106 Abs. 2 StGB). Damit wird die Beschuldigte zum einen – anstelle einer Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF 1‘600.00 – zu gemeinnütziger Arbeit von 64 Stunden, unter Aufschub des Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren, zum anderen zu gemeinnütziger Arbeit von 16 Stunden (im Fall der Nichtleistung der gemeinnützigen Arbeit zu einer Busse von CHF 400.00 bzw. zu einer viertägige Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. V. Kosten und Entschädigung