13. Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zum Tatbestand des Hausfriedensbruchs sind korrekt und es kann darauf verwiesen werden (pag. 1995 f., S. 37 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Gemäss dem Beweisergebnis hat die Beschuldigte gegen den Willen von E.________ ihren Fuss über die Türschwelle gesetzt, nachdem sich E.________ zum Schliessen der Türe umwandte und die eindringende bzw. hineinstürmende