Entsprechend der Angaben der Beschuldigten im oberinstanzlich eingeholten Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse verfügt sie nur mehr über ein Einkommen von monatlich CHF 4‘000.00 (pag. 268). An der Berufungsverhandlung bestätigte sie diese Angaben und präzisierte, dies sei der Unterhaltsbeitrag für sie selber, die kurz vor der Volljährigkeit stehende Tochter M.________ wohne nicht mehr bei ihr und sie sei nach wie vor aufgrund eines psychotischen Erschöpfungszustandes (gemäss Arztzeugnis vom 12. Dezember 2016, pag. 2066) zu 100% arbeitsunfähig (pag.