Aussergewöhnliche Umstände, welche das Verlassen dieses ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden, sind vorliegend keine ersichtlich. Auch wenn für beide Delikte voraussichtlich eine gleichartige Strafe auszusprechen ist, führt Art. 49 Abs. 1 StGB zu keiner Erweiterung des Strafrahmens. Der konkrete Strafrahmen deckt sich vielmehr mit dem erwähnten, ordentlichen Rahmen gemäss Art. 186 StGB. Entgegen dem Vorgehen der Vorinstanz erachtet es die Kammer als zwingend, zunächst eine Einsatzstrafe zu bilden und zu diesem Zweck eine der beiden Straftaten als schwerere zu bezeichnen. Zwar erfolgte der Hausfriedensbruch vom