Das objektive und subjektive Tatverschulden ist insgesamt noch als leicht zu bezeichnen. Hierfür ist eine Strafe im Bereich von 20 Strafeinheiten angemessen, was sich auch mit Blick auf die als Anhaltspunkt dienenden Referenzstrafen in den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS- Richtlinien, S. 46) als adäquat erweist. Aufgrund des Hausfriedensbruchs zum Nachteil von E.________ ist die Einsatzstrafe angemessen zu erhöhen. Die Beschuldigte betrat in diesem Fall die Räumlichkeiten und hielt danach – von der Hausrechtsinhaberin aus dem Hauseingang gestossen – den Fuss über die Türschwelle.