Die Beschuldigte betrat in diesem Fall die Räumlichkeiten und hielt danach – von der Hausrechtsinhaberin aus dem Hauseingang gestossen – den Fuss über die Türschwelle. Auch wenn der Eingriff nur kurz andauerte, wurde das geschützte Rechtsgut nicht nur in unerheblicher Weise verletzt. Das Verhalten ist insofern verwerflicher, weil es in relativ rabiater Weise gegenüber einer Drittperson, notabene einer älteren Frau, erfolgte. Auch hier ist in subjektiver Hinsicht zu berücksichtigen, dass der Vorfall vor dem Hintergrund einer für die Beschuldigte offenbar belastenden und schweren Konfliktsituation im Zusammenhang mit ihrem Mann und den gemeinsamen Kindern erfolgte.