auch in der Zeugeneinvernahme vor der Kammer, Jahre nach dem Vorfall. Demnach setzte die Beschuldigte den Fuss in dem Moment in die Türe, als die Zeugin sich zum Schliessen der Türe umwandte und die eindringende bzw. hineinstürmende Beschuldigte mit den Händen zurückzustossen versuchte. Der Ablauf wirkt gut nachvollziehbar und die Umschreibung einzelner Erlebnisse originell und ausgesprochen authentisch, so das lebensnah erwähnte «Zuschletzen» der Haustüre oder das nach dem Schliessen der Türe erfolgte Runterdrücken der Türfalle sowie Poltern an die Türe durch die Beschuldigte. Die Aussagen von E.___