Richtlinien). Der Beschuldigte hat am 9. Juni 2014 in einer L.________-Filiale einen Currysalat im Wert von CHF 5.80 und am 25. Juni 2014 im M.________ eine Harasse Bier im 45 Wert von CHF 17.10 mitgehen lassen (pag. 544, Ziff. 4 der Anklageschrift). Für den ersten Diebstahl im Deliktsbetrag unter CHF 10.00 wird eine Busse von CHF 100.00 und für den zweiten Diebstahl eine Busse von CHF 150.00 als ange- messen erachtet. 19.3 Gesamtstrafe für die Übertretungen (Asperation) Schwerstes Delikt ist der Konsum von harten Drogen (Amphetaminen), wofür eine Busse von CHF 250.00 festgelegt worden ist. Diese Einsatzstrafe ist wegen der üb- rigen Übertretungen angemessen zu erhöhen. Der Konsum von weichen Betäubungsmitteln (Marihuana) steht zum vorgenannten Delikt in einem zeitlichen, sachlichen und situativen Zusammenhang, weswegen von der dafür festgelegten Busse die Hälfte, d.h. CHF 75.00, zur Einsatzstrafe von CHF 250.00 hinzuzurechnen ist. Der mehrfache geringfügige Ladendiebstahl weist hingegen keinen Zusammenhang dazu auf, weswegen die dafür vorgesehenen Bussen praxisgemäss zu etwa zwei Dritteln, insgesamt ausmachend CHF 170.00 Busse, zu asperieren sind. Aus dieser Berechnung ergibt sich eine gesamthafte Übertretungsbusse von aufgerundet CHF 500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird gestützt auf Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB auf fünf Tage festgesetzt. V. Massnahme 20. Vorbemerkungen Gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten des FPD vom 1. Februar 2016 litt der Beschuldigte zur Zeit der ihm vorgeworfenen Delikte an einer schweren chronifizierten Abhängigkeit von Suchtstoffen mit Anzeichen einer Depravation, «die diagnostisch (gemäss ICD-10) zu klassifizieren ist als Störung durch multiplen Substanzgebrauch bzw. Polytoxikomanie (F19) mit Abhängigkeit von Opiaten, Al- kohol und Benzodiazepinen sowie einem schädlichen Gebrauch von Opiaten, Al- kohol und Benzodiazepinen sowie einem schädlichen Gebrauch von Amphetami- nen». Daneben hätten bei ihm ausgeprägte impulsive und dissoziale Persönlich- keitszüge im Sinne von Persönlichkeitsakzentuierungen (Z73) vorgelegen (pag. 480). Nach dem Gesagten ist zu entscheiden, ob zur Behandlung der Erkrankung des Beschuldigten und der damit einhergehenden Rückfallgefahr (in Übereinstimmung mit der Vorinstanz) eine stationäre Suchtbehandlung i.S.v. Art. 60 StGB anzuord- nen ist oder ob von einer solchen abgesehen bzw. stattdessen eine ambulante Massnahme i.S.v. Art. 63 StGB angeordnet werden kann. Mit Blick auf das Ver- schlechterungsverbot ist festzuhalten, dass die Kammer maximal die erstinstanz- lich angeordnete Suchtbehandlung gemäss Art. 60 StGB bestätigen kann, aber mangels staatsanwaltschaftlicher Anschlussberufung nicht befugt ist, diese mit der gutachterlich empfohlenen psychotherapeutischen Massnahme gemäss Art. 63 StGB zu verbinden. 46 21. Rechtliche Grundlagen Nach Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (Bst. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (Bst. b) und die Voraussetzungen der Art. 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind (Bst. c). Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht gemäss auf Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammen- hang steht (Bst. a) und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Bst. b). Vorausgesetzt wird eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass sich durch die ent- sprechende Massnahme über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer Straf- taten deutlich verringern lässt (BGE 140 IV 1 E. 3.2.4, BGE 134 IV 315 E. 3.4.1). Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht gestützt auf Art. 60 Abs. 1 StGB unter den nämlichen Bedingungen eine stationäre Behandlung anordnen. Es trägt dabei dem Behandlungsgesuch und der Behand- lungsbereitschaft des Täters Rechnung (Abs. 2). Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Wei- se abhängig, so kann das Gericht nach Art. 63 Abs. 1 StGB anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht (Bst. a) und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Bst. b). Die Anordnung einer Massnahme setzt zudem voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlich- keit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Gericht hat sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59-61, 63 und 64 StGB auf eine sachverständige Begutachtung zu stüt- zen, welche sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behand- lung des Täters, die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeit des Vollzugs der Massnahme äussert (Art. 56 Abs. 3 StGB). Trotz der Geltung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung darf ein Gericht in Fach- fragen nicht ohne triftige Gründe von diesem Gutachten abweichen und muss Ab- weichungen begründen (Urteil des Bundesgerichts 6B_409/2017 vom 17. Mai 2017 E. 1.2.1 mit Verweis auf BGE 141 IV 369 E. 6.1). Das Massnahmenrecht ermöglicht eine spezialpräventiv flexible, einzelfall- und si- tuationsgerechte Anwendung (BGE 123 IV 100 E. 3, BGE 106 IV 101 E. 2d). Ob auf eine ambulante Therapie oder auf eine stationäre Behandlung zu erkennen ist, hängt vom Zustand des Täters ab (Urteil des Bundesgerichts 6B_440/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 5.2 mit Verweis auf BGE 100 IV 12 E. 2b). Massgebend für die Wahl der Massnahme muss grundsätzlich sein, welche Form der Behandlung für die optimale Erreichung des Massnahmenzwecks – der Verhinderung künftiger Straftaten (ausführlich dazu BGE 141 IV 236 E. 3.7 f.). – notwendig und geeignet erscheint (Urteil des Bundesgerichts 6B_440/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 5.2). 