428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte verlangte vergeblich einen Freispruch und gilt als unterliegend. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2‘020.00 – Gerichtsgebühr im Rahmen des Tarifs von Art. 24 lit. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) von CHF 2‘000.00 zuzüglich Auslagen von CHF 20.00 (Zeugengeld, pag. 2086) – sind zufolge ihres Unterliegens vollumfänglich der Beschuldigten aufzuerlegen und von ihr zu tragen.