Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geldstrafe aber mit einer unbedingten Geldstrafe oder einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Angesichts des nach wie vor unbewältigten und mit allen Mitteln geführten Ehekonflikts mit ihrem Mann (vgl. pag. 1966 f., S. 8 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) bestehen für die Kammer zumindest gewisse Zweifel an der künftigen Legalbewährung der Beschuldigten. Wie die Vorinstanz hält es deshalb auch die Kammer aus spezialpräventiven Gründen für gerechtfertigt und geboten, eine Verbindungsbusse auszufällen, um der Beschuldigten einen spürba-