47 Die ambulante Behandlung stellt nichts anderes als eine besondere Art des Voll- zugs einer stationären Massnahme dar und ist als solche in der Regel keine schwerwiegende Massnahme (HEER, in: Basler Kommentar, StGB I, 3. Auflage 2013, Art. 63 N. 12 mit Hinweis; so schon Urteile des Bundesgerichts 6S.623/1997 vom 26. November 1997 E. 2a und 6S.592/1990 vom 26. Juli 1991 E. 2b). Dage- gen ist eine stationäre Behandlung umfassender und bildet einen vergleichsweise schwerer wiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person. Die eingriffsintensivere stationäre Massnahme ist gegenüber der milderen ambu- lanten Massnahme insofern subsidiär (Urteil des Bundesgerichts 6B_440/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 5.3). 22. Beurteilungsgrundlage 22.1 Forensisch-psychiatrische Begutachtung Gemäss dem Gutachten des FPD vom 1. Februar 2016 hat die psychiatrische Un- tersuchung ergeben, dass der Beschuldigte zur Zeit der ihm vorgeworfenen Taten an einer schweren, chronifizierten Abhängigkeit von Suchtstoffen mit Anzeichen ei- ner Depravation gelitten hat, die diagnostisch zu klassifizieren ist als Störung durch multiplen Substanzgebrauch bzw. Polytoxikomanie mit Abhängigkeit von Opiaten, Alkohol und Benzodiazepinen sowie einem schädlichen Gebrauch von Amphet- aminen. Daneben hätten bei ihm ausgeprägte impulsive und dissoziale Persönlich- keitszüge im Sinne von Persönlichkeitsakzentuierungen vorgelegen (pag. 480). Die festgestellte schwere Suchtmittelabhängigkeit als auch die Persönlichkeitsakzentu- ierungen würden weiter bestehen. Die ihm vorgeworfenen Taten stünden damit eindeutig in Zusammenhang (pag. 482 f.). Im Gutachten wird von einer hohen Wahrscheinlichkeit erneuter Straftaten im ge- samten Spektrum der bisherigen Delinquenz des Beschuldigten (Drohungen, Be- schimpfungen, Körperverletzungen und andere Gewalthandlungen, Sachbeschädi- gungen, Hausfriedensbruch, Diebstahl und Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz) ausgegangen. Diesbezüglich wurde ausgeführt, dass die Gefahr erneuter solcher Straftaten «aufgrund einer chronifizierten und anhaltenden Suchtmittelabhängigkeit von erheblicher Schwere im Zusammenwirken mit deutli- chen impulsiven und dissozialen Persönlichkeitszügen» bestehe. Die desolaten Lebensumstände des Beschuldigten würden zum ungünstigen Verlauf der Suchter- krankung beitragen und damit zusätzlich seine krankheitsbedingte Delinquenznei- gung begünstigen (pag. 482). Aus gutachterlicher Sicht wird die Kombination einer stationären Suchttherapie gemäss Art. 60 StGB mit einer ambulanten therapeutischen Massnahme gemäss Art. 63 StGB empfohlen. Als Begründung wird im Gutachten angemerkt, dass nur mit einer initialen stationären Suchtbehandlung (und komplementär-begleitender bzw. nachfolgender ambulanter Therapie) der Gefahr weiterer Straftaten begegnet werden könne. Eine alleinige ambulante Behandlung genüge nicht, da der Be- schuldigte aus eigener Kraft und unter seinen derzeitigen Lebensbedingungen nicht dazu fähig sei, eine dauerhafte Abstinenz von Alkohol und Benzodiazepinen zu erreichen und durchzuhalten. Der Beschuldigte sei derzeit nur bedingt bereit, sich dieser Behandlung zu unterziehen. Durch intensive Motivationsarbeit könne 48 seine Therapie-, Veränderungs- und vor allem auch Abstinenzmotivation sicherlich noch gefördert werden. Eine Behandlung gegen den Willen des Beschuldigten könne somit zumindest teilweise erfolgsversprechend durchgeführt werden (pag. 483 f.). 22.2 Bisheriger Behandlungsverlauf 22.2.1 Übersicht über die Therapieberichte Hinsichtlich der Frage nach der Massnahmenbedürftigkeit des Beschuldigten bzw. welche Massnahme vorliegend geeignet ist, liegen der Kammer folgende Berichte vor: - Bericht der UPD (AF.________) vom 13. April 2016 (pag. 523); - Bericht der UPD (AF.________) vom 28. September 2016 (pag. 569 f.); - Verlaufsbericht der UPD (AG.________) vom 16. Februar 2017 (pag. 634 ff.); - Therapieverlaufsbericht der UPD (Station AH.________) vom 5. Januar 2018 (pag. 779 f.). 22.2.2 Bericht der UPD (AF.________) vom 13. April 2016 Im Bericht vom 13. April 2016 wurde festgehalten, dass der Beschuldigte seit dem 1. Juni 2015 bei der UPD in ambulanter Behandlung sei. Es sei für ihn sorgfältig ein ambulantes Setting aufgebaut worden, dass nun seit gut 11 Monaten ohne Auffäl- ligkeiten und Probleme funktioniere. Es würden regelmässige ambulante Termine im AF.________ und im AG.________ Bern stattfinden. Die Wohnbegleitung werde durch die AB.________Stiftung gewährleistet. Dieses ambulante Setting habe sich bewährt. Falls nun eine stationäre Massnahme gesprochen würde, gehe dieses Setting verloren und sei nicht ohne weiteres wieder aufzubauen. Aus diesem Grund sei die Verhältnismässigkeit einer stationären Massnahme sorgfältig zu prüfen (pag. 523). 