Die Aussagen von E.________ sind auch Ausdruck ihrer Angst, welche sie offenbar in dieser Situation vor der Beschuldigten hatte. Der Vorfall blieb ihr in Erinnerung, was sich durchwegs in ihren Aussagen wiederspiegelt. Demgegenüber fielen die Erstaussagen der Beschuldigten knapp, ausweichend und vage aus («Ich mag mich nicht mehr genau erinnern», pag. 317, Z. 19 f.). Vor allem aber ging die Beschuldigte sowohl bei der Polizei wie auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sofort zum Gegenangriff über. Ohne auf die offene Frage, was sich am 15. März 2012 am Domizil von E.________ ereignet habe (pag. 316, Z. 8), zu antworten, begann sie damit, E._____