14. Allgemeines Es kann auf die soweit korrekten theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung und zur Gesamtstrafenbildung (pag. 2006 f., S. 48 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) verwiesen werden. Präzisierend ist darauf hinzuweisen, dass bei der Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB zuerst eine Strafe für das schwerste Delikt festzusetzen und diese dann für die übrigen Delikte angemessen zu erhöhen ist. Das Gericht darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).