GRIESSER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 426 StPO). Entsprechend der von der Vorinstanz vorgenommenen Ausscheidung (pag. 2013, S. 55 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), entfallen CHF 1‘319.75 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf die beiden Schuldsprüche. Der Beschuldigten sind damit die anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘319.75 aufzuerlegen. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).