Auch wenn beide Vorstrafen vorliegend nicht einschlägig sind, illustrieren sie doch eine gewisse Bereitschaft, gesetzliche Regeln zu brechen, zumal die beiden Hausfriedensbrüche innerhalb der zweijährigen Probezeit beider Strafen begangen wurden. Zum Verhalten der Beschuldigten nach der Tat ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass sie in der Folge trotz eines formellen Betretungsverbots und späterer Fernhalteverfügungen immer wieder das Grundstück am H.__weg _ betrat und vor allem Herrn C.________ ausspionierte. Auch im folgenden Strafverfahren traten bei der Beschuldigten in keiner Weise Einsicht oder Reue zutage; vielmehr ging sie wiederholt zum Gegenangriff über.