Ob jedoch die von der Vorinstanz hierfür im Umfang eines Drittels vorgenommene Strafreduktion gerechtfertigt ist, kann aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsverbots offen bleiben. Selbst wenn die Strafe nämlich trotz negativer Täterkomponenten nicht erhöht, sondern um ein Drittel reduziert würde, wäre das vorinstanzlich ausgesprochene Strafmass noch überschritten. Nach dem Gesagten und weil wie in E. 5 oben erwähnt das Verschlechterungsverbot gilt, bleibt es beim vorinstanzlich auf 20 Strafeinheiten festgelegten Strafmass.