18. Entschädigungen Die Entschädigungen für die Beschuldigte für die Einstellungen und Freisprüche sind in Rechtskraft erwachsen. Bezüglich der beiden Schuldsprüche ist keine Entschädigung oder Genugtuung zu sprechen (e contrario Art. 429 Abs. 1 StPO). 18 Im oberinstanzlichen Verfahren wird die Beschuldigte schuldig gesprochen und sie obsiegt auch nicht in anderen Punkten, sodass für eine Entschädigung keine Grundlage besteht (vgl. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 und Art. 436 Abs. 2 StPO).