Auch hier ist in subjektiver Hinsicht zu berücksichtigen, dass der Vorfall vor dem Hintergrund einer für die Beschuldigte offenbar belastenden und schweren Konfliktsituation im Zusammenhang mit ihrem Mann und den gemeinsamen Kindern erfolgte. Insgesamt ist auch hier von einem noch leichten Tatverschulden auszugehen, welchem mit einer Strafe von ca. 20 Strafeinheiten zu begegnen ist. Hierfür ist die Einsatzstrafe asperierend um 12 auf 32 Strafeinheiten zu erhöhen. Für die Täterkomponenten kann zunächst auf die Ausführungen der Vorinstanz zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten und zum Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren verwiesen werden (pag. 2009, S. 51