22.2.3 Bericht der UPD (AF.________) vom 28. September 2016 Aus dem Bericht vom 28. September 2016 geht hervor, dass der Beschuldigte alle vier Wochen Termine im AF.________ wahrgenommen habe. Seit Beginn der Be- handlung sei es zu keinen weiteren fremdaggressiven Vorfällen gekommen. Der Beschuldigte verhalte sich auch im Rahmen des betreuten Wohnens unauffällig. Zusätzlich nehme er verlässlich an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenpro- gramm des AG.________ teil. Im umschriebenen ambulant aufgestellten Setting bestehe für den Beschuldigten ein niedriges Risiko für Selbst- und Fremdgefähr- dung (pag. 569). 22.2.4 Verlaufsbericht der UPD (AG.________) vom 16. Februar 2017 Im Verlaufsbericht vom 16. Februar 2017 wird ausgeführt, dass im Zeitraum vom 13. Mai 2016 bis zum 20. Februar 2017 acht Beratungssitzungen geplant gewesen seien. Abgesehen von zwei verpassten Terminen habe der Beschuldigte regelmäs- sig daran teilgenommen. Er habe sich intensiv an den Gesprächen, welche jeweils zwischen 30 und 60 Minuten gedauert hätten, beteiligt. Es sei zu keinen Vorkomm- nissen, insbesondere zu keinen gewalttätigen Ausbrüchen, gekommen. Weiter ist dem Bericht zu entnehmen, dass sich der Beschuldigte vom 11. Januar 2017 bis 49 14. Februar 2017 einer stationären Entzugsbehandlung (Alkohol, Benzodiazepine) unterzogen habe und sich derzeit auf der Warteliste für eine weitergehende statio- näre Entzugsbehandlung in der Suchtfachklinik AI.________ befinde, wo er einen weiteren Abbau der Benzodiazepine in Angriff nehmen wolle. Gemäss der AB.________Stiftung befinde sich die Wohnung des Beschuldigten in einem eher ungepflegten Zustand (pag. 535 f.). 22.2.5 Therapieverlaufsbericht der UPD (Station AH.________) vom 5. Januar 2018 Gemäss dem Therapieverlaufsbericht vom 5. Januar 2018 befinde sich der Be- schuldigte seit dem 14. Oktober 2017 in stationärer Behandlung auf der Station «AH.________» der UPD. Er sei durch den psychiatrischen Notfall des Inselspitals (bei Suizidgedanken sowie bei Zunahme seines Alkoholkonsums bei vorbekannter Polytoxikomanie) zugewiesen worden und freiwillig eingetreten. Der Beschuldigte habe aktiv am therapeutischen Entscheidungsprozess teilgenommen und sich im Hinblick auf den Entzug stets motiviert gezeigt. Weiter geht aus dem Bericht her- vor, dass am 8. Januar 2018 eine Alkoholrückfallprophylaxe mittels Antabus ange- setzt werden soll. Nach erfolgreicher Einstellung auf Antabus solle im Laufe der folgenden Wochen ein Übertritt in ein ambulantes Setting erfolgen. Zudem bestehe aktuell kein Hinweis auf eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung (pag. 779). 22.3 Stellungnahmen betreffend Anordnung einer Massnahme 22.3.1 Ausführungen des Gutachters Auch nach Vorhalt der Berichte der UPD vom 13. April 2016, 28. September 2016 und vom 16. Februar 2017 hielt Dr. AE.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 2. März 2017 an seinen im forensisch-psychiatrischen Gut- achten gemachten Ausführungen fest. Ferner führte er aus, dass das aktuelle Set- ting nicht genüge, um Rückfälle zu verhindern. Dieses Behandlungssetting sei be- reits früher so geführt worden und es sei dennoch zu Rückfällen und den ganzen Vorstrafen gekommen (pag. 650 Z. 11-13). Eine stationäre Suchtbehandlung in der Klinik AI.________ schätze er als nicht geeignet ein; dies einerseits, weil ein Ent- zug zu Beginn in einer geschlossenen Anstalt durchgeführt werde sollte und ande- rerseits, weil die Behandlung in der Klinik AI.________ in der Regel nur einige Wo- chen bis maximal ein paar Monate dauern würde, was vorliegend viel zu kurz sei (pag. 650 Z. 24-29). Auch der Umstand, dass der Beschuldigte im Jahr 2016 keine aktenkundigen Aggressionen gezeigt habe, ändere nichts an seiner Einschätzung. Gemäss dem Bericht der UPD vom 16. Februar 2017 hätten in der Berichtszeit le- diglich acht Termine stattgefunden, was viel zu wenig sei für eine Suchterkrankung, wie sie beim Beschuldigten vorliege. Von einem Erfolg betreffend Rückfälligkeit könne aktuell nicht gesprochen werden, zumal die Beurteilungszeit dafür viel zu kurz sei (pag. 651 f. Z. 24 ff.; vgl. pag. 720 f., S. 38 f. der erstinstanzlichen Ent- scheidbegründung). 22.3.2 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte sprach sich demgegenüber in seinen Einvernahmen klar gegen eine stationäre Massnahme aus und erachtete eine solche denn auch nicht für nötig (pag. 596 Z. 9-11, pag. 646 Z. 26 f. und pag. 647 Z. 16). