39 Abs. 2 StGB). Es ist daher gemeinnützige Arbeit im Umfang von insgesamt 80 Stunden anzuordnen. Die Vorinstanz hat den Tagessatz ausgehend von einem Nettoeinkommen von CHF 6‘200.00 und unter Gewährung eines Unterstützungsabzuges von 15% auf CHF 130.00 festgesetzt. Entsprechend der Angaben der Beschuldigten im oberinstanzlich eingeholten Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse verfügt sie nur mehr über ein Einkommen von monatlich CHF 4‘000.00 (pag.