_ im Kontakt gestanden; pag. 2089, Z. 11 ff.: E.________ habe sie mehrfach mündlich und schriftlich verleumdet, habe nachweislich mehrfach betrogen usw.; in ähnlichem Tonfall auch das «letzte Wort» der Beschuldigten, pag. 2091 f.). Die Aussagen zum Vorfall selbst fielen dann äusserst knapp aus. Abgesehen davon, dass die Beschuldigte den Vorfall auf den Vorplatz verlegte und behauptete, E.________ habe bereits dort gesagt, sie werde das als Hausfriedensbruch melden, machte sie keine Aussagen zum eigentlichen Geschehensablauf.