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung deponierte der Beschuldigte sinngemäss, im aufgegleisten am- 50 bulanten Setting sei es eigentlich gut gelaufen und das Betreuungspersonal habe sich für ihn eingesetzt. Das Problem sei einfach der Mischkonsum von Alkohol mit den Benzodiazepinen gewesen, was dazu geführt habe, dass er einfach nicht mehr weiter gewusst habe und beim zuständigen Arzt um eine Einweisung in die UPD gebeten habe. Dort habe er einen Entzug gemacht. Er erhalte immer noch ein Mi- nimum an Medikation, u.a. ein ähnlich wirkendes Medikament wie Methadon (Sub- stitutionsmittel) sowie Valium (pag. 784 Z. 32-39, pag. 785 Z. 19 f. und pag. 786 Z. 10-12). Er habe sich anfänglich wegen der Nebenbelastungen gegen eine Alko- holrückfallprophylaxe mittels Antabus gesträubt. Im Hinblick auf seinen bevorste- henden Austritt aus der UPD habe er nun aber damit begonnen. Er habe Antabus eine Chance geben wollen, weil es während seines Klinikaufenthaltes zu zwei Rückfällen gekommen sei. Früher habe er mit seinem Alkoholkonsum umgehen können, mit dem Nebenkonsum von Benzodiazepinen sei dies aber schwierig. Er sei bereits mehrmals stationär behandelt worden und die Weichen für ein ambulan- tes Setting seien gestellt. Die Medikamentencompliance sei bei ihm vorhanden. Nach seinem Austritt aus der UPD wolle er wieder nach Thun ziehen und eine Ta- ges- bzw. Arbeitsbeschäftigung suchen (pag. 785 Z. 6-25 und 37 sowie pag. 786 Z. 12-14). Er sehe nicht ein, wie ihm eine forensisch-psychiatrische Institution beim Entzug und der Aufrechterhaltung der Suchtmittelabstinenz helfen könne. Er müsse das schon selber in die Hand nehmen (pag. 786 Z. 8-10). Ferner warf der Beschul- digte die Frage auf, wie er einen Entzug durchstehen solle, wenn er dazu nicht die nötige Motivation habe (pag. 789 Z. 27). 23. Würdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz hat sich eingehend mit der Frage nach der geeigneten Massnahme auseinandergesetzt und dabei nicht nur das sich klar für eine stationäre Suchtbe- handlung aussprechende forensisch-psychiatrische Gutachten in seine Überlegun- gen einbezogen. Auch die diversen Berichte der UPD, welche sich skeptisch zur Ablösung des bisherigen ambulanten Settings durch eine stationäre Massnahme äusserten, wurden entsprechend gewürdigt. Nicht zuletzt aufgrund dieser Berichte wurde Dr. AE.________, Verfasser des forensisch-psychiatrischen Gutachtens, persönlich zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgeladen, mit den Therapie- verlaufsberichten konfrontiert und vom Gericht einlässlich befragt (pag. 649 ff.). Beweiswürdigend kam die Vorinstanz zum Schluss, dass vorliegend eine stationäre Massnahme nach Art. 60 StGB anzuordnen sei und auf die Anordnung einer zu- sätzlich begleitenden ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB verzichtet werde. Sie erwog, dass keine Gründe ersichtlich seien, am forensisch-psychiatrischen Gutachten des FPD, dessen Schlussfolgerungen und den in der Hauptverhandlung durch den Gutachter gemachten Präzisierungen zu zweifeln. Sowohl das Gutach- ten als auch die Ausführungen des Gutachters seien stichhaltig, schlüssig, begrün- det und würden keine Widersprüche aufweisen. Die Ausführungen von Dr. AE.________, wonach das aktuelle ambulante Setting nicht ausreichend sei, ergebe sich auch aus dem neuesten Bericht der UPD vom 16. Februar 2017, wel- chem entnommen werden könne, dass der Beschuldigte trotz des ambulanten Set- tings vom 11. Januar 2017 bis 14. Februar 2017 in einer stationären Suchtbehand- lung verweilt habe und ein weiterer stationärer Aufenthalt geplant gewesen sei 51 (pag. 721, S. 39 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Angesichts der Tat- sache, dass beim Beschuldigten insbesondere eine Störung durch multiplen Sub- stanzgebrauch bzw. Polytoxikomanie mit Abhängigkeit von Opiaten, Alkohol und Benzodiazepinen sowie einem schädlichen Gebrauch von Amphetaminen diagnos- tiziert und erst in zweiter Linie Persönlichkeitsakzentuierungen attestiert worden seien, werde auf die Anordnung einer zusätzlich begleitenden ambulanten Mass- nahme nach Art. 63 StGB verzichtet. Auch unter Berücksichtigung seiner persönli- chen Ressourcen müsse ganz klar primär die Polytoxikomanie behandelt werden. Schliesslich sei festzuhalten, dass der Beschuldigte anlässlich der Fortsetzungs- verhandlung vom 2. und 3. März 2017 einen schlechten Eindruck hinterlassen ha- be. Während er noch pünktlich und in relativ gepflegtem Zustand zur erstinstanzli- chen Hauptverhandlung vom 17. Oktober 2016 erschienen sei, habe er anlässlich der Fortsetzungsverhandlung polizeilich zugeführt werden müssen und habe einen deutlich ungepflegteren Zustand erweckt. Auch zur Urteilseröffnung sei er zu spät erschienen, sei dem Gerichtspräsidenten mehrmals ins Wort gefallen und habe den Gerichtssaal bereits 10 Minuten nach seinem verspäteten Eintreffen wutentbrannt wieder verlassen (pag. 721 f., S. 39 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). 24. Vorbringen der Parteien 24.1 Vorbringen der Verteidigung Fürsprecher B.________ brachte vor, der Beschuldigte habe sich im Jahr 2015 beim AF.________ Bern in ambulante Suchtbehandlung begeben. Dr. AC.________, sein ehemals behandelnder Arzt, sei der Ansicht, dass für den Beschuldigten sorgfältig ein ambulantes Netzwerk aufgebaut worden sei, welches sich bereits über einen längeren Zeitraum bewährt habe. Falls nun eine stationäre Massnahme ausgesprochen würde, gehe dieses Setting verloren und sei nicht oh- ne weiteres wieder aufzubauen. Dr. AC.________ sei über die Schlussfolgerungen des forensisch-psychiatrischen Gutachtens des FPD in Kenntnis gesetzt worden und habe gleichwohl am aufgegleisten ambulanten Netzwerk festgehalten. In sei- nem Bericht vom 28. September 2016 habe er ausgeführt, dass der Beschuldigte verlässlich an den Therapiesitzungen teilgenommen habe und es seit Beginn der ambulanten Behandlung zu keinen weiteren fremdaggressiven Vorfällen gekom- men sei. Frau AD.