diese Behauptung wirkt nachgeschoben und sehr unglaubhaft. Wie schon die Vorinstanz erachtet die Kammer die Aussagen der Zeugin als glaubhaft und überzeugend. Zweifel, dass sich der Vorfall nicht so wie von ihr geschildert, namentlich eben beim bzw. im Hauseingang, zugetragen hat, hat die Kammer keine. Die dürftigen, unpassenden und teilweise verletzenden Aussagen der Beschuldigten sind demgegenüber nicht ansatzweise geeignet, etwas zur Wahrheitsfindung hinsichtlich des hier interessierenden Kerngeschehens beizutragen.