14 Beschuldigte mit den Händen zurückzustossen versuchte. Dadurch verhinderte die Beschuldigte das Schliessen der Haustüre für eine gewisse Zeit und erfüllte den Tatbestand des Hausfriedensbruchs in objektiver Hinsicht. Subjektiv war der Beschuldigten bewusst, dass sie gegen den Willen von E.________ handelte. Sie setzte sich vorsätzlich über den Willen der Berechtigten hinweg. Als objektive Strafbarkeitsbedingung verlangt Art. 186 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) einen gültigen Strafantrag. Ein solcher liegt vor (vgl. pag.