________, Oberärztin im AG.________, habe im Verlaufsbericht vom 16. Februar 2017 ebenfalls bestätigt, dass die ambulante Suchtbehandlung bisher gut verlaufe. Als nächster Schritt stehe beim Beschuldigten ein weiterer Ab- bau der Benzodiazepine an. Im G.________ 2017 sei er, als er die Wohnung der AB.________Stiftung habe verlassen müssen, in eine schwierige Situation geraten, worauf er sich freiwillig in stationäre Behandlung begeben habe. Wie dem Thera- piebericht vom 5. Januar 2018 entnommen werden könne, sei sein Übertritt ins ambulante Setting in den kommenden Wochen geplant. Der Beschuldigte möchte nach seiner Entlassung wieder nach Thun ziehen, sich eine Tagesstruktur aufbau- en und vom Suchtmittelkonsum loskommen. Das im forensisch-psychiatrischen Gutachten empfohlene Prozedere sei folglich gar nicht nötig. Dieses habe lediglich zur Folge, dass er aus dem gut funktionierenden ambulanten Setting wieder her- ausgerissen werde. Ferner sei strafrechtlich nicht relevant, ob er es aus eigener Kraft schaffe, abstinent zu leben bzw. ob er sich selber gesund pflegen könne. Es 52 sei einzig massgeblich, dass er seit dem Jahr 2014 keine Gewaltdelikte mehr be- gangen habe. Auch sei zu berücksichtigen, dass er sich freiwillig in stationäre Be- handlung begeben habe. Damit habe er gezeigt, dass er fähig sei, adäquat zu re- agieren, wenn es ihm nicht gut gehe und die Situation heikel werde. Er sei auf ei- nem guten Weg und überzeugt davon, nicht mehr straffällig zu werden. Die Anord- nung einer stationären Suchtbehandlung sei somit unverhältnismässig, weswegen davon abzusehen sei (pag. 791 f., Protokoll der Berufungsverhandlung vom 12. Januar 2018). 24.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwältin O.________ hielt dagegen fest, ein ambulantes Setting sei bereits mehrfach aufgegleist worden und habe von der Intensität her für einen langfristigen Erfolg nicht ausgereicht. Trotz ambulanter Behandlung habe sich der Beschuldigte immer wieder für mehrere Monate in stationäre Therapie begeben müssen. Ein solcher «Jojo-Effekt» bestehe bereits seit Jahren. Ein Entzug mit anschliessender therapeutischer Aufarbeitung erfordere wegen der vorhandenen Chronifizierung der Suchterkrankung genügend Zeit. Der dokumentierte Verlauf zeige ferner auf, dass eine rein fürsorgerische Unterbringung des Beschuldigten ebenfalls nicht ausrei- chend sei. Die Schlussfolgerungen des forensisch-psychiatrischen Gutachtens sei- en nachvollziehbar, stichhaltig und nicht widersprüchlich. Den übrigen Berichter- stattern fehle es an der nötigen Distanz, zumal sich der Beschuldigte bei ihnen in Behandlung befinde. Aus diesen Gründen würden denn auch unabhängige Perso- nen und nicht die behandelnden Ärzte und Therapeuten die forensisch- psychiatrischen Gutachten erstellen. Die Voraussetzungen für eine stationäre Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB seien jedenfalls erfüllt und eine solche von der Kammer anzuordnen (pag. 794 f., Protokoll der Berufungsverhandlung vom 12. Ja- nuar 2018). 25. Beurteilung durch die Kammer Wie bereits im Zusammenhang mit den aktuellen persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten erwähnt (vgl. Ziff. IV. 17.3.1 vorne), präsentiert sich die aktuelle Si- tuation des Beschuldigten insbesondere betreffend seine Abhängigkeit von Sucht- stoffen unverändert. Diese ist evident, wird auch von der Verteidigung nicht bestrit- ten und hat sich seit dem erstinstanzlichen Urteil weiter akzentuiert. Der Beschul- digte befindet sich seit dem 14. Oktober 2017 zum Zwecke des Entzugs auf der Station «AH.________» der UPD. Gemäss eigenen Aussagen ist er – trotz des im Bericht der UPD vom 13. April 2016 beschriebenen «sorgfältig aufgebauten ambu- lanten Settings» (pag. 523) – in einen Mischkonsum von Alkohol und Benzodiaze- pinen geraten. Er hat, wie er selber sagte, nicht mehr weiter gewusst und sich deswegen freiwillig in stationäre Behandlung begeben (pag. 784 Z. 33-35 und pag. 786 Z. 11, Einvernahmeprotokoll vom 12. Januar 2018). Seit seinem Eintritt in die UPD vor nunmehr vier Monaten ist hinsichtlich seiner Suchtmittelproblematik keine Besserung eingetreten, die bereits als dauerhaft be- zeichnet werden könnte. Im Therapieverlaufsbericht vom 5. Januar 2018 wird primär die bisherige erhebliche Medikation des Beschuldigten beschrieben, an- sonsten wird mit Blick auf die Zukunft des Beschuldigten beinahe alles offen gelas- 53 sen (pag. 779 f.). Nachdem es während des aktuellen Klinikaufenthalts bereits zu zwei Rückfällen gekommen ist, hat sich der Beschuldigte mit einer Alkoholrückfall- prophylaxe mittels Antabus einverstanden erklärt (pag. 785 Z. 6-12, Einvernahme- protokoll vom 12. Januar 2018). Obschon mit der Antabus-Einnahme erst am 8. Januar 2018 begonnen wurde, ist im Therapieverlaufsbericht bereits von einem «Übertritt in ein ambulantes Setting im Laufe der folgenden Wochen» die Rede (pag. 779). Gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten leidet der Beschuldigte an ei- ner schweren, chronifizierten Abhängigkeit von Suchtstoffen mit Anzeichen einer Depravation, die diagnostisch zu klassifizieren ist als Störung durch multiplen Sub- stanzgebrauch bzw. Polytoxikomanie mit Abhängigkeit von Opiaten, Alkohol und Benzodiazepinen sowie einem schädlichen Gebrauch von Amphetaminen (pag. 480). Diese Diagnosen nach ICD-10 werden im Therapieverlaufsbericht denn auch im Wesentlichen bestätigt (pag. 779). Dr. AE.