2066) zu 100% arbeitsunfähig (pag. 2087 f.). Ausgehend von diesem tieferen Einkommen und unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 20% resultiert ein etwas geringerer Tagessatz in der Höhe von abgerundet CHF 100.00. Auch hinsichtlich der Frage der Gewährung des bedingten Strafvollzugs bleibt es der Kammer aufgrund des Verschlechterungsverbots verwehrt, vom vorinstanzlichen Ergebnis abzuweichen. Schon deshalb ist der Vollzug der gemeinnützigen Arbeit – unter Vorbehalt der Verbindungsstrafe – aufzuschieben, unter Festsetzung der Probezeit auf 2 Jahre. Gemäss Art.