_ habe bereits dort gesagt, sie werde das als Hausfriedensbruch melden, machte sie keine Aussagen zum eigentlichen Geschehensablauf. Auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung blieb sie unverbindlich («Meine Aussagen bei der Polizei habe ich gerade nicht vor Augen, aber ich kann diese eigentlich bestätigen», pag. 1699, Z. 8 f.). Sie beschränkte sich darauf zu bestreiten, dass sie im Haus drin gewesen sei. Danach gefragt, was sie zu den Aussagen von E.________ sage, bezichtigte sie diese postwendend und pauschal der Lüge («Sie hat heute mehrere Male nachweislich gelogen.», pag. 1699, Z. 14 f.).