________ hat sowohl im erstell- ten Gutachten als auch in seinen Ausführungen anlässlich der erstinstanzlichen Fortsetzungsverhandlung deutlich gemacht, dass eine Behandlung des Beschuldig- ten von maximal ein paar Monaten (wie beispielsweise in der Klinik AI.________) wegen der bei ihm vorliegenden Chronifizierung der Suchterkrankung bei weitem nicht ausreicht, um einen dauerhaften Erfolg zu erzielen. Vielmehr erachtet der Gutachter dafür einen Zeitraum von drei Jahren, mit einer Initialphase in einer ge- schlossenen Abteilung einer Forensisch-Psychiatrischen Klinik, für notwendig (pag. 484 und pag. 650 Z. 17-29). Dass ein stationärer Entzug von wenigen Mona- ten für einen nachhaltigen Erfolg nicht genügt, ergibt sich bereits aus der langen Chronologie von Klinikaufenthalten des Beschuldigten. Im FU-Gutachten der UPD vom 6. März 2014 wurden diese aufgeführt und dazu festgehalten, dass im Zeit- raum zwischen 2002 und 2014 aus 21 Berichten hervorgehe, dass der Beschuldig- te mehrfach mit ärztlichem FU, teilweise auch freiwillig, im Zusammenhang mit sei- ner Suchterkrankung stationär behandelt worden sei. Diesen Hospitalisationen sei mehrfach ein Erregungszustand unter Substanzeinfluss vorausgegangen, welcher das Einschreiten der Polizei nötig gemacht habe (pag. 367 f.). Der dokumentierte Verlauf zeigt, wie es die Generalstaatsanwaltschaft treffend umschrieb, dass seit vielen Jahren eine Art «Jojo-Effekt» besteht, bei dem sich ambulante und stationä- re Massnahmen fortlaufend abwechseln. Dieser «Jojo-Effekt» kann nur unterbro- chen werden, wenn der Entzug anschliessend intensiv therapeutisch aufgearbeitet wird. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten selber ist er nach Überzeugung der Kammer aus eigener Kraft und in einem ambulanten Setting nicht in der Lage, eine dauerhafte Abstinenz von Alkohol und Benzodiazepinen zu erreichen und aufrecht- zuerhalten. Mit Blick auf seine psychiatrische Anamnese und seine Vorstrafen, die grösstenteils mit seiner schweren Suchterkrankung in Zusammenhang stehen (vgl. pag. 482 f., S. 57 f. des Gutachtens und pag. 367 f., S. 4 f. des FU- Gutachtens), ist zu bezweifeln, dass es dem Beschuldigten zukünftig stets gelingen wird, in heiklen Situationen adäquat zu reagieren und nicht mehr straffällig zu wer- den. Dass er seit den vorliegend zu beurteilenden Delikten keine aktenkundigen Aggressionen mehr gezeigt hat, ändert nichts an dieser Einschätzung, zumal es im Leben des Beschuldigten immer wieder Phasen gab, in denen er strafrechtlich 54 nicht in Erscheinung getreten ist (vgl. pag. 651 Z. 26-28, Einvernahmeprotokoll vom 2. März 2017; pag. 775 f., Strafregisterauszug vom 21. Dezember 2017). Der Be- schuldigte sprach sich in seinen Einvernahmen zwar klar gegen eine stationäre Massnahme aus (pag. 596 Z. 9-11, pag. 646 Z. 26 f., pag. 647 Z. 16 und pag. 784 ff.), der Gutachter ist jedoch der Auffassung, dass eine Behandlung durch intensive Motivationsarbeit auch gegen seinen Willen erfolgsversprechend durch- geführt werden kann (pag. 483 f.). Das forensisch-psychiatrische Gutachten und die Ausführungen des Gutachters sind stichhaltig, schlüssig, begründet und weisen keine Widersprüche auf. Einem Therapeuten kommt demgegenüber nicht dieselbe Unabhängigkeit und Neutralität wie einem amtlichen oder gerichtlichen Gutachter zu (Urteil 6B_652/2016 vom 28. März 2017 E. 3.4.2 mit Hinweis). Therapieberichte sind lediglich geeignet, die Erstellung eines (zusätzlichen) Gutachtens zu rechtfertigen oder darzulegen, dass das eingeholte Gutachten mangelhaft oder nicht schlüssig ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_652/2016 vom 28. März 2017 E. 3.4.2; 6B_328/2016 vom 6. Februar 2017 E. 6.4.3; 6B_1230/2014 vom 20. April 2015 E. 2.4.2). Die vorliegenden Therapieberichte der UPD vermögen die überzeugenden Schlussfolgerungen des Gutachtens hingegen in keiner Weise in Frage zu stellen. Mit dem Experten geht die Kammer deshalb davon aus, dass beim zweifelsohne massnahmebedürftigen Beschuldigten in der aktuellen Situation einzig eine statio- näre Massnahme geeignet ist, um der Gefahr weiterer Straftaten im Spektrum sei- ner bisherigen Delinquenz zu begegnen. Die Voraussetzungen gemäss Art. 60 i.V.m. Art. 56 StGB sind erfüllt. Die Anordnung einer stationären Suchtbehandlung gemäss Art. 60 StGB ist schliesslich auch verhältnismässig. VI. Kosten und Entschädigung 26. Verfahrenskosten 26.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die be- schuldigte Person trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 28‘435.20, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 16‘700.00 und Auslagen von CHF 11‘735.20 (pag. 667, S. 3 des erstinstanzliches Urteilsdisposi- tivs). Oberinstanzlich wird der Schuldspruch betreffend die versuchte schwere Körper- verletzung, begangen am 31. Januar 2014 im E.________(psychiatrische Klinik) durch die Attacke mit dem Stuhl, bestätigt. Demgegenüber wird der Beschuldigte vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung, angeblich begangen am selben Tag durch einen Steinwurf gegen die Fensterscheibe eines Sitzungszim- mers des E.