Die Beschuldigte verblieb aber nur für wenige Minuten im Haus, sodass noch von einer vergleichsweise leichten Verletzung des geschützten Hausrechts ausgegangen werden kann. Was die subjektiven Tatkomponenten betrifft, teilt die Kammer grundsätzlich die Einschätzung der Vorinstanz (pag. 2008, S. 50 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), worauf hier verwiesen wird. So handelte die Beschuldigte zwar mit direktem Vorsatz; Motiv und Motivation war aber die subjektiv als Notsituation empfundene Tatsache, dass sie nur wenig Kontakt zu ihren Kindern hatte. Das objektive und subjektive Tatverschulden ist insgesamt noch als leicht zu bezeichnen.