13 sei, holte sie zunächst zum Rundumschlag gegen ihren Mann und E.________ aus (pag. 1699, Z. 18 ff.). Dieses Muster fand auch in der oberinstanzlichen Verhandlung seinen Fortgang: auf konkrete Fragen zum Vorfall vom 15. März 2012 reagierte die Beschuldigte wiederholt mit einer Tirade gegen Herr C.________ und E.________ (pag. 2088, Z. 36 ff.: ihr Mann habe eine Videokamera am Haus installiert, ihr das Besuchsrecht für die Kinder nie gewährt, E.________ sei immer ums Haus geschlichen und mit Herr C.________ im Kontakt gestanden;