Die dürftigen, unpassenden und teilweise verletzenden Aussagen der Beschuldigten sind demgegenüber nicht ansatzweise geeignet, etwas zur Wahrheitsfindung hinsichtlich des hier interessierenden Kerngeschehens beizutragen. Für die Kammer ist somit erstellt, dass die Beschuldigte am 15. März 2012 das Einfamilienhaus von E.________ am I.___weg _ in G.________ (Ortschaft) gegen den ihr bekannten Willen der Berechtigten betrat. III. Rechtliche Würdigung