16. Strafart, Tagessatzhöhe, Vollzug und Verbindungsstrafe Die Voraussetzungen für die Anordnung von gemeinnütziger Arbeit gemäss Art. 37 Abs. 1 StGB sind vorliegend gegeben, insbesondere liegt eine schriftliche Zustimmungserklärung der Beschuldigten dazu vor (pag. 1710). Da sich das Verschlechterungsverbot auch bei der Frage der Gewährung der Möglichkeit, gemeinnützige Arbeit zu leisten, auswirkt, ist die Strafe auch oberinstanzlich in dieser Form auszusprechen, wobei vier Stunden gemeinnützige Arbeit einem Tagessatz Geldstrafe entsprechen (vgl. Art. 39 Abs. 2 StGB).