der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zu ersterem ist präzisierend festzuhalten, dass die Beschuldigte im Zeitpunkt ihrer Taten sehr wohl vorbestraft war (vgl. pag. 2079 f.), nämlich wegen mehrfacher grober Verkehrsregelverletzung (Strafmandat vom 30. November 2010) sowie wegen Tierquälerei (Strafmandat vom 10. Mai 2011). Auch wenn beide Vorstrafen vorliegend nicht einschlägig sind, illustrieren sie doch eine gewisse Bereitschaft, gesetzliche Regeln zu brechen, zumal die beiden Hausfriedensbrüche innerhalb der zweijährigen Probezeit beider Strafen begangen wurden.