15. Konkrete Strafzumessung Zu bestimmen ist die Strafe für die zwei begangenen Hausfriedensbrüche – gemäss dem vorliegenden Schuldspruch sowie demjenigen der Vorinstanz, welcher in Rechtskraft erwachsen ist. Hausfriedensbruch wird gemäss Art. 186 StGB mit Geldstrafe von 1 bis zu 360 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe von in der Regel mindestens 6 Monaten bis zu 3 Jahren bestraft (vgl. Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 StGB). Aussergewöhnliche Umstände, welche das Verlassen dieses ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden, sind vorliegend keine ersichtlich.