16 lichkeit liegt bei der Beschuldigten nicht vor. Die erwähnten Aspekte der Täterkomponenten, vor allem die Vorstrafen und das Verhalten nach der Tat, fallen eher straferhöhend ins Gewicht. Als einziger strafreduzierender Faktor steht dem höchstens die relativ lange Verfahrensdauer gegenüber. Ob jedoch die von der Vorinstanz hierfür im Umfang eines Drittels vorgenommene Strafreduktion gerechtfertigt ist, kann aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsverbots offen bleiben.