15 15. März 2012 zum Nachteil einer Drittperson. Dennoch wiegt derjenige zum Nachteil von C.________ insgesamt etwas schwerer. Dort drang die Beschuldigte nämlich trotz eines ihr bekannten Betretungsverbotes in das Haus ein und verliess dieses erst wieder, nachdem sie von Herrn C.________ und dem gemeinsamen Sohn aus dem Haus geführt wurde. Die Beschuldigte verblieb aber nur für wenige Minuten im Haus, sodass noch von einer vergleichsweise leichten Verletzung des geschützten Hausrechts ausgegangen werden kann.