________(psychiatrische Klinik), freigesprochen. Die erstinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe wird um vier Monate auf 18 Monate Freiheitsstrafe 55 reduziert. Aus diesem Grund hat der Beschuldigte nur 3/4 der anteilmässigen erst- instanzlichen Verfahrenskosten bestimmt auf CHF 28‘435.20, ausmachend CHF 21‘326.40, zu tragen. 26.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr wird in oberer Instanz im Rahmen des Tarifs von Art. 24 Abs. 1 Bst. b des Verfahrenskost- endekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 5‘000.00 bestimmt. Der Beschuldigte ist mit seinen Anträgen grösstenteils unterlegen. Er ist nur inso- weit durchgedrungen, als dass er vom Vorwurf der versuchten schweren Körper- verletzung, angeblich begangen am 31. Januar 2014 durch einen Steinwurf, freige- sprochen wurde. Mithin rechtfertigt es sich, ihm 3/4 der auf CHF 5‘000.00 bestimm- ten oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 3‘750.00, aufzuerlegen. Die verbleibenden CHF 1‘250.00 trägt der Kanton Bern. 27. Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Fürsprecher B.________, wurde erstinstanzlich gestützt auf seine Kostennote auf CHF 13‘632.30 festgesetzt (pag. 668, S. 4 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Oberinstanzlich macht Fürsprecher B.________ gestützt auf seine Honorarnote vom 12. Januar 2018 eine Entschädigung von insgesamt CHF 3‘941.70 geltend (18 Stunden Aufwand à CHF 200.00, ausmachend CHF 3‘600.00; zuzüglich Ausla- gen von CHF 59.90 und Mehrwertsteuer von CHF 281.80). Als volles Honorar weist er einen Stundenansatz von CHF 250.00 aus (pag. 799). Die Honorarnote gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Nach dem Gesagten ist auch die amtliche Entschädigung für das erst- und oberin- stanzliche Verfahren mit dem obgenannten Verteilschlüssel 3/4 zu 1/4 aufzuteilen. Demnach wird die amtliche Entschädigung auf CHF 3‘408.10 für das erstinstanzli- che sowie auf CHF 985.45 für das oberinstanzliche Verfahren bestimmt (1/4 des amtlichen Honorars). Soweit der Beschuldigte in erster und oberer Instanz unterliegt, wird die amtliche Entschädigung auf CHF 10‘224.25 für das erstinstanzliche Verfahren bzw. CHF 2‘956.25 für das Berufungsverfahren festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erst- und oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Ent- schädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 3‘238.00 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 56 VII. Verfügungen 28. Rechtskräftige Verfügung Die Verfügung unter Ziff. III. 1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs ist in Rechts- kraft erwachsen (pag. 668, S. 4 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). 29. DNA und erkennungsdienstliche Daten Der Beschuldigte wurde im vorliegenden Verfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Diese Frei- heitsstrafe wurde zugunsten einer stationären Massnahme aufgeschoben. Es ist deshalb eine DNA-Probe abzunehmen und ein DNA-Profil zu erstellen (Art. 257 Bst. c StPO). Gestützt auf Art. 260 Abs. 2 StPO ist zudem eine biometrisch erken- nungsdienstliche Erfassung anzuordnen. Bei therapeutischen Massnahmen löscht das Bundesamt das DNA-Profil 20 Jahre nach deren Vollzug. Dementsprechend ist die Zustimmung zur Löschung des zu erstellenden DNA-Profils sowie der zu erhebenden biometrischen erkennungs- dienstlichen Daten nach Ablauf der Frist bzw. nach dem Vollzug der stationären Suchtbehandlung durch die zuständige Behörde einzuholen (Art. 16 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten und vermissten Personen [DNA-ProfilG; SR 363]; Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten [SR 361.3]). 57 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialge- richt) vom 3. März 2017 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. A.________ schuldig erklärt wurde: 1.1. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfach begangen: 1.1.1. am 10. Mai 2014 in Bern, z.N. von C.________; 1.1.2. am 8. Juni 2014 in Bern, z.N. von D.________ und F.________; 1.1.3. am 26. September 2014 in Thun, z.N. von G.________; 1.2. der Beschimpfung, mehrfach begangen: 1.2.1. am 10. Mai 2014 in Bern, z.N. von C.________, H.________ und I.________; 1.2.2. am 8. Juni 2014 in Bern, z.N. von D.________ und F.________; 1.2.3. am 26. September 2014 in Thun, z.N. von J.________; 1.2.4. am 26. September 2014 in Thun, z.N. von G.________ und K.________; 1.2.5. am 26. September 2014 in Thun, z.N. von G.________ und K.________; 1.3. des geringfügigen Diebstahls, mehrfach begangen: 1.3.1. am 9. Juni 2014, z.N. von L.________ in Bern im Deliktsbetrag von CHF 5.80; 1.3.2. am 25. Juni 2014, z.N. von M.________ in Bern im Deliktsbetrag von CHF 17.10; 1.4. der Sachbeschädigung, begangen am 6. Oktober 2014 in Thun, z.N. von N.________AG im Deliktsbetrag von CHF 500.00; 1.5. des Hausfriedensbruchs, begangen am 9. Juni 2014 in Bern, z.N. von L.________; 1.6. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach began- gen: 1.6.1. durch Einfuhr von Chloro-Diazepam-Tabletten, festgestellt am 31. August 2015 beim Zollinspektorat Basel Flughafen; 1.6.2. in der Zeit vom 4. März 2014 bis zum 7. Dezember 2015 in Bern und an- derswo durch Erwerb, Besitz und Konsum von Marihuana und Amphet- aminen. 58 2. Weiter verfügt wurde, dass: die beschlagnahmten Drogen- und Drogenutensilien zur Vernichtung eingezogen werden. II. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der versuchten schweren Körperverletzung, angeblich began- gen am 31. Januar 2014 in EE.________ z.N. von Angestellten des E.________(psychiatrische Klinik); unter Auferlegung von 1/4 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 28‘435.20, ausmachend CHF 7‘108.80, und 1/4 der oberinstanzlichen Verfahrens- kosten von total CHF 5‘000.00, ausmachend CHF 1‘250.00, an den Kanton Bern. III. A.________ wird schuldig erklärt: der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 31. Januar 2014 in EE.________ z.N. von P.________; und gestützt darauf sowie auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I. 1. hiervor sowie in Anwendung der Art. 19 Abs. 2, 22, 30, 34, 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 56, 57, 60, 106, 122, 139 Ziff. 1 i.V.m. 172ter, 144 Abs. 1, 177 Abs. 1, 186, 285 Ziff. 1 StGB, Art. 19 Abs. 1, 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Die Polizeihaft von insgesamt drei Tagen wird an die Strafe angerechnet. Es wird eine stationäre Suchtbehandlung angeordnet. Der Vollzug der Massnahme geht der Freiheitsstrafe voraus. 2. Zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 1‘600.00. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt. 4. Zu den anteilmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 28‘435.20, 3/4 ausmachend CHF 21‘326.40. 5. Zu den anteilmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 5‘000.00, 3/4 ausmachend CHF 3‘750.00. 59 IV. 1. Soweit A.________ in erster und oberer Instanz obsiegt (1/4), wird die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Fürsprecher B.________, für das erst- bzw. oberinstanzli- che Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 15.50 200.00 CHF 3'100.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 55.65 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3'155.65 CHF 252.45 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3'408.10 Obere Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 4.50 200.00 CHF 900.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 15.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 915.00 CHF 70.45 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 985.45 2. Soweit A.________ in erster und oberer Instanz unterliegt (3/4), wird die Entschädi- gung des amtlichen Verteidigers, Fürsprecher B.________, für das erst- bzw. oberin- stanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 46.50 200.00 CHF 9'300.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 166.90 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 9'466.90 CHF 757.35 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 10'224.25 volles Honorar 250.00 CHF 11'625.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 166.90 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 11'791.90 CHF 943.35 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 12'735.25 nachforderbarer Betrag CHF 2'511.00 60 Obere Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 13.50 200.00 CHF 2'700.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 44.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2'744.90 CHF 211.35 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'956.25 volles Honorar 250.00 CHF 3'375.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 44.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3'419.90 CHF 263.35 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 3'683.25 nachforderbarer Betrag CHF 727.00 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erst- und oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 13‘180.50 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3‘238.00, zu erstatten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Weiter wird verfügt: 1. Zur Erstellung des DNA-Profils ist von A.________ eine Probe zu entnehmen und er ist gleichzeitig erkennungsdienstlich zu erfassen (Art. 257 Bst. c i.V.m. Art. 260 Abs. 2 StPO). 2. Die Zustimmung zur Löschung des zu erstellenden DNA-Profils ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 3. Die Zustimmung zur Löschung der zu erhebenden biometrischen erkennungsdienstli- chen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftragsgebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Fürsprecher B.________ - dem Strafkläger C.________ - dem Strafkläger D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, innert 10 Tagen) 61 - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten (Dispositiv und Begründung; innert 10 Ta- gen) - dem Forensisch-Psychiatrischen Dienst der Universität Bern (nur Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist) - dem Bundesamt für Polizei (nur Dispositiv, innert 10 Tagen) - dem Nachrichtendienst des Bundes (nur Dispositiv, innert 10 Tagen) Bern, 12. Januar 2018 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 1. März 2018) Der Präsident i.V.: Oberrichter Aebi Die Gerichtsschreiberin: Günter Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 62